Findok · Richtlinien
VB-0330
0.3. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
0.3. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
(1) Neben Befugnissen des ZollR-DG räumt § 7 des Artenhandelsgesetzes den Zollorganen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Kontrollbefugnisse ein.
(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele des Artenhandelsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die Zollorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - also insbesondere auch bei der Überwachung von Verboten und Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes oder § 29 ZollR-DG - bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
(3) Der Eigentümer der Liegenschaft oder der darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0046-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF