Findok · Richtlinien
VB-0330
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Beschränkungen gelten auch im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Abschnitt 4.3.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
(2) Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels und verbietet grundsätzlich die Vermarktung von Exemplaren des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Anzumerken ist, dass für die Vollziehung dieser Verbote und Beschränkungen grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Diese Vollzugskompetenz wird durch die Mitwirkungsverpflichtung der Zollorgane, die auf die gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG auch außerhalb der Amtsplätze der Zollämter durchzuführenden Kontrollen abstellt, nicht beeinträchtigt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0046-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF