Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0793-G/07
Arbeitszimmer einer Radiomoderatorin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0793-G/07vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Bernhard
Ehgartner, 8510 Stainz, Sauerbrunnstraße 6, vom 3. August 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Radiomoderatorin
tätig und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die
Honorare aus einem freien Dienstvertrag als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Als damit im Zusammenhang stehende Ausgaben machte
sie Reisespesen für 27.186 km in Höhe von 9.786,96 Euro
geltend.
Mittels Vorhaltes ersuchte das Finanzamt in der Folge um
Vorlage des Fahrtenbuches und teilte der Bw. mit, dass auf Grund der Höhe
der angefallenen Kilometergelder davon ausgegangen werde, dass das KFZ zu mehr
als 50% für betriebliche Fahrten verwendet werde, weshalb die
tatsächlich angefallenen Kosten als Ausgaben anzusetzen seien, um deren
Bekanntgabe nun ersucht werde.
Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren erließ
das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juli 2007.
Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und beantragte nunmehr die Anerkennung der Kosten von 3.240 Euro
für einen Arbeitsraum im Wohnungsverband.
Nach Klärung der Fragen, ob der Bw. ein Büro zur
Verfügung stehe und ob ihre Tätigkeit vorwiegend im Innen- oder
Außendienst ausgeübt werde, erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung:
"Der Arbeitsraum im Wohnverband stellt nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar, da laut
Auskunftsersuchen zur Ausübung der Tätigkeit vor Ort bei X. ein
Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, und weiters die Tätigkeiten im
Innendienst ausgeübt werden.
Wenn auch Vorbereitungstätigkeiten im Arbeitsraum
innerhalb des Wohnverbandes durchgeführt werden, so sind diese als
untergeordnet zu betrachten, dh. dass hiefür keine Notwendigkeit vorliegt,
einen Arbeitsraum zu benützen, wenn auch ein solcher vorhanden ist."
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass
die Benützung des Poolarbeitsplatzes auf Grund Platzmangels nicht
möglich sei. Somit stelle der Arbeitsraum im Wohnverband den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar und werde nicht als untergeordnet
betrachtet, da zahlreiche Recherchearbeiten nur dort gemacht werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF des StruktanpG 1996, BGBl 201/1996
zählen Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung zu
den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen
Judikatur (vgl. VwGH 27.05.1999, 98/15/0100, VwGH 19.12.2000,
99/14/0283) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben
für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne
der bisherigen Judikatur (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063) ein beruflich
verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
notwendig sein muss und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch
tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzt wird.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit) Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den
Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen
erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass
es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen
darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen
(vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Reform
BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist
das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall,
wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politikern oder Lehrern, wenn die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0087,
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig. Lehre und Rechsprechung fordern, dass sich die als
Betriebsausgaben anzuerkennenden Aufwendungen stets einwandfrei von den nicht
abzugsfähigen Lebenshaltungskosten trennen lassen müssen, um zu
vermeiden, dass Lebenshaltungskosten den Gewinn mindern. Ist im Einzelfall eine
Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben und Kosten der privaten
Lebensführung, was bei einem in einer Privatwohnung befindlichen
Arbeitsraum zumeist der Fall ist, nicht einwandfrei durchführbar, so
gehört der gesamte Betrag zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 26 und die dort
zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde von der X. bekannt gegeben, dass
die Bw für Service und Moderation eingesetzt sei und ihr zur Ausübung
dieser Tätigkeit vor Ort ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die
Tätigkeiten werden im Innendienst ausgeübt.
Wie eingangs ausgeführt, sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen, wenn
der Arbeitsraum den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des
Steuerpflichtigen darstellt und der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit einer (Radio) Moderatorin
ist nach den Lebenserfahrungen jener Ort, an dem die Moderation der betreffenden
Sendung erfolgt. Eine solche Tätigkeit kann naturgemäß nicht in
einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen
werden. Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit und sohin das Zentrum der
Aktivitäten der Bw. liegt somit nicht im Arbeitsraum, sondern nach dem
typischen Berufsbild der Bw. im jeweiligen Studio. Die Tatsache, dass einer
Moderation Recherchen vorangehen müssen, führt jedoch zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung. Einerseits wird der Bw. dafür ein
Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt, andererseits führen nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die zeitintensiven Vorbereitungen
eines Lehrers nicht dazu, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
Tätigkeit darstellt (VwGH 20.01.1999, 98/13/0132, UFS vom 28.11.2003,
RV/1542-W/02).
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch der
Unabhängige Finanzsenat zu keinem anderen Ergebnis kommen und es war wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0793-G/07
- Stammnummer
- 34479
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF