Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2161-W/06
NLP-Seminar als Werbungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2161-W/06vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Teilnahme einer Lehrerin an einem NLP-Practitioner-Seminar (angeboten vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BK, 1180, vom 20. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. Juni
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin. In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte sie für die
nichtselbständige Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von Euro
6.332,79 geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 22. Juni 2006 anerkannte das
Finanzamt lediglich Werbungskosten in der Höhe von Euro 374,23. Als
Begründung führte es aus, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen,
die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 88 angehörten, nicht absetzbar seien. Die
Aufwendungen für Porto, Schreib- und Bürowaren seien um einen
geschätzten Privatanteil von 60 % gekürzt worden. Aufwendungen
für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stünden, seien als Werbungskosten absetzbar. Literatur, die auch bei nicht
in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sei,
stelle keine Werbungskosten dar, selbst dann nicht, wenn aus den betreffenden
Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können. Die Kosten wären daher auszuscheiden gewesen. Hinsichtlich der
CD`s seien die gleichen Kriterien heranzuziehen gewesen.
Kurse oder Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von
eher allgemeiner Art sei und nicht nur für Personen der Berufsgruppe der
Bw. vorgesehen sei, stellten keine Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für
NLP-Seminare und damit verbundene Kosten, wie Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie
die Tagesdiäten, könnten daher nicht berücksichtigt
werden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. innerhalb offener
Frist Berufung ein und begründete diese damit, dass das Seminar
NLP-Practitioner im Rahmen der LehrerInnenfortbildung stattfand und vom
Pädagogischen Institut der Stadt Wien angeboten worden sei. Ihre
Schulleiterin habe es ihr besonders empfohlen. Beigelegt war eine
Veranstaltungszusage des Pädagogischen Instituts der Stadt Wien für
den Zeitraum 19.8. bis 1.9.2005.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Kosten für Seminarveranstaltungen, die auch bei nicht
in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt sind, stellen keine Werbungskosten dar. Bei
Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen,
als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, bedarf es zur
Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur einer beruflichen
Veranlassung, sondern einer beruflichen Notwendigkeit. Selbst wenn der
Arbeitgeber Dienstfreistellungen gewähren würde, ist dies kein Hinweis
auf eine berufliche Notwendigkeit."
Daraufhin brachte die Bw. einen Vorlageantrag mit folgender
Begründung ein:
"Das Seminar NLP-Practitioner war ein Angebot der
LehrerInnnen-Fortbildung des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien.
Die Inhalte des Seminars betreffen die Bereiche
Kommunikation, Sozialkompetenz und Persönlichkeitsentwicklung.
Für meine berufliche Situation und Tätigkeit ist
notwendig, im Ungang mit Menschen, Kindern und Erwachsenen, die Kompetenzen im
Reden und Handeln immer wieder zu erweitern. Die Unterstützung im Bereich
der Persönlichkeitsentwicklung ist notwendig, um ständig wachsenden
Anforderungen seitens des Dienstgebers, aber auch gesellschaftlichen
Veränderungen gerecht zu werden.
Im Detail beinhaltet das Seminar folgende Inhalte
Konfliktlösungsmodelle
Wahrnehmungsgenauigkeit
im Umgang mit Kindern und Erwachsenen
Wege
der Unterstützung in der Entwicklung der Persönlichkeit von
Kindern
Möglichkeiten
zur Schaffung einer positiven Lernumgebung
Methoden
zur Steigerung der Merkfähigkeit
Hilfestellung
mit unterschiedlichen Sozialformen und Präsentationen im Unterreicht
Sprachmuster
erkennen und anwenden zur Förderung einer harmonischen Lernsituation
Übungen
mit Feedbackmethoden zur Eigen- und Fremdeinschätzung im Hinblick auf
Beurteilungsformen im Pflichtschulbereich
Die Seminarinhalte decken die notwendigen Anforderungen in
meinem Berufsalltag ab. Darüber hinaus bietet das Seminar die Grundlage
für eine Weiterentwicklung in meinem Berufsfeld". Beigelegt war eine
Bestätigung der Schulleiterin, dass die Bw. das Seminar "Trinergy - NLP"
auf ihre Empfehlung besucht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen
für den NLP-Practitioner- Kurs als Werbungskosten anerkannt werden
können oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der
Lebensführung zuzuordnen sind.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der
Fassung des BGBl. I 99/2007) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Nach Rechtsprechung (z.B. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050;
VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020) und Literatur (z.B. Doralt, EStG-Kommentar, Tz
203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Bildungsmaßnahmen können sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, und dennoch auch
außerberuflich von Interesse sein. Bei solchen Aufwendungen, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung nahe legen, genügt nicht der Nachweis bzw.
die Glaubhaftmachung der beruflichen Nützlichkeit der Aufwendungen. Sie
sind vielmehr nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu
berücksichtigen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw.
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem liegt der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht
gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit
ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem
bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass sowohl
dem angefochtenen Bescheid als auch der Berufungsvorentscheidung die Bedeutung
eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung des Bescheides
bzw. der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen
Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich in der Berufung bzw.
im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164,
ÖStZB 1994, 600). Die Bw. hat kein die Feststellungen des Finanzamtes
widerlegendes Vorbringen erstattet.
Daher schließt sich der unabhängige Finanzsenat
den Feststellungen des Finanzamtes, dass das in NLP-Kursen vermittelte Wissen
von eher allgemeiner Art ist und nicht nur für die Berufgruppe der Bw.
vorgesehen ist, an. Nach dem Rechtsverständnis des unabhängigen
Finanzsenates kann im vorliegenden Fall nicht von einer ausschließlichen
bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen Bedingtheit der
diesbezüglichen Aufwendungen ausgegangen werden, weshalb diese auf ihre
berufliche Notwendigkeit hin zu prüfen sind.
Es ist unbestritten, das NLP ein Modell des menschlichen
Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstellt, die es ermöglicht,
das Kommunizieren und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu
verbessern. Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist für eine
Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend. Vielmehr muss eine (fast)
ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass an
derartigen NLP-Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen
können und teilgenommen haben, zeigt, dass im vorliegenden Fall keine
berufsspezifische Fortbildung vorlag, sondern das vermittelte Wissen von
allgemeiner Art war.
Es handelt sich bei NLP-Kursen nicht um eine
berufsspezifische Wissensvermittlung ausschließlich für die
Berufsgruppe der Lehrer, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten
vermittelt, die nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von anderen
Berufen von Bedeutung sind. Hinzu kommt noch, dass kommunikative
Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten,
nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.
Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lässt
jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der
Aufwendungen nicht zu. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten
Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung kann im
vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Auch wenn der Besuch eines NLP-Kurses für die
berufliche Tätigkeit der Bw. förderlich sein mag, gelang es dieser
nicht, die ausschließliche berufliche Veranlassung des Kursbesuches
nachzuweisen. An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die
Bestätigung der Schulleiterin, die den Besuch dieser Veranstaltung des
Pädagogischen Instituts der Stadt Wien empfohlen hat, nichts zu
ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren
vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von
Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009). Außerdem ist festzuhalten, dass auch
ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Bw. nicht in Frage gestellt
gewesen wäre.
Abschließend wird zu den Kursen betreffend
neurolinguistisches Programmieren (NLP) noch darauf hingewiesen, dass diese
Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind
(vgl. VwGH vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK,
und siehe VwGH vom 27.6.2000, 2000/14/0096).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug
bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG
vom 12.2.2003, RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin),
UFSW vom 18.3.2003, RV/4467-W/02 (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), UFSW vom
30.3.2003, RV/1351-W/03 (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin),
UFSK vom 20.5.2003, RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und
UFSW vom 1.8.2003, RV/0682-W/03 (NLP-Seminar einer Personalistin), und
qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung.
Da sich die strittigen Aufwendungen nicht eindeutig von der
Lebensführung trennen lassen, stellt auch im vorliegenden Fall die von der
Bw. besuchte NLP-Veranstaltung keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort-
bzw. Ausbildungsmaßnahme gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
dar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2161-W/06
- Stammnummer
- 34536
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF