Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-W/06vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen RS, XY, XY1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edeltraud
Fichtenbauer, 1010 Wien, Kärntner Ring 10, über die Beschwerde
der Beschuldigten vom 31. Mai 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten
durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom 10. Mai 2006,
GZ 100/91.940/2005-AFA/Hd, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese am 9..
Februar 2006 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien,
nämlich 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge,
1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück
Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Blue, 19.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 16.800 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue und 41.600 Stück Zigaretten der Marke
Memphis White, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a , 44
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von einer "Person namens Peter" an
sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Mai
2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. sei die
Lebensgefährtin von EB. Dieser habe ca. im November 2004 in XY1, ein
kleines Einfamilienhaus erworben. Die Bf. habe dieses Haus ca. im November 2004
gemeinsam mit ihm bezogen. Am Ende des Gartens befinde sich eine kleine
Doppelgarage, die sich durch eine Fernbedienung öffnen lasse. Die Bf. sei
seit 1. November 2005 bei den XYZ beschäftigt. Bis 28. Februar 2006 habe es
sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung (10 Stunden
wöchentlich) gehandelt. An den Arbeitstagen verlasse sie gegen 5:00 Uhr das
Haus und kehre zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr zurück. Im Zeitraum 1.
Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 habe sich die Bf. auch bei ihrer Tochter in
Wien aufgehalten. Währen dieser Zeiten sei das Haus unbeaufsichtigt
gewesen. Die Garage werde von der Bf. und ihrem Lebensgefährten als
Lagerraum, jedoch nicht zum Abstellen des PKWs benützt. In den
Wintermonaten werde die Garage von der Bf. nicht benützt. Lediglich einmal
pro Monat habe die Bf. die Garage betreten, um die Mülltonnen auf die
Straße zu bringen. Bei diesem Vorgang habe sie die Garage jedoch nicht
inspiziert. Dazu habe keine Veranlassung bestanden. Im Jahre 2005 habe eine
Person mit dem Vornamen "Peter" Zugang zur Garage gehabt. Die Bf. sei damit
einverstanden gewesen, dass diese Person über die Fernbedienung der Garage
verfügen dürfe und allenfalls in der Garage Werkzeug lagere. Es habe
ein Vertrauensverhältnis zu dieser Person bestanden. Ob etwas gelagert
worden sei, habe man nicht kontrolliert. Die Bf. habe von den og. Zigaretten
nichts gewusst. Es fehle der Bf. an der objektiven und subjektiven
Tatseite.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße
Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002,
2002/15/0125).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250).
Bei einer Nachschau in XY1, entdeckten Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 9. Februar 2006 12.000 Stück
Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge, 1.000 Stück Zigaretten der
Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200
Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 19.400 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Classic, 16.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue
und 41.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis White. Die Zigaretten
befanden sich in schwarzen Müllsäcken, die in der Garage abgestellt
waren. In der Garage entdeckten die og. Organe auch zwei leere
Notizzettel.
Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der og. Zettel
wurden Schrifteindruckspuren sichtbar gemacht. Sichtbar wurde der Spitzname
"FINI" der Bf. und der Wortlaut "Gabi bitte ich brauch 6 Memphis Blau".
Die Zigaretten und die Notizzettel wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Die Bf. sagte am 9. Mai 2006 anlässlich ihrer
Einvernahme als Verdächtige durch Organe der Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie wohne gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten EB seit
dem Jahre 1994 in XY1. Von den Zigaretten habe die Bf. nichts gewusst.
Der Bf. wurde vorgehalten, dass die Zigaretten in der
Garage zu Teil im vorderen und hinteren Bereich abgestellt gewesen und darauf
gelbe, mit Kunststoffabfällen gefüllte Müllsäcke gestapelt
gewesen seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Bf. die Zigaretten nicht
bemerkt hätte.
Die Bf. erklärte, dass die Müllsäcke von ihr
oder ihrem Lebensgefährten in die Garage getragen würden. Ihr seien
jedenfalls keine Zigaretten aufgefallen.
Nach dem Vorhalt der og. Notizzettel sagte die Bf. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Sie werde zwar von ihren Freunden "FINI" genannt, habe aber
damit nichts zu tun. Keine ihrer Bekannten oder Freundinnen habe den Vornamen
"Gabi" bzw. "Gabriele".
Auf die Frage nach dem Zugang zu der Garage gab die Bf. im
Wesentlichen wie folgt an:
Im August 2005 hätte ein Ungar mit dem Vornamen
"Peter" Zugang zur Garage gehabt. Dieser sei "bei der Fassade des Hauses
behilflich" gewesen.
EB sagte am 9. Februar 2006 anlässlich seiner
Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe das Haus in XY1, im Jahre 1993 gemeinsam mit der
Bf. gekauft. Die og. Zigaretten würden nicht ihm gehören. Er sei mit
der Bf. im Mai 2005 in Mosonmagyarovar (Ungarn), gewesen. Dort habe er einen
Ungarn, der mehrere Personen wegen einer Arbeit angesprochen habe,
kennengelernt. EB habe zu ihm gesagt, dass er "vorbeikommen" solle. Im August
2005 sei "Peter" zum ihm gekommen. "Peter" habe dem Bf. anschließend "bei
der Fassade geholfen". EB habe "Peter" gleich am Anfang die Fernbedienung
für das Garagentor gegeben, damit dieser sein Werkzeug dort lagern
könne.
Auf die Frage, wie ZG, gegen den ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet worden sei, zur Telefonnummer von EB "komme", antwortete EB im
Wesentlichen wie folgt:
Er könne sich das nicht erklären.
Auf die Frage nach der Anzahl der Fernbedienungen gab EB
an:
Ursprünglich habe es zwei Fernbedienungen gegeben. Die
zweite Fernbedienung sei nach einiger Zeit verschwunden. Er glaube jedoch nicht,
dass "Peter" die zweite Fernbedienung genommen habe,
Weiters erklärte EB, dass "Peter" immer
zuverlässig gewesen sei und ihm immer geholfen habe. Es sei EB nie in den
Sinn gekommen, dass dieser etwas Unrechtes tun könne. Zuletzt sei EB am 8.
Februar 2006 um 5:00 Uhr in der Garage gewesen. Dabei habe er keine Zigaretten
bzw. schwarze Müllsäcke bemerkt.
Auf die Frage, ob "Peter" auch ohne das Beisein von EB
gearbeitet habe, antwortete EB:
Es sei vorgekommen. Das sei auch der Grund für die
Überlassung der Fernbedienung an ihn gewesen. "Peter" habe freien Zugang
zur Garage und zum Garten gehabt. Der Wohnbereich sei immer verschlossen
gewesen. Mit den in der Garage vorgefundenen Zigaretten habe EB nichts zu tun.
Er arbeite seit drei Monaten als Kraftfahrer, gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin. Beide würden um 5:00 Uhr das Haus verlassen und
frühestens um 17:00 Uhr nach Hause kommen. EB sei oft tagelang nicht in der
Garage. Nur wenn er die Müllsäcke hinaustrage, sei er kurz in der
Garage. Seit Ende August 2005 habe der Bf. "Peter" nicht mehr gesehen.
Am 9. Mai 2006 sagte EB anlässlich seiner Einvernahme
durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie am
9. Februar 2006 und ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus:
Es gebe viele "FINIS". "Peter" habe ihm die zweite
Fernbedienung nicht zurückgegeben. Andere Personen hätten keinen
Zugang zur Garage gehabt. Er kenne keine "GABI".
Auf den Verpackungen der og. Zigaretten befinden sich keine
EU-Gesundheitswarnhinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den
og. Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren handelt.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels
(einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind
und dass die Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an
sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass die Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit.
a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass die Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
zumindest vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG
gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung der Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/06
- Stammnummer
- 34543
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF