Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0308-S/07
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-S/07vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 11. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. April 2007
betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form von Stundung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des
Nachsichtsansuchens vom 18. Dezember 2006 suchte der Berufungswerber (Bw) A um
Stundung des zur Nachicht beantragten Betrages in Höhe von € 4.481,73
(Aussetzungzinsen) bis zur Erledigung dieses Nachsichtsansuchens an.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. April 2007 mit der
Begründung abgewiesen, dass das diesem Antrag zugrunde liegende Ansuchen
(Nachsichtsansuchen) inzwischen erledigt wurde, sodass die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen sind.
Dagegen erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 11. April 2007 das Rechtsmittel der Berufung. Darin
führt er aus, dass er bis heute keine Erledigung des angeführten
Ansuchens erhalten habe. Er ersuche daher um Stattgabe seiner Berufung
und um weitere Stundung des Rückstandes an.
Diese Berufung
wurde sodann seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS-Außenstelle Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.
Das zugrunde
liegende Nachsichtsansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 3. April 2007 erledigt der am 13. April 2007 zugestellt wurde.
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, das für die Aussetzungszinsen, für
die um Stundung angesucht wurde, weder Stundungszinsen noch Gebühren im
Vollstreckungsverfahren verhängt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist
auszuführen, dass die Berufungsbehörde nur über die Sach - bzw.
Antragslage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Im Anbringen vom 18.
Dezember 2006 und in der Berufung wurde lediglich die Stundung bis zur
Erledigung des Nachsichtsansuchens beantragt. Zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde, im April 2008, ist das Ende der
beantragten Stundung bereits abgelaufen (das Nachsichtsansuchen wurde mit
Bescheid vom 3. April 2007 erledigt), und kann sinnvollerweise über dieses
Ansuchen nur in Form einer Abweisung der Berufung entschieden werden, da ein
noch gültiges Ansuchen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr
vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass wegen der zugrunde liegenden
Aussetzungszinsen weder Stundungszinsen verhängt noch
Vollstreckungsschritte (Vollstreckungsgebühren) - wie aus dem Abgabenkonto
ersichtlich - gesetzt wurden. Es hat somit ohnedies eine faktische Stundung
für den vom Bw beantragten Zeitraum (18. Dezember 2006 bis 13. April 2007
bestanden.
Über die
Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-S/07
- Stammnummer
- 34501
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF