RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

4.10. Einfuhrverbote

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

4.10. Einfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 349/2003 ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst. (2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge der Erteilung der Genehmigung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF