Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0793-W/04
Abgabenbescheid kann nur an im Bescheid genannte Person erlassen worden sein.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0793-W/04vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung, vormals der PGmbH (nunmehr AGmbH),
vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, 1010 Wien, Zelinkagasse 6, nunmehr
des Dr. Jörg Beirer als Masseverwalter im Konkurs der AGmbH ,
2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden vom 30. März 2004, StNr., betreffend Bodenwertabgabe
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit an "S. und Mitbes" zu Handen der Hausverwalterin, der
SGmbH, adressierten Bescheid vom 30. März 2004 über die
Bodenwertabgabe für das Jahr 2001 setzte das Finanzamt Baden für den
mit Einheitswertbescheid vom 26. März 2006, EW-AZ als unbebautes
Grundstück festgestellten Grundbesitz eine Bodenwertabgabe in Höhe von
€ 72,75 fest. Aus der im Akt einliegenden Zweitschrift geht hervor,
dass nur die Adressatin S. im Bescheid namentlich genannt ist. Es wurde
im Bescheid lediglich unter Bezugnahme auf § 101 Abs 3 BAO darauf
hingewiesen, dass mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person die
Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte.
Gegen diesen Bescheid brachte die "PGmbH und Mitbes."
rechtzeitig eine Berufung ein, wobei die übrigen Mitbesitzer neben der
PGmbH namentlich nicht angeführt wurden.
Zwischenzeitig wurde sowohl über das Vermögen der
PGmbH wie auch über das Vermögen der Hausverwalterin Konkurs
eröffnet. Somit ist der Masseverwalter im Konkurs der AGmbH
(Berufungswerber, Bw.) an die Stelle der PGmbH (nunmehr AGmbH, in der Folge:
Gemeinschuldnerin) getreten.
Im Hinblick darauf, dass in der Berufung als
Berufungswerber die "PGmbH und Mitbes" angegeben wurden, aber die übrigen
Mitbesitzer neben der Gemeinschuldnerin, namentlich nicht genannt wurden, und
dem Inhalt der Berufung nach als Einschreiterin lediglich die Gemeinschuldnerin
zu vermuten war, erfolgte eine Rückfrage beim Bevollmächtigten, der
die Berufung eingebracht hat, welche ergab, dass die Berufung vom
Bevollmächtigten lediglich für die Gemeinschuldnerin eingebracht
wurde, da er andere Mitbesitzer nicht vertreten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen,
wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 279 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß
§
246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch
genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht
herangezogene Gesamtschuldner sind nicht berufungsbefugt sondern allenfalls nach
§ 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 246
BAO Rz 5 mit Judikaturnachweisen).
Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten
eingebracht, so ist sie gem § 273 Abs 1 lit a zurückzuweisen (vgl VwGH
12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde
erster Instanz sowie die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Ritz. aaO, §
246 BAO Rz 7).
Aus § 5 Abs. 1 BodenwertabgabeG im Zusammenhalt mit
§ 9 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GrStG ergibt sich, dass Steuerschuldner der
Bodenwertabgabe nicht etwa die Miteigentümergemeinschaft schlechthin,
sondern die einzelnen Miteigentümer, wenn auch als Gesamtschuldner, sind
(siehe VwGH 3.5.1977, 788/76 und 23.2.2006, 2005/16/0271 sowie UFS 28.4.2008,
RV/0792-W/04). Da die Miteigentumsgemeinschaft als solche als
Steuerschuldnerin gar nicht in Betracht kommt, kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass das Leistungsgebot an diese gerichtet war (siehe
VwGH 23.6.2003, 2002/17/0241).
Der Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO geht ins Leere, da
sich diese Bestimmungen auf schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind,
bezieht.
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das
Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen
Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (VwGH
3.12.1971, 2215/70).
Der Bw. kommt für die gegenständliche
Bodenwertabgabe als Gesamtschuldner in Betracht, da die Gemeinschuldnerin in
dem, dem Bescheid über die Bodenwertabgabe zu Grunde liegenden
Einheitswertbescheid als Miteigentümerin genannt wurde. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde das Leistungsgebot aber nicht an die
Gemeinschuldnerin gerichtet, zumal diese in diesem Bescheid nicht namentlich
genannt wurde.
Die Verwendung der Beifügung "und Mitbes" nach dem
Namen einer Person aus der Miteigentümergemeinschaft bzw. der Gemeinschaft
derjenigen, denen der Grundbesitz in Bruchteilen zugerechnet wurde, lässt
jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten das Finanzamt
den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen
gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus
(siehe dazu VwGH 23.6.2003, 2002/17/0241; Ritz
BAO-Kommentar3, Rz 2
zu § 97 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0793-W/04
- Stammnummer
- 34490
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF