RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

7.2. Verwertung verfallener Exemplare; Preisgabe

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

7.2. Verwertung verfallener Exemplare; Preisgabe (1) Gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen für verfallen erklärte Exemplare des Anhangs A, die in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden, und Exemplare der Anhänge B bis D verwertet werden, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie beschlagnahmt wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Vor einer Verwertung solcher Gegenstände ist im Hinblick auf Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und auf § 11 Artenhandelsgesetz die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fernmündlich (Tel. 01/515 22) zur Verwertung einzuholen. Sofern das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwertung zustimmt, hat es für die Exemplare entweder eine Einfuhrgenehmigung oder eine dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung auszustellen. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden. (2) Stimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einer Verwertung nicht zu oder handelt es sich nicht um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare des Anhangs A, dürfen diese nicht verwertet werden. Hinsichtlich der Behandlung solcher Gegenstände ist mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fernmündlich (Tel. 01/515 22) unmittelbar das Einvernehmen herzustellen. (3) Auf preisgegebene Gegenstände sind die Artikel 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der § 11 Artenhandelsgesetz ebenfalls anzuwenden. Sofern eine Verwertung solcher Gegenstände nicht zulässig ist, ist eine Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse immer gemäß § 67 Abs. 2 ZollR-DG abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF