Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1418-W/07
Als außergewöhnliche Belastung können Alleinerzieher Kosten für Nachmittagsbetreuung beantragen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1418-W/07vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vom 17. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend
abgeändert, dass - wie in der Berufungsvorentscheidung - der
Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird. Im übrigen wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 € 4.050.10 Kosten für die
Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt anerkannte die Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastungen und führte begründend an, dass
Beaufsichtigungskosten (Kindergarten, Tagesheime) nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, wenn eine
allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse,
weil sie für sich keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein
zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe. Da diese
Voraussetzung in Ihrem Fall nicht zuträfe, könne Ihrem Antrag nicht
entsprochen werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid brachte die Bw. eine
Berufung ein. Es sei der Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kosten für die
Kinderbetreuung nicht anerkannt worden.
Die Bw. legte eine Kopie einer Vergleichsausfertigung vom
10.07.2001 vor, aus dem die Verpflichtung des Vaters, einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag für die Kinder à S 1000,-zu leisten,
hervorgeht. Weiters legte sie Zahlungsbelege betreffend das Schulgeld,
Arbeitsmittelbeitrag, Selbstbehalt Schulbuch, Selbstbehalt
Schülerfreifahrt, Ankauf von Gewand, Ankauf von Schulsachen beim Libro,
Projektwoche, Elternverein, Schikurs und eine Überweisung von
€ 190,- für Nachmittagsbetreuung 2005 vor.
In der Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das
Finanzamt den Alleinerzieherabsetzbetrag. Die Kosten für die
Kinderbetreuung wurden mangels geeigneter Unterlagen (nach einem nicht
beantworteten Ergänzungsersuchen) zur Gänze nicht anerkannt
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz gestellt.
Begründend wurde vorgebracht, dass die Kinderbetreuungskosten nicht
anerkannt worden seien. Die Kopien der Zahlungsbelege wurden abermals vorgelegt.
In einer vorgelegten Zusammenstellung der Kinderbetreuungskosten 2005 in
Höhe von insgesamt € 3.263,95 Euro gab die Bw. die Kosten für die
Nachmittagsbetreuung in Höhe von € 190,- an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Sie muß außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen
(Abs.3).
3. Sie muß die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs.4 EStG beeinträchtigt
die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, weiters für jedes Kind (§
106).
Die Kosten für Kinderbetreuung sind grundsätzlich
keine außergewöhnlichen Belastungen. Die Aufwendungen können
dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn
allgemeine Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen; das ist bspw dann der Fall,
wenn die Stpfl Alleinerzieherin ist.
Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für
Schulgeld, Gewand, Projektwoche, Schikurs, Arbeitmittel, Selbstbehalt für
Schulbücher, Elternverein, Lehrmittel, können nicht als
außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, da sie nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllen. Sie sind nicht
außergewöhnlich, da sie nicht höher sind als jene Belastungen,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen (§ 34 Abs.2 EStG
1988).
Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung in Höhe
von € 190,- beeinträchtigen nicht die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, sind daher keine außergewöhnlichen
Belastungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1418-W/07
- Stammnummer
- 34527
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF