Findok · Richtlinien
VB-0330
Muster 5: Muster des Formblattes für Bescheinigungen ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 13.02.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
Muster 5: Muster des Formblattes für Bescheinigungen ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union
[Grafik]
Anweisungen und Erläuterungen
1.Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2.Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.
Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).
4.Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7.Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
8.Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
9.Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
Wder Natur entnommene Exemplare
Rin einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
DTiereExemplare von Arten in Anhang AI des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in gemäßdas vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15)Betriebe, die Exemplare der in das RegisterAnhang I des CITES-Sekretariats aufgenommenen BetriebenÜbereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Azu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Cin Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Fin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
Ieingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)
OExemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)
UHerkunft unbekannt (ist zu begründen)
XExemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Yaus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ,künstlich vermehrt' im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16.Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
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(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
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Normen und Schlagworte
- Kapitel XIII VO 865/2006, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 13.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF