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Findok · Richtlinien

VB-0330

Anlage 10

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0017-IV/8/2016gilt ab 05.02.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.02.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

Anlage 10 Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen | Anhang VO 338/97 | Person mit normalem Aufenthalt in der EU (> 185 Tage/Jahr) | Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU |   | erstmalige Einfuhr in die EU | Wiedereinfuhr in die EU | übersiedelt in die EU | reist vorübergehend in die EU | A | keineKeine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich. | Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *). | keineKeine Ausnahmeregelung für Exemplare, die zum ersten Mal in die EU eingeführt werden - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | B | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes **) erforderlich (keine Einfuhrgenehmigung!). | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *). | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. Mengenbeschränkungen bestehen für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. Mengenbeschränkungen bestehen für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. | C oder D | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | D | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich Hinweis: Das CITES-Übereinkommen sieht als ein Instrument zur Verbesserung der Effizienz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien oder das Ständige Komitee empfehlen, den Handel mit bestimmten Ländern auszusetzen, wenn eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Übereinkommens in diesen Ländern nicht gewährleistet ist. Solche Empfehlungen können den gesamten Handel mit einem Vertragsstaat oder nur den kommerziellen Handel mit einem Vertragsstaat oder nur den Handel mit bestimmten Arten aus einem Vertragsstaat betreffen. Die jeweils aktuelle Liste dieser Handelsaussetzungen ist auf der Homepage des Artenschutz-Sekretariates unter http://www.cites.org/eng/resources/ref/suspend.php abfragbar. Betrifft die Empfehlung den gesamten Handel ("all trade") oder bestimmte Arten, so gilt die Aussetzung des Handels auch für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände. In diesen Fällen sind die vorstehend angeführten AUSNAHMEN NICHT ANWENDBAR. *) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechnung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU. **) In folgenden Fällen müssen der österreichischen Einfuhrzollstelle nicht das Original des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes sondern das Original und die gelbe Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden: Das Exportland hat notifiziert, dass für die Ausfuhr von Anhang II Exemplaren zum persönlichen Gebrauch keine Exportdokumente ausgestellt werden (zB USA). Für Postsendungen und Jagdtrophäen gilt diese Ausnahme nicht, hier müssen das Original und eine Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes vorgelegt werden. Das Exportland ist kein natürliches Verbreitungsgebiet der betroffenen Art (Wiederausfuhr aus dem Versendungsland, zB Krokodillederhandtasche oder Korallenschmuck aus der Schweiz). Das Exportland ist kein WA-Vertragsstaat (zB Malediven, Oman). Die Teile oder Erzeugnisse stammen von einer Art, die zwar in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aber nicht im Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt ist (zB Dendrolagus matschiei- Rotes Baumkänguru).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0017-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
23, 24, 25, 26 (geltend: 50)
Gültig
05.02.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF