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Findok · Richtlinien

VB-0330

0.4. Pflichten der Parteien

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

0.4. Pflichten der Parteien (1) Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, die artengeschützte Exemplare besitzen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben, auch aufgrund des Artenhandelsgesetzes die in den Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen gegenüber den Behörden. (2) Personen, in deren Gewahrsam sich artengeschützte Exemplare befinden, haben den Zollorganen gemäß § 7 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen. (3) Gemäß § 5 des Artenhandelsgesetzes hat derjenige, der ein artengeschütztes Exemplar besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, das 1.vor Inkrafttreten des Artenhandelsgesetzes - also vor dem 31. Jänner 1998 - rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder 2.in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder 3.für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen, diese Tatsachen auf Verlangen einer zur Vollziehung des Artenhandelsgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF