Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2.5. Musikinstrumentenbescheinigungen
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 12.03.2019
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2019 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
5.2.5. Musikinstrumentenbescheinigungen
(1) Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von aus der Union stammenden Musikinstrumenten sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung (Abschnitt 4.6b.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist vom Zollamt auf dem vorgelegten Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung IIII/86, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(2) Im Fall der Einfuhr oder Wiedereinfuhr von aus der Union stammenden Musikinstrumenten sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung (Abschnitt 4.6b.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Die Einfuhr oder Wiedereinfuhr ist vom Zollamt auf dem vorgelegten Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung IIII/86, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(3) Im Fall der Einfuhr von aus einem Drittstaat stammenden Musikinstrumenten sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung (Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der in einem Drittstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Hinweis: Die zusätzliche Vorlage eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Artenschutzdokumentes ist bei Musikinstrumentenbescheinigungen nicht erforderlich!
Die Einfuhr ist vom Zollamt auf dem vorgelegten Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung IIII/86, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(4) Im Fall der Wiederausfuhr von aus einem Drittstaat stammenden Musikinstrumenten sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung (Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der in einem Drittstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Hinweis: Die zusätzliche Vorlage eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Artenschutzdokumentes ist bei Musikinstrumentenbescheinigungen nicht erforderlich!
Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt auf dem vorgelegten Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung IIII/86, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 12.03.2019 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF