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Findok · Richtlinien

VB-0330

8. Besondere Bestimmungen

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

8. Besondere Bestimmungen Die mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen sind im Rahmen der ihnen nach dem Artenhandelsgesetz obliegenden Befugnisse auch berechtigt, Zollverschlüsse abzunehmen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF