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Findok · Richtlinien

VB-0330

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Beschränkungen gelten auch im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Abschnitt 4.3.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken. (2) Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels und verbietet grundsätzlich die Vermarktung von Exemplaren des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Anzumerken ist, dass für die Vollziehung dieser Verbote und Beschränkungen grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Diese Vollzugskompetenz wird durch die Mitwirkungsverpflichtung der Zollorgane, die auf die gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG auch außerhalb der Amtsplätze der Zollämter durchzuführenden Kontrollen abstellt, nicht beeinträchtigt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF