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Findok · Richtlinien

VB-0330

6.2.2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 26.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2012gilt ab 26.11.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.11.2010 bis 26.09.2012.

Wortlaut laut Findok

6.2.2. Ausfuhr (1) Die Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen - ausgenommen von lebenden Exemplaren - durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der GemeinschaftUnion haben, sind von den Beschränkungen ohne weitere Bedingungen ausgenommen. (2) Für die Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen - ausgenommen von lebenden Exemplaren - durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der GemeinschaftUnion haben, gelten folgende Sonderregelungen: 1.Exemplare der im Anhang A oder B angeführten Arten: a)bei einer erstmaligen Ausfuhr ausder GemeinschaftUnion bestehen keine Ausnahmen; für die Ausfuhr derartiger Exemplare ist daher eine Ausfuhrgenehmigung beizubringen; b)bei einer Wiederausfuhr ist keine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich, wenn die von einer Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der GemeinschaftUnion oder eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokumentes des (Wieder-)Ausfuhrlandes vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der GemeinschaftUnion erworben wurden und bereits einmal ausgeführt worden sind. 2.Exemplare der in Anhang Cangeführten Arten sind von den Beschränkungen (ohne Einschränkung) ausgenommen. (3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Ausfuhr folgender Waren des Anhangs B weder eine Einfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-) Ausfuhrlandes erforderlich: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. (4) Eine Zusammenfassung dieser Ausnahmeregelung in Form einer tabellarischen Übersicht über die anzuwendenden Ausnahmeregelungen ist als Anlage 11 angeschlossen. (5) Sofern eine Ausnahmeregelung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7339" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 50)
Gültig
26.11.2010 bis 26.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF