Findok · Richtlinien
VB-0330
6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
überholte Fassung (bis 25.11.2010)RichtlinieBMF-010311/0075-IV/8/2010gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 25.11.2010.
Wortlaut laut Findok
6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
6.1. Durchfuhr
(1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei
1.allen im Anhang A angeführten oder
2.im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II
gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird.
(2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0075-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 25.11.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF