Findok · Richtlinien
VB-0330
4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs Aausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind:
"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13).
Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF