Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0005-G/06
Zahnsanierung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-G/06vom 02.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der Behinderung besteht, bzw. keine Behinderung vorliegt, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Mag. H in XY, vom
21. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise (im Umfang der Berufungsvorentscheidung) stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 die Berücksichtigung
der Aufwendungen für die Zahnsanierung als außergewöhnliche
Belastung.
Strittig ist im zweitinstanzlichen Verfahren, ob die von
der Berufungswerberin als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemachten Zahnssanierungskosten iHv. insgesamt 54.410,80 ATS (71.803,80 minus
Ersätze der BVA 17.303,00) mit oder ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes von den Einkünften abzuziehen sind.
Mit Berufung vom 21. Februar 2005 begehrt die
Berufungswerberin die Berücksichtigung dieser Kosten ohne Kürzung
durch einen Selbstbehalt. Sie verweist darauf, dass die im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Beträge unrichtig sind.
In der (teilweise stattgebenden) Berufungsvorentscheidung
vom 22. August 2005 wurden die Beträge berichtigt und vom Finanzamt
wiederum als außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, qualifiziert.
Im Schreiben vom 26. September 2005 (bezeichnet als
Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung) beantragte die Berufungswerberin
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weil
offensichtlich eine Unklarheit oder ein Irrtum der bescheidausstellenden
Behörde vorläge.
Mit Bericht vom 30. Dezember 2005 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Diese werden gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG
steuerlich grundsätzlich nur dann schlagend, wenn sie einen vom Einkommen
des Steuerpflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen.
§ 34 Abs. 6 EStG normiert - von diesem Grundsatz
abweichend - jene Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu zählen ua. auch
Aufwendungen iSd. § 35 leg. cit. (Vorliegen einer Behinderung), die an
Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige
pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag iSd. Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle zu,
wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung hat. Nach § 35 Abs. 2 EStG
bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei
Empfängern einer Opferrente. - Die Sozialversicherungsträger
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung -
ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 4 der auf Grund der §§ 34
und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden
Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes
ausgeschlossen (Doralt, EStG 4. Auflage, § 35 Tz 9 mit entsprechenden
Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall liegt nun unzweifelhaft (nach dem
Telefonat vom 29. April 2008 mit der Berufungswerberin) keine amtliche
Bescheinigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen über einen Grad der Behinderung vor. Das Finanzamt
hat, der Gesetzeslage entsprechend, zu Recht einen entsprechenden Selbstbehalt
im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 berücksichtigt.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, im
Ausmaß der Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Graz, am 2.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-G/06
- Stammnummer
- 34564
- Gültig
- 02.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF