Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen
überholte Fassung (bis 04.02.2015)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2014gilt ab 20.12.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2014 bis 04.02.2015.
01.05.200817.03.201015.08.201026.11.201020.12.201405.02.201527.02.201912.03.201901.08.2020 (geltend)
Wortlaut laut Findok
5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen
(1) Im Fall der erstmaligen Ausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und
die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) sowie
das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Die Ausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 an die Partei zu retournieren,
die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und
das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/48, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(2) Im Fall der Wiedereinfuhr oder der Wiederausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Eingangs- oder Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes sowie
das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
das Original des Formblattes Nr. 1 an die Partei zu retournieren und
die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen.
(3) Im Fall der erstmaligen Einfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und
die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) und
zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.). sowie
das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein.
Die Einfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren,
die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und
das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/48, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(4) Im Fall der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhr- oder Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.) sowie
das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein.
Die Wiederausfuhr bzw. die Wiedereinfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
das Original des Formblattes Nr. 1 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren und
die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0080-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 50)
- Gültig
- 20.12.2014 bis 04.02.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF