Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3672-W/07
Rückwirkend beantragte Familienbeihilfe wird für Asylwerber bis 30. April 2004 gewährt, ab 1.Mai 2004 nur mit Asylbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3672-W/07vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vom 5. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom 23. September 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgändert. Die Familienbeihilfe ist für den Zeitraum vom 1. April 2004
bis 30. April 2004 für die Kinder A, geb. 2004, B, geb. 2000, C, geb. 1998
und D, geb. 1996 zu gewähren.
Betreffend den Zeitraum vom
1.Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 23.09.2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid mit
dem der Antrag vom 15.09.2005 auf Gewährung von Familienbeihilfe
für
A, geb. 2004,
B, geb. 2000,
C, geb. 1998 und
D, geb. 1996
von 1.4.2004 bis 31.12.2004 abgewiesen wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Bundesgesetzblatt
Nr. 142/2004 österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt
seien, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz
1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei das Datum des Asylbescheides. Da
der Bw. seit 18.1.2005 anerkannter Flüchtling sei, bestehe daher für
den obigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid Berufung mit
folgender Begründung ein.:
"Das Finanzamt führt in seiner
gegenständlichen Begründung lediglich an, dass österreichischen
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der GFK
gleichgestellt sind, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu gemäß
Bundesgesetzblatt Nr. 142/2004 Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen
gemäß Asylgesetz 1997 Asyl zuerkannt worden ist.
Wenn auch die Finanzverwaltung sogar schlechte und
ungerechte Gesetze vollziehen muss, ist sie dennoch nicht von der Verpflichtung
befreit, zu überprüfen, wie die wahren Verhältnisse der
Antragsteller gelagert waren.
Als Flüchtlinge habe ich für meine
Kinder nun nicht einen verminderten Geldbedarf im Verhältnis zu
österreichischen Staatsbürgern gehabt, sondern im Gegenteil waren die
Bedürfnisse meiner Kinder größer, als im Verhältnis zu
österreichischen Kindern gesehen.
Dafür wurden mir nicht nur die
Lebenhaltungsgrundkosten nicht abgedeckt, sondern es wurde sogar die gesetzliche
Fiktion gemacht, als wenn Kinder von Flüchtlingen offensichtlich keine
Grundbedürfnisse haben.
Diese Interpretation ist jedoch rechts- und
verfassungswidrig, da sie sich offensichtlich auf rein ökonomische
Begebenheiten beruft, wonach Österreich für die zahlreichen
Flüchtlinge nicht mehr so viel Geld zur Verfügung stellen
könnte.
Ich verzichte hiermit auf eine
Berufungsvorentscheidung und ersuche um Vorlage meines Rechtsmittels zur
Entscheidung durch den Berufungssenat der Finanz."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt: Der Bw., seine Gattin und seine Kinder sind Staatsbürger der
Russischen Föderation. Der Bw. befindet sich mit seiner Familie seit April
2004 in Österreich und hat im April 2004 einen Asylantrag beim Asylamt
gestellt. Am 18.1.2005 erging eine Bescheid des unabhängigen
Bundesasylsenates mit dem dem Bw. und seiner Familie gemäß
§ 7
AsylG Asyl gewährt worden ist.
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom
18.Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. Nr. I 142/2004
(Pensionsharmonisierungsgesetz) lautet:
"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit 1.Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechende Beschwerde gegen
einen Bescheid des UFS abgelehnt. Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht
des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0089 ausgesprochen, dass für vor dem Mai
2004 liegende Zeiträume - im gegenständlichen Fall Dezember 2003 bis
April 2004 - sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967, in
der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutet das, dass dem Antrag des Bw. auf Familienbeihilfe für den Monat
April 2004, entsprechend der "alten" Rechtslage - vor dem Inkrafttreten des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 mit 1.Mai 2004 (siehe §
50y Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 ) - stattzugeben ist. Dem Bw.
steht für diesen Zeitraum für seine vier Kinder die Familienbeihilfe
zu.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz
FLAG 1967 ergibt, § 3 leg.cit. in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Berufungsfall ab August 2006)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Die gegenständliche Berufung ist daher für den
Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2004 (Ausstellung des Asylbescheides am
18.01.2005) abzuweisen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3672-W/07
- Stammnummer
- 34558
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF