Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3264-W/02
Werbungskosten eines Gemeinderats
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3264-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein geschäftsführender Gemeinderat hat die in gleicher Höhe wie die für diese Tätigkeit erhaltenen Einkünfte geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen. Die Vorlage der Rechnung eines Vereins für die "Durchführung von Werbe- und Repräsentationskosten" ohne nähere Aufgliederung ist dafür nicht ausreichend. Es ist sachgerecht, im Schätzungsweg 15% der Einnahmen als Werbungskosten in Anlehnung an die V BGBl II, Nr 382/2001, anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
geschäftsführender (gf.) Gemeinderat und Angestellter. Für seine
Tätigkeit als Gemeinderat erhielt der Bw. im Streitjahr den Betrag von ATS
28.478,--. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung legte er die
Rechnung des Vereins zur Unterstützung "A. B." vor, der "für die
Durchführung von Werbe- und Repräsentationsaufgaben" vom Bw. in B.
diesem den Betrag von ATS 28.478,-- in Rechnung stellte. Der Empfang dieses
Betrages wurde gleichzeitig bestätigt.
Der Bw. führte dazu aus,
er habe den für die Tätigkeit als gf. Gemeinderat erhaltenen Betrag
zur Gänze als Entgelt für die Durchführung von Werbe- und
Repräsentationsaufgaben an genannten Verein bezahlt und beantrage die
Berücksichtigung dieses Betrages als Werbungskosten.
Das Finanzamt (FA) verweigerte
im bekämpften Bescheid diesem Betrag die Anerkennung. Um private
Zuwendungen an Vereine steuerlich absetzen zu können, müsse dieser dem
begünstigten Empfängerkreis angehören. Der Verein "A. B." scheine
dabei nicht auf.
Der Bw. erhob Berufung gegen
diesen Bescheid und brachte i. w. vor, es seien von ihm keine privaten
Zuwendungen an einen begünstigten Verein geltend gemacht worden. Vielmehr
habe er geltend gemacht, dass ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner
Tätigkeit als gf. Gemeinderat in B. Aufwendungen entstanden seien. So
veranlasse er zB regelmäßig Aussendungen an die Bürger in B., in
denen über seine politische Arbeit informiert werde. Auch die Beteiligung
an Veranstaltungen seiner Gemeinderatsfraktion sei ein Beispiel. Diese u.a.
Aktivitäten organisiere für den Bw. genannter Verein. Er beauftrage z.
B. die Drucklegung der Aussendungen des Bw. und lege die diesbezüglichen
Kosten für den Bw. aus. Dasselbe gelte zB auch für die Organisation
und Kosten der Veranstaltungen.
Das FA erließ eine
Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte darin aus, in der vorgelegten
Zahlungsbestätigung genannten Vereins mit dem undetaillierten Hinweis auf
die Durchführung von Werbe- und Repräsentationskosten könne kein
ausreichender Nachweis gesehen werden, dass in der geltend gemachten Höhe
Werbungskosten vorliegen. Im Hinblick auf die ab 2001 geltenden Verordnung, BGBl
II, 382/2001 würden die Werbungskosten mit 15% der Einnahmen, somit S
4.271,--, geschätzt.
Der Bw. stellte den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 i. d.g. F., sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 (1) EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften u. a. nicht abgezogen werden:
"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren,
und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden,
geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und §
16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."
Im gegenständlichen Fall
machen es die Angaben des Bw. nicht möglich, zu überprüfen, ob
abzugsfähige Werbungskosten bzw. allenfalls in sehr eingeschränktem
Umfang abzugsfähige Repräsentationskosten oder nichtabzugsfähige
Kosten der Lebensführung vorliegen.
Der Bw. betitelt die in Frage
stehenden Aufwendungen als Entgelt für die Durchführung von "Werbe-
und Repräsentationsaufgaben".
Aus der vorgelegten Rechnung
des Vereins ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten durchgeführt
wurden. Es wird lediglich für die "Durchführung von Werbe- und
Repräsentationskosten" der Betrag in Rechnung gestellt.
Auch die vom Bw. genannten
Beispiele, die weder ziffern- noch zeitmäßig zuordenbar sind, sind
nicht geeignet, in ihrer allgemein gehaltenen Form als Nachweis zu
dienen.
Festgestellt wird, dass in der
BVE des FA explizit auf den mangelnden Nachweis hingewiesen wurde. Die BVE hat
nach der Judikatur des VwGH Vorhaltecharakter. Der Bw. hätte demnach Zeit
und Gelegenheit gehabt, die in Frage stehenden Aufwendungen nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Er hat aber den Vorlageantrag ohne weitere Begründung
gestellt.
Bemerkt wird auch, dass es nach
der allgemeinen Lebenserfahrung ungewöhnlich ist, dass den Einnahmen des
Bw. als gf. Gemeinderat in genau gleicher Höhe Ausgaben
gegenüberstehen, was die Nachweispflicht des Bw. noch
erhöht.
Werbungskosten müssen
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, ebenso abzugsfähige
Repräsentationskosten.
Mangels Nachweis oder
Glaubhaftmachung können die beantragten Aufwendungen nicht anerkannt
werden.
Es ist jedoch davon auszugehen,
dass ein gf. Gemeinderat in gewissem Umfang Aufwendungen zu tragen hat. Diese
sind im Schätzungswege zu ermitteln. Die Lösung des FA, in Anlehnung
an die ab 2002 geltende Verordnung BGBl. II, Nr 382/2001, über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten betreffend
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde oder Ortsvertretung die anzuerkennenden
Werbungskosten mit 15% der Einnahmen im Schätzungswege zu ermitteln, ist
sachgerecht, da der Verordnungsgeber die typisierte, durchschnittliche Höhe
der Aufwendungen von gf. Gemeinderäten in eben dieser Höhe angesetzt
hat. Die Schätzung des FA (die im Übrigen der Höhe nach
unbestritten blieb) wird daher der Berufungsentscheidung zu Grunde
gelegt.
Der bekämpfte Bescheid
wird im Sinne der BVE abgeändert. (Die Berechnung erfolgt in
Euro).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3264-W/02
- Stammnummer
- 3454
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF