RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen

überholte Fassung (bis 25.11.2010)RichtlinieBMF-010311/0075-IV/8/2010gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 25.11.2010.

Wortlaut laut Findok

6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen 6.1. Durchfuhr (1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei 1.allen im Anhang A angeführten oder 2.im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird. (2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0075-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 25.11.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF