Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2625-W/07
Keine Tarifermäßigung bei Fehlen eines Patentnachweises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2625-W/07vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A., 1180 Wien, A-Gasse 11,
vertreten durch ABC Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
mbH, XXXX YYYY, B-Gasse 18, vom 25. Mai 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs,
vom 25. April 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis
2005 nach der am 25. Februar 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In
Streit steht, ob die dem Finanzamt vom Bw. als Einkünfte aus dem
amerikanische Patent "ZZZZ" erklärten Einkünfte von
€ 114,478,04 bzw. S 1.575.252,17 für das Jahr 2001,
€ 80.881,29 für das Jahr 2002, € 81.691,40 für das
Jahr 2003, € 59.827,65 für das Jahr 2004 und
€ 48.276,69 für das Jahr 2005 mit/ohne Anwendung einer
Ermäßigung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern sind.
Im
Gefolge einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die
Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 war, wurde unter der Tz 1
des mit 17. April 2007 datierten Berichts gem. § 150 BAO
über das Ergebnis der Außenprüfung (=PB) die Zulässigkeit
der Anwendung des Hälftesteuersatzes gem. § 37 EStG 1988 auf
die bisher nicht versteuerten und laut Selbstanzeige gemeldeten Beträge
betreffend den Patenteinkünften B. C. (USA) mit der Begründung, die
Einnahmen stünden im Zusammenhang mit Patenteinnahmen, bei denen der Bw.
nicht als Erfinder aufscheine (vgl. § 38 EStG 1988), verneint.
Dieser
Rechtsmeinung trat der Bw. mit der Berufungsbegründung betreffend den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2005 [die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 ergingen in jeweils
mit Bescheid gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren] im Wesentlichen entgegen:
Der
für die Erfinder maßgebliche Satz in
§ 38 EStG 1988 laute: "Die
Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu". Es sei nicht
normiert, dass der Bw. als Erfinder in der Patentschrift genannt sein
müsse; dies sei nur eine Vorschrift des europäischen, aber nicht des
US-amerikanischen Patentrechts und im übrigen für das Steuerrecht ohne
Bedeutung. Im Fall des Bw. sei das Vorliegen eines europäischen Patents
nicht erforderlich, da die Lizenzeinnahmen ausschließlich die USA
betreffen, wo sie D. & D. ja auch patentrechtlich geschützt habe.
Gemäß
§ 21 BAO sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen maßgebend. In Verkennung dieses Grundsatzes
messe die Abgabenbehörde... keine Bedeutung bei, obwohl
unbestrittenermaßen 1. die Überweisungen aus den USA eindeutig
als "Lizenzzahlungen" zu erkennen seien und 2. eine Bestätigung von D.
& D. vom 3. November 2004 im Akt (darüber) aufliegen
müsse, dass der Bw. der Erfinder des in Rede stehenden "ZZZZs" sei, der die
betreffenden Operationen wesentlich vereinfache.
Der
Bw. sei daher eindeutig als der von § 38 EStG 1988 geforderte
Erfinder, dem gemäß
§ 37 Abs. 1 4. Teilstrich
EStG 1988 der halbe Steuersatz zustehe zu identfiizieren.
In der
Beilage zur Berufung wurde dem Finanzamt ein an den Bw. adressiertes Schreiben
der Fa. D. & D. vom 3. November 2004 übermittelt, demzufolge
E. F. in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer
(Managing Director) der Fa. D. & D. G. Products GmbH dem Bw. mitgeteilt
habe, die Produktgruppe B. AAA sei einer der wesentlichen Geschäftsbereiche
der in Rede stehenden GmbH in der A-logie. Über Ersuchen des Bw. werde
bestätigt, dass der von der B. AAA G. Co., 0000 W. El K. Blvd., CA
XXXXX-XXXX, vertriebene ... Artikel (ZZZZZZZ) die Erfindung des Bw. der
Fixierung der obersten Schraube enthalte, was im Jahr 1999 zum Patent beantragt
worden sei (XYA, insbesondere T- XYA). Der Patentschutz erstrecke sich auch auf
die USA und beginne rückwirkend mit dem Antrag
21. Mai 1999.
Abschließend hielt der Verfasser des Schreibens fest:
"Dies gilt nicht für die Schneideeinrichtung (....-Cutter)."
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hielt der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. nach Zitierung der §§ 37
Abs. 1 und 38 EStG 1988 in der für das jeweilige Streitjahr
geltenden Fassung vor: Der Patentschutz bestehe in Österreich nicht nur,
wenn ein Patent nach dem PatG 1970 erteilt "wurde", sondern auch, wenn ein
"europäisches Patent" nach dem Europäischen Patentübereinkommen
(EPÜ) für Österreich erteilt "wurde". Nach dem EPÜ bestehe
ein zentrales Patentverfahren, das zu einem Bünde nationaler Patente
führe.
Da
ein Erfinder bei der Erteilung des Patents Anspruch auf Nennung als Erfinder
habe (vgl. § 20 PatG 1970), ergebe sich daraus auch die
Nachweismöglichkeit (ebenso Art 62 und 81 Europäisches
Patentübereinkommen). Erfolge die Verwertung im Ausland, so genüge es,
wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt "ist"
(§ 38 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988). "Ist" daher die
Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt, dann seien die
Einkünfte begünstigt, wo immer die Verwertung erfolge. "Ist" dagegen
die Erfindung nur in einem ausländischen Gebiet geschützt, dann "ist"
die Verwertung auch nur in diesem Gebiet begünstigt. In diesem Fall "ist"
daher der Ort der Verwertung entscheidend; dieser "ist" aber im § 38
EStG 1988 nicht geregelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 19. März 1998, 96/15/0067, zu einer in Österreich nicht
patentierten Erfindung).
Wenn
ein Abgabepflichtiger Einkünfte aus einem beispielsweise US-amerikanischen
Patent "bezieht", "trifft" ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland "haben" (vgl. etwa das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2006, 2006/13/0100, 0101). "Tritt"
in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den
Vordergrund, so "liegt" es vornehmlich an ihm, Beweise für die
Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei
"hat" diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der
Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde
auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. "Verletzt" die
Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so
"kann" das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit generell nicht der
Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden.
Im
Anschluss an die obigen Ausführungen wurde der Bw. um Abgabe einer
Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten und Vorlage der angesprochenen
Unterlagen ersucht:
|
"1)
|
Zur Erlangung eines
Patentes muss eine Patentanmeldung bei dem jeweils zuständigen nationalen
oder regionalen Patentamt (für Österreich Österreichisches
Patentamt oder Europäisches Patentamt, für Deutschland Deutsches
Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt, für die Schweiz und
für Liechtenstein beim Institut für Geistiges Eigentum oder beim
Europäischen Patentamt) eingereicht werden. Je nach Art und Ort der
Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Bei diesen
Ämtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent
Cooperation Treaty (PCT) eingereicht werden.
Um das Erlangen eines
internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der
ersten Anmeldung einer Erfindung ein Jahr lang in anderen Ländern in
Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in
Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind.
Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Österreich am
8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr bis zum
8. Januar 2003 Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen.
Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first
to file), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da
Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst
sein müssen. Europäische Patentanmeldungen müssen in eine der
drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch,
Französisch) eingereicht werden. Wird von der für die Prüfung der
europäischen Patentanmeldung zuständigen Prüfungsabteilung die
Erteilung eines europäischen Patentes in Aussicht gestellt, müssen von
den Anmeldeunterlagen die erteilungsreifen Ansprüche zusätzlich in die
beiden anderen Amtssprachen übersetzt werden. In der vom EPA
herausgegebenen Patentschrift werden dann die Ansprüche in den drei
Amtssprachen zusammen mit der Beschreibung in der Verfahrenssprache
veröffentlicht.
In den USA gibt es nicht
diese oben beschriebene first to file Regel (Wer hat als erster die Anmeldung
eingereicht ? Datum ist dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern
die Regel first to invent (Wer hat als erster die Erfindung gemacht. Datum muss
vom
Erfinder
durch Aufzeichnungen
dokumentiert
und vom Erfinder beeidigt
werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt; das
heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und
trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu
Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von
Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum
vorhersehbar ist.
"Neuheit" ist für
die Patentanmeldung in den USA in 35 U.S.C. 102 geregelt. Prinzipiell
gilt, dass ein Patent demjenigen zusteht, der als erster eine Erfindung gemacht
hat ("first to invent"). Anders als in vielen anderen Ländern kann somit
ein Patent in den USA auch dann noch erlangt werden, wenn es bereits
veröffentlicht wurde oder das patentierte Produkt verkauft wird - beides
allerdings nur bis zu maximal einem Jahr vor der Patentanmeldung.
Was die formalen Regeln
betrifft, kann ein Patent nicht erlangt werden, wenn
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die
Erfindung anderen in den USA vor dem Zeitpunkt der Erfindung durch den Anmelder
bekannt (35 U.S.C. 102 a) war
die
Erfindung von anderen in den USA vor dem Zeitpunkt der Erfindung durch den
Anmelder benutzt wurde (35 U.S.C. 102 a)
die
Erfindung (in den USA oder einem anderen Land) vor dem Zeitpunkt der Erfindung
durch den Anmelder patentiert oder veröffentlicht war (35 U.S.C. 102 a)
die
Erfindung mehr als ein Jahr vor Anmeldung bereits im In- oder Ausland patentiert
oder veröffentlicht (35 U.S.C. 102 b) war
die
Erfindung mehr als ein Jahr vor Anmeldung bereits in den USA im
öffentlichen Gebrauch war oder zum Verkauf stand (35 U.S.C. 102 b)
der
Anmelder die Erfindung aufgegeben hatte (35 U.S.C. 102 c)
der
Anmelder hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung in den USA bereits ein Patent
außerhalb der USA für die selbe Erfindung erlangt und die zugrunde
liegende ausländische Anmeldung lag zum Anmeldezeitpunkt in den USA mehr
als 12 Monate zurück (35 U.S.C. 102 d)
die
Erfindung war in der Patentanmeldung eines anderen vor der Erfindung durch den
Anmelder beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
die
Erfindung war in der Patentanmeldung eines anderen vor der Erfindung durch den
Anmelder beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
die
Erfindung ist im US-Patent eines anderen das vor der Erfindung durch den
Anmelder angemeldet wurde beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
die
Erfindung ist in der internationalen Anmeldung eines anderen das die USA als
Vertragsstaat benennt und vor der Erfindung durch den Anmelder angemeldet wurde
beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
der
Anmelder den Gegenstand der Anmeldung nicht selbst erfunden hat (35 U. S. C. 102
f)
in
einem Prioritätsstreitverfahren wurde festgestellt, dass ein Anderer die
Erfindung vor dem Anmelder gemacht und verfolgt hat (35 U. S. C. 102 g).
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Unter Bezugnahme auf dem
Finanzamt seinerzeit offen gelegte Einkünfte aus den US-Patenten mit den
Nr. ....... und
........ sei auf das Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Internet-Abfrage im Jahr 1999 verwiesen, derzufolge der
Inhaber des Patents (über einen
"H.-I."
für J.) mit der erstgenannten
Nummer ein Herr oder eine Frau L. sei;
der Inhaber des Patents mit der zweitgenannten Nummer sei die Fa.
AAAO. Manufacturing in
M.N.. In diesem Zusammenhang wird
ersucht:
a) die Ertragsentwicklung
bezüglich jenes "US-Patents" Nr. .......
, dessen Nutzung zu Einkünften in der
Vergangenheit führte, darzustellen,
b) jenen Vertrag bzw.
jene Verträge, die der Bw. mit dem jeweiligen Patentinhaber abgeschlossen
hatte und Rechtstitel für Lizenzeinnahmen waren, nachzureichen.
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2)
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Dem der Berufung
beigelegten, vom E.F. in seiner Funktion als
gewerberechtlicher Geschäftsführer (Managing Director) der Fa.
D. &
D.G. Products GmbH unterzeichneten
Schreiben der Fa. D. &
D.G. Austria vom 3. November 2004
zufolge sei die Produktgruppe B.AAA eine der wesentlichen
Geschäftsbereiche der in Rede stehenden GmbH in der
A-logie. Über Ersuchen des Bw.
werde bestätigt, dass der von der
B.AAAG. Co.,
0000 W. El
K. Blvd., CA XXXXX-XXXX
,
vertriebene
...
Artikel
(ZZZZZZZ
) die Erfindung des Bw. der Fixierung der
obersten P. enthalte, was im Jahr 1999
zum Patent beantragt worden sei (XYA ,
insbesondere T-XYA
). Der Patentschutz erstrecke sich auch auf
die USA und beginne rückwirkend mit dem Antrag 21. Mai 1999.
Abschließend hielt der Verfasser des Schreibens fest: "Dies gilt nicht
für die Schneideeinrichtung (....
-Cutter)."
Von ihrem Wortlaut
ließ die Bestätigung die Interpretation zu, dass eine Erfindung des
Bw. in das US-Patent eingeflossen ist.
Aufgrund der obigen
Ausführungen wird ersucht, der Stellungnahme (auch) zum
gegenständlichen Punkt sämtliche Dokumente, die geeignet sein
könnten, dem Unabhängigen Finanzsenat Gewissheit über die
Eigenschaft des Bw. als Patentinhaber oder Erfinder, somit über das
Vorliegen von steuerbegünstigten Einkünften zu verschaffen,
beizulegen."
Mit der
beim Unabhängigen Finanzsenat am 26. November 2007 eingelangten
Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Dr. Q. bedankte sich der Verfasser des
Schreibens in seiner Funktion als steuerlicher Vertreter des Bw. für die
"überaus gründlichen und ausführlichen Rechtsdarlegungen" mit der
Einschränkung, dass aus diesen der vermeintlich anzuwendende
steuerrechtliche Grundsatz hervorleuchte, dass für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise dann kein Raum bleibe, wenn eine Norm ausdrücklich an
zivilrechtliche Tatbestandsmerkmale - wie hier an den aufrechten
österreichischen Patentschutz- anknüpfe. Diese Auslegung sei jedoch
seit 1994, seit nämlich mit dem Gebrauchsmustergesetz ein Patentschutz
geschaffen worden sei, der sich durch nichts von jenem des Patentgesetzes 1970
unterscheide, außer dass er billiger zu erlangen sei, obsolet. Denn ein
starres Verhalten an der bisherigen Auslegung führe seither zu nicht
verfassungskonformer Interpretation wegen sachlich nicht gerechtfertigter
Differenzierung. Es sei nicht einzusehen, warum ein Patentschutz nach dem
Gebrauchsmustergesetz, der ident einem Patentschutz nach dem Patentgesetz sei,
einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden solle.
Verfassungskonform könne daher nunmehr nur eine
Beurteilung im Sinn wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein: Seien
Einkünfte eindeutig auf Erfindungen zurückzuführen, sei ihnen auf
Antrag der halbe Steuersatz zuzuerkennen.
Nur dies entspreche auch der teleologischen Interpretation
des § 38 EStG 1988, nämlich österreichischen
Erfindergeist, der der österreichischen Volkswirtschaft nütze, zu
fördern.
Dass die amerikanischen Lizenzzahlungen an den Bw. kein
Geschenk, sondern ein Entgelt für eine Erfindung darstellen, liege auf der
Hand und gehe auch aus dem Schreiben der Firma D. & D. G. Products GmbH vom
3. November 2004 sowie aus dem in Kopie beigeschlossenen Vertrag vom
6. Dezember 1994 hervor (die letztgenannte Urkunde sei der
Finanzbehörde bereits in den Neunzigerjahren, aber auch im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens über die Jahre 2000 bis 2002 vorgelegt
worden; das Schreiben vom 3. November 2004 finde sich ebenfalls in dem dem
Betriebsprüfer seinerzeit übergebenen Unterlagen).
Zur Ertragsentwicklung teilte der steuerliche Vertreter
mit, die US-Lizenzen hätten im Jahr 2000 S 426.827, in den Jahren
davor jeweils zwischen S 700.000 und S 840.000 betragen.
Alle diesbezüglichen Einkünfte seien der
Einkommenversteuerung seinerzeit unterzogen worden.
Die Ertragsgestaltung ab 2001 sei aus der Selbstanzeige vom
12. Februar 2007 zu entnehmen.
Meine Erfindung der in bestimmter Form gebogenen XYAs samt
besonderer Verschraubung für Knochenbrüche, wodurch keine
(schmerzhafte) Lockerung der Zs mehr eintreten könne und die oftmals
erforderlichen Nachoperationen erspart "werden", sei somit durchaus erfolgreich.
Was das XYA -Patent anlange, habe der Bw. sich seinerzeit
nicht darum gekümmert, als Erfinder genannt zu werden, weil er die daran
geknüpften Folgen nicht erkannt habe. Auch habe die amerikanische
Gesellschaft stets anstandslos die Lizenzgebühren gezahlt.
Was das Patent "H. " für J. anlange, könne dies
nur auf einen Übertragungsfehler zurückgehen; der Bw. habe damit
nichts zu tun.
In der Beilage zu der vorangegangenen Stellungnahme wurde
dem Unabhängigen Finanzsenat das zwischen dem Bw. und "AAA G. Corporation"
getroffene "Professional Services Agreement" übermittelt.
In der am 25. Februar 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass er die Zahlungen
in Zusammenhang mit seiner Erfindung erhalten habe, weshalb er den
Hälftesteuersatz beantrage. "Durch
fünfmaligen Verkauf der Firma sind darüber keine Unterlagen mehr
auffindbar. Ich kann nur auf den Brief vom 3. November 2004
verweisen."
Zum letztgenannten Schreiben gab der steuerliche Vertreter
zu Protokoll: Dieses sei der Beweis dafür, dass die Erfindung in den USA
patentrechtlich geschützt und der Bw. der Erfinder sei; dies sei auch aus
dem Vertrag vom 12. Juni 1994 ersichtlich.
Abschließend verwies der Bw. auf den aufrechten
Bestand von Patenten in Österreich, bei denen er eindeutig Erfinder sei,
der steuerliche Vertreter regte an, bei der Antwortung der strittigen
Rechtsfrage solle auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (in
Zusammenhang mit der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung wie in der
Stellungnahme vom 21. November 2007 ausgeführt) Berücksichtigung
finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG
1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich
der Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich
geschützter Erfindungen (§ 38) auf die Hälfte des auf das
gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
§ 38 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
|
"(1)
|
Sind im Einkommen
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen
durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf
die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst
zu.
|
(2)
|
Der patentrechtliche
Schutz muss für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzah-lungen
erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muss
in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des
Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es,
wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt
ist.
|
(3)
|
Der ermäßigte
Steuersatz steht nur dann zu, wenn der aufrechte Patentschutz nachgewiesen wird.
Dieser Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum der
Einkommensteuererklärung anzuschließen."
§ 1
PatG 1970 BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 234/1984 lautet:
|
"(1)
|
Für
Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar
sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
|
(2)
|
Als
Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
|
|
1.
|
Entdeckungen
sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
|
|
2.
|
ästhetische
Formschöpfungen;
|
|
3.
|
Pläne,
Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder
für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen;
|
|
4.
|
Die
Wiedergabe von Informationen.
|
(3)
|
Abs. 2
steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten
nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird."
Was den Anspruch auf ein Patent betrifft, lautet
§ 4 PatG 1970 BGBl.Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch
BGBl.Nr. 634/1994:
|
"(1)
|
Auf
die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger
Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder
angesehen.
|
(2)
|
Wird
die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent
geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden
Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger
angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige
weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom
Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
|
(3)
|
Wenn
die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die
vollständige oder teilweise Benützung einer Erfindung voraussetzt, die
durch ein prioritätsälteres Patent oder ein
prioritätsälteres Gebrauchsmuster im Sinne des
Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung
geschützt ist, so kann der Inhaber des prioritätsälteren
Schutzrechtes beantragen, daß auf die angemeldete Erfindung ein Patent mit
dem Beisatz erteilt wird, daß es vom prioritätsälteren, bestimmt
zu bezeichnenden Patent oder Gebrauchsmuster abhängig ist
(Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung
über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde
aufzunehmen."
§ 4 Abs 3 leg. cit. wurde durch BGBl. I Nr.
149/2004 aufgehoben.
§ 20 Abs. 1 PatG 1970 BGBl.Nr. 259/1970
zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 234/1984 zufolge hat der Erfinder Anspruch
auf Nennung als Erfinder. Abs. 3 der letztzitierten Norm zufolge geschieht die
Nennung als Erfinder auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister,
Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot,
§ 101), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die
Patenterteilung und in der Patentschrift (§ 109). Ist die Patenturkunde
bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon
vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als
Erfinder auszufertigen
oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu
veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt
auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
§ 20 Abs. 3 PatG 1970 BGBl. Nr.
259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 zufolge geschieht die
Nennung als Erfinder auf Antrag durch Anführung in der
Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der
Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der
Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister.
Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die
Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere
Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine
besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als
Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege
aufzunehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgeführt hat, sind nur solche Einkünfte aus der Verwertung von
volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen steuerlich begünstigt, die
tatsächlich einen patentrechtlichen Schutz genießen (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Jänner 1993,
91/14/0157, vom 27. Juli 1994, 92/13/0146, und vom
20. Februar 1996, 92/13/0143).
Nach Doralt, EStG 1988, 4. Auflage, Tz 5 zu
§ 38, sind patentrechtlich geschützte Erfindungen Erfindungen,
die durch ein Patent tatsächlich geschützt sind; erst das Patent
begründet auch die Steuerbegünstigung. Die Abgabenbehörde ist an
die Feststellung des Patentamts gebunden (Bartosch, FJ 1984, 174). Ist eine
Erfindung von vornherein nicht patentierbar, dann kann § 38 nicht in
Anspruch genommen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Juli 1994, 92/13/0146).
Der Nachweis des Patentschutzes ist materiellrechtliche
Voraussetzung für die Begünstigung. Im gegenständlichen
Berufungsfall sprach der Inhalt des Begleitschreibens zur Berufung für die
Wertung der "Erfindung" des Bw. als unselbständiger Bestandteil eines
marktgängigen Artikels. Da das auf das "Patent" Bezug habende
Sachverhaltselement im gegenständlichen Berufungsfall seine Wurzeln im
Ausland hatte, war eine erhöhte Mitwirkungspflicht und
Beweisvorsorgepflicht des Bw. (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) gegeben, weil dem Bw., auch wenn
"es nicht normiert ist,
dass ich als Erfinder in der Patentschrift
genannt sein muss", die Namhaftmachung als Erfinder in der Patentschrift
möglich gewesen wäre.
Schon allein die Erklärung des Bw. in der beim
Unabhängigen Finanzsenat am 26. November 2007 eingelangten
Stellungnahme, "sich seinerzeit nicht darum
gekümmert" zu haben, "als
Erfinder" [des XYA -Patents] "genannt
zu werden, weil ich die daran geknüpften Folgen nicht erkannte",
schloss die Annahme des Vorliegens von patentrechtlich geschützten, somit
einkommensteuerbegünstigten Einkünften aus. Fehlten stichhaltige
Beweise in Form beispielsweise eines Auszugs aus welchem Patentregister auch
immer, so waren die Einnahmen mit dem Titel "Lizenzzahlungen" nicht zwingend aus
der Eigenschaft des Bw. als "Erfinder" des "ZZZZ s", sondern aus dem im Zuge der
Berufungsverhandlung als Beweismittel angebotenen "Professional Services
Agreement" abzuleiten. Auf § 861 ABGB, demzufolge ein Vertrag durch
die übereinstimmenden Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen
zustande kommt, sei verwiesen.
Das der Berufung beigelegte Privatschreiben des Managing
Directors E. F. vom 3. November 2004 war als Beweis für den
Erfinderstatuts des Bw. nicht ausreichend, weil es von keiner patentrechtlich
befugten Person/Behörde ausgestellt wurde. Auf die im US-amerikanischen
Patentrecht in den Streitjahren geltende Regel "first to invent" sei verwiesen.
Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters vom
21. November 2007 zum Thema Gebrauchsmustergesetz sei bemerkt: Ein
Gebrauchsmuster ist zwar eine Erfindung, aber keine patentrechtlich
geschützte Erfindung, weshalb § 38 EStG 1988 nicht anwendbar
ist; nur der Erfinder selbst ist begünstigt (vgl. § 38
Abs. 1 EStG 1988). Da der Bw. im übrigen nicht aufgezeigt hatte,
die belangte Behörde hätte durch die Nichtgewährung des
Hälftesteuersatzes einfach-gesetzlich gewährleistete Rechte verletzt,
erwies sich die Berufung somit als unbegründet und war daher
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet
abzuweisen.
Da der Nachweis des Patentschutzes materiellrechtliche
Voraussetzung für die Begünstigung ist und Ritz, BAO³, Tz 11
zu § 21, samt dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Jänner 1986, 85/14/0134, zufolge
die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung dient, war eine Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise im gegenständlichen Berufungsfall nicht festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2625-W/07
- Stammnummer
- 34497
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF