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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.12. Kennzeichnung bestimmter Exemplare

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.12. Kennzeichnung bestimmter Exemplare (1) Die Durchführungsverordnung schreibt vor, dass Genehmigungen und Bescheinigungen für bestimmte Exemplare nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung wird in der Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 geregelt, wobei die in Anhang II dieser Verordnung genannten Kennzeichnungsmethoden (siehe Anlage 15) zur Anwendung kommen können. (2) Sofern eine Kennzeichnungspflicht besteht, wird die Art der Kennzeichnung in der jeweiligen Genehmigung bzw. Bescheinigung vermerkt. Bei Kontrollen ist die Übereinstimmung des Exemplars mit der Genehmigung bzw. Bescheinigung an Hand dieser Kennzeichnung unter Berücksichtigung der näheren Vorschriften der jeweiligen Kennzeichnungsmethode (siehe Anlage 15) zu prüfen. (3) Hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Kaviar siehe Abschnitt 4.3.2. und Anlage 12).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
01.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF