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Findok · Richtlinien

VB-0330

5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen

überholte Fassung (bis 04.02.2015)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2014gilt ab 20.12.2014

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2014 bis 04.02.2015.

Wortlaut laut Findok

5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen (1) Im Fall der erstmaligen Ausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen: das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) sowie das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!). Die Ausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 an die Partei zu retournieren, die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/48, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln. (2) Im Fall der Wiedereinfuhr oder der Wiederausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Eingangs- oder Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen: das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes sowie das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!). Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind das Original des Formblattes Nr. 1 an die Partei zu retournieren und die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen. (3) Im Fall der erstmaligen Einfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen: das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) und zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.). sowie das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!). Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein. Die Einfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren, die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/48, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln. (4) Im Fall der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhr- oder Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen: das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.) sowie das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!). Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein. Die Wiederausfuhr bzw. die Wiedereinfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind das Original des Formblattes Nr. 1 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren und die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0080-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
22 (geltend: 50)
Gültig
20.12.2014 bis 04.02.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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