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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.9. Einfuhrmeldungen

überholte Fassung (bis 04.02.2015)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2014gilt ab 27.09.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.09.2012 bis 04.02.2015.

Wortlaut laut Findok

4.9. Einfuhrmeldungen (1) Eine Einfuhrmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") ist eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf einem vorgeschriebenen Formular. Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teil einer Ladung gemeinsam versandt wird, ist eine eigene Einfuhrmeldung erforderlich. (2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster 2 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben: a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß; b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb. (3) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Union zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Der Einführer oder sein hierzu befugter Vertreter hat die Felder 1 bis 12 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der Kopie für den Einführer (Formblatt Nr. 2) auszufüllen und seine Angaben im Feld 13 zu unterfertigen. Die Formulare dürfen weder RasurenLöschungen noch ÜbermalungenÄnderungen enthalten, sofern diese nicht mit Stempel und Unterschrift der bestätigenden Zollstelle amtlich bestätigt werden. (4) In den Einfuhrmeldungen muss a)die Beschreibung der Exemplare, b)die Angabe von Menge und Nettomasse, c)der Zweck der Transaktion sowie d)die Herkunft der Exemplare mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden. (5) Wird einem Formblatt ein Anhang hinzugefügt, ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Einfuhrmeldung deutlich anzugeben. Auf jeder Seite des Anhangs muss - sofern nummeriert - die Nummer der Einfuhrmeldung sowie eine Unterschrift und ein Stempel der Zollstelle, die die Meldung bestätigt hat, aufscheinen. (6) Falls eine Einfuhrmeldung für mehr als sechs Arten ausgestellt wird, ist ein Anhang anzuschließen, in dem für jede weitere in der Sendung enthaltene Art eine Beschreibung entsprechend den Feldern 4 bis 18 aufzuscheinen hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0080-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 50)
Gültig
27.09.2012 bis 04.02.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF