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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

überholte Fassung (bis 14.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0063-IV/8/2008gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 14.06.2009.

Wortlaut laut Findok

4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft (1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich: eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden. (2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0063-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 14.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF