Findok · Richtlinien
VB-0330
3. Eingangs- und Ausgangsstellen
überholte Fassung (bis 14.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2010gilt ab 14.04.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.04.2010 bis 14.08.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Eingangs- und Ausgangsstellen
3.1. Eingangsstellen
(1) Die Einfuhr der den Beschränkungen unterliegenden Exemplare ist nur über die in Anlage 3 als Eingangsstellen angeführten Zollämter bzw. Zollstellen von Zollämtern zulässig.
(2) Grenzzollstellen, die nicht als Eingangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Einfuhr, unabhängig von der Art des durchzuführenden Zollverfahrens, nicht abfertigen.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbringung über die in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit dem selben Verkehrsträger weiterbefördert werden.
(4) Eine Einschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Innerlandszollstellen erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht. Wenngleich alle Kontrollen nach dieser Verordnung bei den in der Anlage 3 angeführten Grenzzollstellen zu erfolgen haben, haben auch die Innerlandszollstellen bei einem nachfolgenden Zollverfahren die erforderlichen Artenschutzdokumente zu kontrollieren (siehe auch Abschnitt 5.1. Abs. 3 bis 5).
(5) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Eingangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 50)
- Gültig
- 14.04.2010 bis 14.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF