Findok · Richtlinien
VB-0330
5.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 26.11.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.11.2010 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
5.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Bei der Einfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung zwingend bei den zugelassenen Eingangsstellen an der EU-Außengrenze zu erfolgen. Die Waren sind daher bei einer solchen Eingangsstelle zur Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung zu gestellen.
(3) Bei der Ausfuhr ist die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung haben die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der GemeinschaftUnion zu begleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 26.11.2010 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF