Findok · Richtlinien
VB-0330
4.4.1. Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
4.4.1. Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben
(1) Für die in Anlage 9 nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben können Genehmigungen und Bescheinigungen im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden. Dafür gelten folgende Bedingungen:
a)die durch das vereinfachte Verfahren begünstigten Personen und Einrichtungen müssen registriert werden, ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen;
b)den registrierten Personen und Einrichtungen werden zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung gestellt;
c)die registrierten Personen und Einrichtungen werden ermächtigt, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:
i)ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind;
Hinweis: Sofern dieses Verzeichnis das Feld für den wissenschaftlichen Namen einschließt, ist ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufgeführt.
ii) einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat.
(2) Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, sind mit einem Etikett mit der Aufschrift "Muestras biológicas CITES", "CITES Biological Samples" oder "Echantillons biologiques CITES" (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung zu kennzeichnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF