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Findok · Richtlinien

VB-0330

0.3. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

0.3. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane (1) Neben Befugnissen des ZollR-DG räumt § 7 des Artenhandelsgesetzes den Zollorganen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Kontrollbefugnisse ein. (2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele des Artenhandelsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die Zollorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - also insbesondere auch bei der Überwachung von Verboten und Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes oder § 29 ZollR-DG - bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. (3) Der Eigentümer der Liegenschaft oder der darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF