Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2456-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2456-W/07vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Sachverhalt die Legaldefinition des Begriffes "Kinder" gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt, bleibt für eine weitergehende Prüfung, ob die Abgabenbehörde Grundfreiheiten des EGV nicht beachtet habe, kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.V., Adr.1, vom
9. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
26. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärungen des Berufungswerbers (= Bw.) zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2005 (OZ 4 ff./2005) und 2006 (OZ 10 ff./2005)
langten am 11. April 2007 beim Finanzamt ein. In beiden Steuererklärungen
gab der Bw. an, dass er von einer bezugsauszahlenden Stelle das Gehalt bezogen
habe, dass er verheiratet sei, den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche und
für zwei Kinder für jeweils sieben Monate im Kalenderjahr die
Familienbeihilfe bezogen habe. Als Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten (KZ 723) machte der Bw.
€ 2.421,00 (2005) und € 2.664,00 (2006) geltend.
B)
Am 25. April 2007 wurde an den Bw. hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen
für 2005 und 2006 ein Ergänzungsersuchen (OZ 14/2005) mit
folgenden Fragen erstellt und übermittelt:
Der Bw. werde
ersucht, mitzuteilen, seit wann er in Österreich beschäftigt sei, ob
er eine Wohnung in Österreich habe, oder ob er während der Woche in
einem Firmenquartier oder im LKW schlafe. Weiters werde er ersucht, bekannt zu
geben, ob er während der ganzen Woche mit dem LKW unterwegs sei, wie oft er
im Monat zu seinem ausländischen Wohnsitz fahre, ob er dabei mit dem
privaten PKW oder mit dem LKW fahre.
Er werde zudem
ersucht, dem Finanzamt mitzuteilen, wo sich sein ausländischer Wohnsitz
befinde und wie weit dieser von Wiener Neudorf entfernt sei. Aus welchen
Gründen sei der Familienwohnsitz im Ausland beibehalten worden? Sei bereits
um eine Aufenthaltsbewilligung für die Familie angesucht worden? Es werde
ersucht, diesbezügliche Unterlagen - in die deutsche Sprache übersetzt
- vorzulegen. Wenn ja, wann sei die Bewilligung erteilt worden? Wenn nein, warum
sei nicht darum angesucht worden?
Der Bw. werde
außerdem ersucht, bekannt zu geben, ob er Kinder habe, wie alt diese seien
und wo sie sich aufhielten. Weiters erging an den Bw. die Frage, bekannt zu
geben, ob seine Gattin berufstätig sei und wenn ja, wie hoch ihre
Einkünfte seien.
Zwecks
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages werde der Bw. ersucht,
das beiliegende Formular E9 betreffend seiner Gattin genau ausgefüllt und
von der ungarischen Steuerbehörde bescheinigt beizubringen sowie einen
Einkommensnachweis für das Jahr 2006 über die Einkünfte der
Ehegattin vorzulegen. Es werde in diesem Zusammenhang ersucht, den Namen und das
Geburtsdatum der Gattin bekannt zu geben.
C)
Am 11. Juni 2007 brachte der Bw. die Antworten und Unterlagen in Folge des oben
angeführten Ergänzungsersuchen bei (OZ 16 ff./2005).
Als Antwort zu
der im Ergänzungsersuchen vom 25. April 2007 gestellten Frage nach der
Erwerbstätigkeit der Gattin wurden ausgefüllte E9-Formulare
angeschlossen, in denen die zuständige ungarische Steuerbehörde
bestätigt, dass Frau M.H. in X Adr. Einkünfte in Höhe von HUF
811.317,00, d.s. € 3.270,78 für
2005 (OZ 7/2005) und HUF
972.284,00, d.s. € 3.679,27 für
2006 (OZ 12/2005) erzielt habe
(Umrechnungskurse laut Tabelle der Österreichischen Nationalbank). Beide
Formulare wurden am 21. Mai 2007 von Frau M.H. unterschrieben.
Außerdem
wurden "certificates of resicdency" von M.H. und dem Bw., ausgestellt am 21. Mai
und 30. Mai 2007, vorgelegt. Als Adresse wird für beide X Adr., Adr*
angeführt.
Als
Aufenthaltstitel wurde eine Kopie des Niederlassungsnachweises, ausgestellt von
der Bezirkshauptmannschaft Mödling, beigebracht. Weiters gab der Bw. an,
dass er seit 1986 in Österreich lebe, eine Schlafstelle bei der
Arbeitgeberfirma habe, er fahre überdies jedes zweite Wochenende mit dem
PKW nach Ungarn. Der ausländische Wohnsitz sei der Familienbeihilfenstelle
bekannt, die Entfernung von WN. nach Adr. betrage 240 km, die Gattin sei in
Ungarn berufstätig, die Tochter studiere. Er habe eine Tochter (siehe
Familienbeihilfenstelle), sämtliche Daten der Familie (Lebensgefährtin
und Kind) seien bei der Familienbeihilfenstelle, er ersuche dort Einsicht zu
nehmen, das E9-Formular der Gattin über den von ihr erzielten Verdienst
liege bei (siehe oben).
D)
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 wurden beide am
26. Juni 2007 erstellt. Dabei wurden die vom Bw. ganzjährig erzielten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem
Transportunternehmen der Besteuerung unterzogen. Einkommensmindernd wurden der
Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) und der Pauschbetrag
für Sonderausgaben (€ 60,00) berücksichtigt. Als
Steuerabsetzbeträge wurden der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag
angerechnet. Für das Jahr 2005 ergab sich eine Abgabengutschrift von
€ 0,01 und für das Jahr 2006 eine solche von € 0,00.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 wurden
gleichlautend wie folgt begründet: - Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn
der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten
Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten
oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens
einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im Fall
des Bw. diese Voraussetzungen nicht zuträfen, konnten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Der
Alleinverdienerabsetzbetrag stünde bei Personen, die in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im
Kalenderjahr länger als sechs Monate bestanden habe und einer der Partner
für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate in Österreich
Familienbeihilfe bezöge. Da diese Voraussetzungen beim Bw. nicht gegeben
seien, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden.
E)
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erhob der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide
für 2005 und 2006 Berufung ein und begründete diese wie folgt:
Er habe den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt; dieser sei ihm unberechtigt nicht
zuerkannt worden. Er verweise dazu auf die Entscheidung des UFS,
Außenstelle Wien, vom 9. Mai 2007, RV/0086-W/07.
Dieser Berufung
war abermals das "certificate of residency" für den Bw. vom 30. Mai 2007 in
Kopie beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2005 und
2006.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. war
während der Streitjahre bei der Fa. M-GmbH. nichtselbstständig
erwerbstätig und hatte bei der Arbeitgeberfirma eine Schlafstelle. Laut
Auskunft des zentralen Melderegisters vom 17. April 2008 lautet seine
inländischer Wohnsitz: Adr.1.
b) Sein
Wohnsitz in Ungarn ist in X Adr., Adr**.
c) Laut Kopie
der Geburtsurkunde vom 00.00.1994 ist die Mutter der am 00.00.1994 geborenen
K.H. M.H. und der Vater S.H.. Mit Abweisungsbescheid vom 23. Mai 2007 wurde der
Antrag des Bw. auf Differenzzahlung von der Familienbeihilfenstelle des
Finanzamtes abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der
Bw. mit der Kindesmutter Frau M.H. nicht verheiratet und der Bw. auch nicht der
Kindesvater von K.H. sei.
II)
einkommensteuerliche Begründung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden
Fassung stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten nachfolgende
Absetzbeträge zu:
1. Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. ... . Alleinverdiener
ist auch ein Steuerpflichtiger, mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens 6.000,00 Euro jährlich ...
erzielt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg. cit. steht einem
Steuerpflichtigen, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses
Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
zusteht.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind
(Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
§ 106
EStG 1988 umschreibt die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partner" als
Legaldefinitionen. Die zentrale Bedeutung dieser Begriffe ist u.a. im Hinblick
auf die Anknüpfungen im Tarif (§ 33) zweckmäßig.
Soweit die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partner" im Tatbestand einer Bestimmung
des EStG vorkommen, sind sie daher im Sinne der vorangeführten
Legaldefinitonen zu verstehen. Die Kindereigenschaft im Sinne des Abs. 1
stellt auf das im Kalenderjahr überwiegende Zustehen eines
Kinderabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit.) ab.
Da § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 als Voraussetzung für den
Kinderabsetzbetrag die Gewährung der Familienbeihilfe vorsieht, ist Kind im
Sinne des Abs. 1 ein solches, für das mehr als sechs Monate
Familienbeihilfe gewährt wird (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 2. Band, Kommentar,
Anm. 1 und 3 zu § 106). Laut Sachverhaltsfeststellung c) wurde
der Antrag des Bw. auf Zuerkennung der Differenzzahlung gemäß dem
Familienlastenausgleichsgesetz mit Bescheid vom 23. Mai 2007 abgewiesen.
Für K.H. trifft somit die Legaldefinition für Kinder gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
nicht zu. Daraus ist weiters zu folgern,
dass das im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierte
Tatbestandsmerkmal, wonach ein Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit
"mindestens einem Kind" sein müsse,
nicht erfüllt ist, sodass dem Bw.
bereits aus diesem Grund kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Soweit der Bw.
in seinem Berufungsschreiben vom 9. Juli 2007 darauf hinweist, dass ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, weil der
unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 9. Mai
2007, RV/0086-W/07, der damaligen Berufungswerberin diesen zuerkannt hat, ist
darauf hinzuweisen, dass in dieser Berufungsentscheidung ein anderer Sachverhalt
zu beurteilen war. Zu beurteilen war nämlich in dieser
Berufungsentscheidung die Rechtsfrage, ob die gemäß
§ 1
Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Berufungswerberin
aufgrund des Gemeinschaftsrechtes einen Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag habe, wenn sie mit einem beschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten lebe. Dabei kam der unabhängige Finanzsenat zu
dem Schluss, dass infolge der Gültigkeit des Art. 39 EGV
(Arbeitnehmerfreizügigkeit) und Art. 18 EGV (Freizügigkeit des
Aufenthaltes) der Berufung der damaligen Berufungswerberin stattzugeben sei,
weil die Grundfreiheiten im EGV von den Verwaltungsbehörden unmittelbar zu
beachten sind. Demnach ist gegebenenfalls eine innerstaatliche Vorschrift nicht
anzuwenden (vgl. VwGH vom 21. Juni 1999, 97/17/0501, RS 3).
Die
Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales (Alleinverdiener, der u.a. "mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person lebt") ist im Fall des Bw. jedoch
nicht mehr erforderlich, weil - wie oben ausgeführt - bereits das in dieser
Gesetzesstelle normierte Tatbestandsmerkmal "mit mindestens einem Kind" (im
Sinne des § 106) nicht erfüllt ist.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2456-W/07
- Stammnummer
- 34494
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF