RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs Aausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind: "Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13). Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
01.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF