RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

3. Eingangs- und Ausgangsstellen

überholte Fassung (bis 14.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2010gilt ab 14.04.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.04.2010 bis 14.08.2010.

Wortlaut laut Findok

3. Eingangs- und Ausgangsstellen 3.1. Eingangsstellen (1) Die Einfuhr der den Beschränkungen unterliegenden Exemplare ist nur über die in Anlage 3 als Eingangsstellen angeführten Zollämter bzw. Zollstellen von Zollämtern zulässig. (2) Grenzzollstellen, die nicht als Eingangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Einfuhr, unabhängig von der Art des durchzuführenden Zollverfahrens, nicht abfertigen. (3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbringung über die in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit dem selben Verkehrsträger weiterbefördert werden. (4) Eine Einschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Innerlandszollstellen erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht. Wenngleich alle Kontrollen nach dieser Verordnung bei den in der Anlage 3 angeführten Grenzzollstellen zu erfolgen haben, haben auch die Innerlandszollstellen bei einem nachfolgenden Zollverfahren die erforderlichen Artenschutzdokumente zu kontrollieren (siehe auch Abschnitt 5.1. Abs. 3 bis 5). (5) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Eingangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0041-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 50)
Gültig
14.04.2010 bis 14.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF