Findok · Richtlinien
VB-0330
4.10. Einfuhrverbote
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
4.10. Einfuhrverbote
(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 349/2003 ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst.
(2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge der Erteilung der Genehmigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0046-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF