Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0213-F/06
Ist die groß angelegte Sanierung eines Modengeschäftes ein Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-F/06vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden in einem Modengeschäft umfangreiche Sanierungsmaßnahmen wie Erneuerung der Schaufensterverglasung, Einziehung einer Trennwand in Leichtbauweise, Austausch der schadhaften Decke und des desolaten Bodenbelages etc. vorgenommen, die insgesamt nicht zu einer Änderung der Wesensart des Geschäftes geführt haben, so handelt es sich um eine Großreparatur, die als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Dr. Johann
Penninger, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6800 Feldkirch,
Hirschgraben 37, vom 3. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch vom 2. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2002 bis 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Im Modengeschäft des
Berufungswerbers fand im ersten Halbjahr 2006 eine Betriebsprüfung
betreffend den Zeitraum 2002 bis 2004 statt. Die Prüferin traf u.a.
folgende Feststellungen:
TZ
1 Umbau Geschäftslokal
Im
Jahr 2002 wurde eine "Generalsanierung Verkaufsgeschäft" in Höhe von
EUR 145.127,10 netto 20% durchgeführt. Diese Kosten wurden im selben Jahr
zur Gänze sofort als Aufwand abgeschrieben.
Bei
dieser "Generalsanierung Verkaufsgeschäft" wurden auch größere
Baumaßnahmen am Gebäude gesetzt, so wurden z.B. der bestehende
Mauersockel abgebrochen und die Glasfassade komplett entfernt. Die neue
Schaufensterfront aus Glas wurde um ca. 10 cm weiter nach außen versetzt
und reicht nun bis zum Boden, wobei hierfür eine spezielle
Bodenkonstruktion aus Metallschienen errichtet wurde. Zuvor mussten wie
erwähnt die Schaufensterbrüstung aber auch die außen am Boden
angebrachte Steinverkleidung abgebrochen, eine Fundamentplatte betoniert und
Estricharbeiten durchgeführt werden. Dann wurden der Metallrahmen für
das Glasprofil eingeputzt und Pflastersteine in Mörtel verlegt sowie im
Eingangsbereich ein Chromrahmen für den Schmutzläufer in den Boden
eingelassen (bereits im Außenbereich beginnend). Die neue GIas-Metall-
Fassade besteht aus dem Eingangsportal mit einer Rahmentür,
pulverbeschichteten Glashaltekonstruktionen und einem
Wärmeschutzisolierglas mit Silikonverbund. Als Sonnenschutz wurden neben
dem getönten Glas auch über die gesamte Schaufensterlänge ost-
und südseitig elektrische Markisen angebracht, die mittels eines
Sonnensensors automatisch aus- und eingefahren werden. Vor der Hausecke
süd-ostseitig wurde als zusätzliche Beschattung ein Eckelement aus
Chrom und Milchglas errichtet, das ca. 1,20 m vom Schaufenster entfernt ist.
Im
Geschäftsraum wurde der alte Teppichbelag herausgerissen. Durch die
Versetzung der Außenfassade um ca. 10 cm nach außen und die damit
zusammenhängenden Verbreiterung musste im Randbereich ein neuer Estrich
verlegt werden. Dann wurde im gesamten Geschäft der Estrich abgeschliffen
und gespachtelt, um den neuen Parkettboden zu verlegen.
Im
alten Geschäft war ein durch Ladeneinrichtung abgetrenntes Büro
vorhanden. Im Zuge des Umbaus wurde das Büro nun von südseitig nach
nordseitig verlegt. Durch diese Umbaumaßnahmen wurde jedoch die
Verkaufsfläche insgesamt verkleinert. Die Abtrennung des Büros vom
Verkaufsraum erfolgte durch Einziehen von Zwischenwänden in
Trockenbauweise. Ebenfalls in Trockenbauweise wurde von der bestehenden
Betondecke eine abgehängte Decke im Ausmaß von 122,49 m2 angebracht.
Zudem
wurden im Verkaufslokal neue Rohrleitungen und Heizkörper installiert. Das
bestehende WC blieb unverändert. An Elektroinstallationen wurden ein neuer,
nunmehr vom Mieter getrennter Zählerkasten (Unterverteiler) eingebaut, der
sich jetzt im Mietlokal befindet, sowie umfangreiche Licht- und
Kraftinstallationen durchgeführt (56 Einbauleuchten, Lampen,
Einbaulautsprecher, Steuerungen, Speichermodule, Dämmerungsschalter etc.).
Die
Malerarbeiten erstreckten sich auf 124,64 m2 Rigipsdecke und Betondecke Lager,
49,86 m2 Gipskartonwände und WC, Metallsäulen streichen, 20,42 m2
Wände orange malen, 3 Stahlzargen und 2 Fenster und 1 Heizkörper (im
Bereich WC und Lager) schleifen und streichen, Betonblende und Betonvordach,
teilweise Außenputz malen, Parkplatz markieren, etc. Des Weiteren wurden
neue Schriften und Schlösser angebracht.
Mit
der Einrichtung des Geschäftes wurde die Fa.
R GmbH beauftragt. Die
Ladeneinrichtung wurde komplett durch eine neue ersetzt: Konfektionsrahmen,
Holztablare, Regaleinheiten, Umkleidekabinen, Kassentheke, Auslagenbereich,
Wandverbau mit Dekowand und Wandverbau hinter der Kassentheke etc.
Der
Umbau wurde von "B ,
Technisches Büro für Innenarchitektur", in
L geplant und
überwacht. Während der Umbauphase wurde der Verkauf für ca. 2
Monate in ein Ausweichlokal im Einkaufsmarkt
S verlegt.
Steuerliche
Würdigung
Wenn
Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des
Gebäudes geändert wird, liegt Herstellungsaufwand vor. So z.B. bei
Vornahme eines Anbaus, eines Umbaus größeren Ausmaßes oder eine
Gebäudeaufstockung (vgl. VwGH 16.3.1962, 0241/59; VfGH 17.3.1970, B 168/69;
VwGH 23.3.1977, 46/75). Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichem
Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugerechnet
werden können, sind zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusetzen.
Bei
den oben angeführten Umbaukosten mit Verbreiterung des Geschäftslokals
und Versetzung der Außenfassade, Verlegung des Büros und Einziehen
von Trennwänden, wodurch sich die zur Verfügung stehende
Verkaufsfläche insgesamt verkleinerte, etc. von insgesamt EUR 99.497,10
netto 20% handelt es sich It. BP um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand.
Des Weiteren stellt die Anschaffung einer komplett neuen Ladeneinrichtung in
Höhe von EUR 42.590,00 netto 20% ebenfalls aktivierungspflichtigen
Herstellungsaufwand dar.
Investitionen
des Mieters sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens auf die
voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben. Im Mietvertrag vom 12.4.2002 mit dem
Vermieter wurde ein Kündigungsverzicht des Verpächters bis 31.12.2019
vereinbart. Daher wurden die Aktivierungen lt. BP auf die Dauer des
Mietverhältnisses, somit bis 31.12.1019 abgeschrieben.
Die
Kosten der Einrichtung werden laut BP unter Zugrundelegung einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren mit 10% jährlich
abgeschrieben.
Der Berufungswerber legte
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide mit den laut Betriebsprüfung
in Ansatz gebrachten Gewinnerhöhungen ein. Er führte aus, dass trotz
großer und mehrfacher Reparaturen der Reparaturcharakter erhalten
geblieben sei. Inhalt des Bestandvertrages mit dem Vermieter/Verpächter CM
sei es gewesen, dass dieser bis 31.12.2019 auf eine Kündigung verzichte.
Von der Prüferin seien unrichtigerweise 15 Jahre als Dauer des
Bestandvertrages angenommen worden. Im Weiteren beschrieb der Berufungswerber
die einzelnen Bereiche der Sanierung.
Schaufenster:
Anbringung von mehrschichtigem Wärmeschutzglas mit zwischenliegenden
UV-Schutzfolien,
Fenstersockel:
Entfernung des Ziegelsockels, auf dem die alte Verglasung angebracht war mit
Versetzung der neuen Glafront um 10 cm nach außen sowie direkter Montage
auf die Kellergeschoßdecke,
Tür
mit doppelter Verglasung zur Vermeidung von Wärmeverlusten,
Bodenplatte
zur Einfügung eines neu dimensionierten Fußabstreifers; dies habe die
BP als "Betonierung einer Fundamentplatte" bezeichnet;
Abgrenzung
der Vorplatzasphaltierung durch eine einzige Pflastersteinreihe,
Markise:
entgegen dem Bp-Bericht habe es die elektronisch betriebenen Markisen schon vor
der Sanierung gegeben; es sei lediglich die Stoffbespannung sowie deren
Halterung erneuert worden,
Bodenbelag:
Entfernung des Spannteppiches, Abschliff und Spachtelung Unterboden, Verlegung
eines Parkettbodens,
Decke:
Entfernung der schadhaften Holzdecke und deren Ersatz durch eine abgehängte
Gipsdecke sowie Einbau von Beleuchtungskörpern, die keine UV-Strahlung
abgeben,
Büroverlegung:
Abtrennung eines neu situierten Büroraumes durch Einbau einer Trockenwand
in Leichtbauweise, dh, einer Wand, die mit Hilfe eines Schraubenziehers von
jedermann problemlos wieder entfernt werden kann; entgegen den Feststellungen im
BP-Bericht könne man dies nicht als "Errichtung einer Zwischenwand"
bezeichnen,
Ladeneinrichtung:
die 30 Jahre alte Einrichtung mußte entfernt werden, da sie teilweise den
Erfordernissen der geänderten Konfektionierung nicht mehr Rechnung trug,
teilweise abgenutzt war und insgesamt dem heutigen Publikumsgeschmack nicht mehr
entsprach,
Elektrische
und sanitäre Leitungen: deren Erneuerung sei durch die geschilderten
Reparaturarbeiten notwendig geworden.
Zusammenfassend könne man
nicht von baulichen Maßnahmen sprechen, die die Annahme eines
aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwandes rechtfertigten. Es habe sich im
Wesentlichen bloß um den Verzicht auf einen Mauersockel gehandelt.Eine
Änderung der Außenfassade durch die geringfügige
Schaufensterversetzung nach außen sei nicht erfolgt. Die
Verkaufsfläche sei dadurch nur minimal vergrößert, gleichzeitig
aber durch die Abtrennung des Büroraumes wieder vermindert worden. Auch
handle es sich bei der Auffüllung eines Spaltes zwischen dem vorhandenen
alten Estrich und der neuen Schaufensterhalterung nicht um "Estricharbeiten",
wie im BP-Bericht vermerkt.
Es sei nicht zu wesentlichen Baumaßnahmen gekommen,
das bestätige auch der Vermerk der Marktgemeinde Ra vom 2.4.2002, mit dem
diese die in Streit stehenden Sanierungsarbeiten zur Kenntnis genommen habe. Ein
Baubescheid sei nicht ergangen.
Der Berufungswerber beantragte
durch seinen steuerlichen Vertreter, den als Instandhaltungskosten
einzustufenden Aufwand zur Gänze im Jahr der Durchführung als
Betriebsausgabe absetzen zu können und die Aktivierung auf 10 bzw. 15 Jahre
zu verwerfen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz wies die Berufungen als unbegründet ab und erläuterte hiezu im
Wesentlichen, dass durch die Gesamtheit der Adaptierungsmaßnahmen eine
Wesensänderung des Geschäftslokales erfolgt sei, welche dazu
berechtige, von Herstellungsaufwand auszugehen. Aufgrund des vom Vermieter
abgegebenen Kündigungsverzichtes bis zum 31.12.2019 könne der
angenommenen Nutzungsdauer von 17,5 Jahren für die Investitionen in das
Mietobjekt nicht entgegengetreten werden. Dass der Mietvertrag auf 15 Jahre
abgeschlossen worden sei, wie in der Berufung vermerkt, stimme nicht. Als
Nutzungsdauer für die Geschäftseinrichtung 10 Jahre bzw. für die
Musikanlage 5 Jahre anzunehmen, entspreche der herrschenden Lehre.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein.
In einem in der Folge
zusätzlich einlangenden Ergänzungsschreiben führte der
Berufungswerber zum bereits bisher Vorgebrachten näher aus
Schaufenster:
die alte Verglasung war durch Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüsse nur
mehr beschränkt verwendungsfähig und erweckte u.a. den
verkaufsschädigenden Eindruck nicht ordnungsgemäßer
Reinigung,
Fenstersockel:
er war für die alten Scheiben erforderlich, da unter ihnen Heizkörper
angebracht waren, die in der kalten Jahreszeit ein Anlaufen der Scheiben
unterbinden mussten; der Einbau des neuen, doppelscheibigen Isolierglases
erforderte eine derartige Maßnahme nicht mehr, weshalb der Sockel entfernt
werden konnte; dies brachte auch eine erleichterte Reinigung der
Schaufensterscheiben mit sich; gleichzeitig entfiel die Steinverkleidung
außen,
Estricharbeiten:
diese umfassten nur die Auffüllung der Lücke zwischen dem vorhandenen
Estrich und der neuen Schaufensterhalterung,
Eckelement:
die zusätzliche Beschattung ist bloß eine willkommene
Begleiterscheinung; in erster Linie handelt es sich um eine Werbemaßnahme,
da auf dem Element die weithin sichtbare Aufschrift "C" angebracht ist,
Bodenbelag:
dieser war desolat und habe jedenfalls einer Überholung bedurft,
Decke:
der Austausch der immer wieder reparaturanfälligen und die Ware
ausbleichenden Beleuchtungsanlage habe im selben Zuge den Austausch der
schadhaften Spanplattendecke mit sich gebracht,
Rohrleitungen,
Elektrizität: veraltete Systeme erforderten Austausch; der Sicherungskasten
wurde aus einem allgemein zugänglichen Bereich in den WC-Vorraum
verlegt,
Malerarbeiten:
wurden durch die geschilderten Maßnahmen erforderlich.
Jede der
beschriebenen Arbeiten habe für sich betrachtet eine Reparatur dargestellt.
Die Durchführung in einem sei wirtschaftlich und im Sinne der Abwicklung
eines nicht wiederholt gestörten Geschäftsbetriebes geboten gewesen.
Die Wesensart des Gebäudes habe sich nicht geändert. Zum Nachweis
dessen legte der Berufungswerber "vorher/nachher"-Fotos der Außenansicht
des Modengeschäftes "C" vor. Im Inneren des Ladens sei eine
Veränderung nur durch die neue Beleuchtung erkennbar. Die Verbreiterung
durch Verschiebung der Glassfassade auf die Außenkante der Kellerdecke sei
kaum merklich. Bei der Verlegung des Büros handle es sich im Großen
und Ganzen bloß um ein Aufstellen des Schreibtisches an einem anderen
Platz. Im Übrigen sei der Berufungswerber lediglich Pächter des
Geschäftes. Laut den getroffenen Vereinbarungen stehe ihm bei
Auflösung des Vertrages keinerlei Vergütung für seine
Sanierungsaufwendungen zu. Daraus könne man erschließen, daß er
nur unaufschiebbare Reparaturen durchgeführt habe. Er habe diese mit
Fremdkapital finanziert.
In seinem
Ergänzungsschreiben zum
Vorlageantrag beantragte der Berufungswerber überdies die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung.
Nachstehend
werden den Sachverhalt ergänzende Fragen
und Antworten aus einem am 31.3.2008 geführten Gespräch
zwischen der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates und der
Betriebsprüferin wiedergegeben:
a) Bestand
die Markisenanlage schon vor der Sanierung? Es gab bereits Markisen, aber
nicht in dieser modernen Ausführung mit den Sensoren. Diese hat es meiner
Meinung nach vorher noch nicht gegeben.
b) Was
ist zum Beschattungs-/Werbeelement zu sagen? Kann man es aus den Gesamtkosten
herauslösen? Es wurde neu errichtet, um ein Ausbleichen der Ware
genau an der Ecke des Geschäftes zu vermeiden.Die Kosten dafür kann
man meiner Meinung nach nicht herausschälen. Sie waren sicher auch nicht
besonders hoch.
c) Wenn
man die Fotos alt/neu betrachtet, kann man dann von einer Änderung der
Wesensart sprechen? Das Geschäft hat nach meiner Überzeugung
eine wesentliche Aufwertung erfahren, es sieht nun für den Kunden
ansprechender aus, sowohl außen, als auch innen. Ich glaube mich erinnern
zu können, dass auch die Raumhöhe verändert wurde und nun
höher ist.
d) Trifft
es zu, dass die eingezogene Bürowand ohne Weiteres vom Gebäude
trennbar ist? Es trifft zu, dass es sich um eine Leichtbauweise handelt,
das ist wahr. Aber dass die Wand so ganz leicht zu entfernen ist, das trifft
nicht zu. Ob oben oder unten ein Spalt war, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich
glaube aber, zumindest an einer Seite waren Regale an der Wand, die die
Unterlagen der Buchhaltung enthielten.
e) Kann
man sagen, dass das Modengeschäft vor der Sanierung bereits "unbrauchbar"
war? Nein, unbrauchbar war der Laden nicht, aber ganz unmodern.
f) Wie
wird der Rest des Gebäudes genutzt (Obergeschoß)? Der
Verpächter CM wohnt im Obergeschoß. An den Kosten des
Geschäftsumbaus hat er sich nicht beteiligt. Während der
Bautätigkeit hat er ebenfalls in dem Gebäude gewohnt. Seine
Räumlichkeiten waren in keiner Weise in die Sanierung einbezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Herstellungsaufwand
liegt dann vor, wenn ein bisher nicht existentes Wirtschaftsgut
geschaffen wird bzw. es zu einer Änderung der Wesensart eines
Wirtschaftsgutes kommt. Ein solcher Aufwand ist zu aktivieren und auf die
Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen.
Erhaltungsaufwand
dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten oder wieder in einen solchen zu versetzen. Dieser Aufwand ist sofort
absetzbar. "Erhaltungsaufwand" ist ein Überbegriff, der
Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand zusammenfasst. Handelt es sich
nicht um vermietete Wohngebäude, sondern um andere Betriebsgebäude,
ist eine Aufspaltung des Erhaltungsaufwandes in die beiden möglichen
Aufwandsformen nicht relevant. Der Übergbegriff "Erhaltungsaufwand" kann in
diesem Fall direkt dem Begriff "Herstellungsaufwand" gegenübergestellt
werden.
Strittig
ist: Handelt es sich bei den im Modengeschäft des Berufungswerbers
vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen um aktivierungspflichtigen
Herstellungsaufwand oder um sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand?
Zweifellos wurden im Streitfall
Arbeiten von großem Umfang vorgenommen. Jedoch ist der Unabhängige
Finanzsenat nach Abwägung aller Sachverhaltselemente zu der
Überzeugung gelangt, dass es insgesamt, anders als von der
Abgabenbehörde I. Instanz angenommen, nicht zu einer
Änderung der Wesensart des
Wirtschaftsgutes gekommen ist. Eine solche müßte nämlich durch
tiefgreifende Umbaumaßnahmen wie etwa Anbau oder Aufstockung letztlich
eine Änderung der Funktion oder der Zweckbestimmung des Gebäudes
herbeigeführt haben. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude hat
es sich unstrittig vor wie nach der Sanierung um ein Modengeschäft
gehandelt. Betrachtet man die Fotos der Außenansicht des Gebäudes, so
springt der Unterschied vorher/nachher nicht sofort und zwingend ins Auge. Erst
bei näherem Hinsehen erkennt man die geänderten
Beleuchtungskörper im Schaufenster sowie den nicht mehr vorhandenen Sockel.
Insgesamt bietet sich, wie es auch die Prüferin ausgesprochen hat, ein
ansprechenderes Gesamterscheinungsbild. Darin ist jedoch nicht eo ipso eine
Änderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes zu sehen. Eine Anpassung an
einen geänderten Kundengeschmack sowie an die technische Weiterentwicklung
durch Austausch vorhandener Teile, wobei bessere Materialien und eine modernere
Ausstattung gewählt werden, nimmt einem Aufwand nicht den Charakter einer
Erhaltungsmaßnahme (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0080).
Die Sanierungsmaßnahmen
haben im Streitfall auch nicht zu einer Erweiterung - und damit verbunden zu
einer Änderung der Wesensart - des Modengeschäftes geführt. Wenn
auch durch die Versetzung der Schaufensterfront nach außen etwas Raum
gewonnen werden konnte, wurde dieser durch die Anlage des Büroraumes wieder
eingebüßt. Im Übrigen wurde der bisherige Schaufenstersockel
nicht entfernt, um über mehr Verkaufsfläche zu verfügen, sondern
weil er, der bisher für die Anbringung der (nun unnötigen)
Heizkörper erforderlich gewesen war, keine Funktion mehr gehabt hätte.
Der Austausch der Schaufensterverglasung durch modernes Isolierglas und die
damit verbundenen Umgestaltungen verkörpern also keine
Herstellungsmaßnahme.
Die für das neu angelegte
Büro erforderliche Trennwand ist - auch wenn sie nach Rücksprache mit
der Betriebsprüferin nicht ohne
Weiteres "mit einen Handgriff" entfernbar ist - unstrittig eine solche in
Leichtbauweise, was eine grundsätzliche Trennbarkeit impliziert. Sie ist
damit nicht Teil des Gebäudes geworden und ihre Anbringung stellt keinen
Herstellungsaufwand dar.
Unstrittig ist inzwischen
weiters, dass es schon vor der Sanierung eine Markisenanlge gab. Ihre
Neubespannung und Anpassung an moderne technische Gegebenheiten fällt unter
Erhaltungsaufwand.
Insgesamt wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat Bedacht darauf genommen abzugrenzen, ob es sich im
Streitfall um eine "Generalüberholung" oder um eine "Großreparatur"
handelt (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Band I, § 6, TZ 129 und 130).
In ersterem Fall kommt es bei einem vollkommen abgenutzten und verbrauchten
Wirtschaftsgut (etwa Gebäude) zur Herstellung eines gänzlich neuen,
bisher nicht dagewesenen Wirtschaftgutes und damit zu einem Herstellungsaufwand.
In zweiterem Fall führen Aufwendungen, die für die Erhaltung des
Gebäudes verausgabt werden und nicht jährlich erwachsen, zu einem
Erhaltungsaufwand. Da das Modengeschäft des Berufungswerbers vor der
Sanierung entsprechend den durchgeführten Erhebungen zwar unmodern, aber
durchaus nicht unbrauchbar war, sind die Sanierungsmaßnahmen als
Großreparatur einzustufen und berechtigen zur sofortigen Absetzbarkeit als
Erhaltungsaufwand.
Als bauliche Maßnahme,
die einen Herstellungsaufwand verwirklicht, könnte allenfalls die
Neuerrichtung des Beschattungs- und Werbeelements an der Hausecke eingestuft
werden. Wegen der im Verhältnis zum Gesamtaufwand geringen Kosten wurde
aber auf ein Herauslösen und Aktivieren dieses Aufwandes verzichtet.
Aus der neueren Judikatur wird
zur Thematik auszugsweise wiedergegeben:
VwGH
24.9.2007, 2006/15/0333:
Aus diesen
Bestimmungen (Anm.: § 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG
1988) ergibt sich, dass im Geltungsbereich des
EStG 1988 Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht deshalb zu den
Herstellungskosten zählen, weil sie den Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes
wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Im
Geltungsbereich des EStG 1988 stellt solcherart auch der Austausch eines
wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung keine
Herstellungsmaßnahme dar, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes
beibehalten bleibt;
VwGH
17.5.2006, 2004/14/0080:
....während beispielsweise die
regelmäßig erforderlichen Ausbesserungen am Gebäude, auch wenn
sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur
handelt, Erhaltungsaufwand darstellen.
Hingewiesen wird auch auf den
Artikel "Abgrenzung zwischen Herstellung und Erhaltung bei Umbaumaßnahmen"
in ÖStZ 2008/202, 96 ff.
In nachstehenden Punkten war
dem Berufungsbgehren nicht zu folgen:
Die um 43.983,00 € neu
angeschaffte Geschäftseinrichtung
gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen. Ihre im Sinne des § 6 Z 1
EStG 1988 von der Betriebsprüferin vorgenommene Aktivierung unter Annahme
einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren war beizubehalten.
Das selbe gilt für die Musikanlage,
deren Anschaffungskosten 578,33 € betrugen, wobei als
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre angenommen wurden. Die
Geldbeschaffungskosten in Höhe von
1.866,56 € waren gemäß
§ 6 Z 3 EStG 1988 zu aktivieren und
entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht auf die Laufzeit der Darlehen zu
verteilen.
Aus § 284 Abs. 1 Z 1 BAO
ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung einen
rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers voraussetzt. Anträge, die erst in
einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen
keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Aufgrund des erst in einem
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag formulierten Begehrens hat der
Unabhängige Finanzsenat daher die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung abgelehnt.
Insgesamt war dem
Berufungsbegehren teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HerstellungErhaltungAktivierungsofortige AbsetzbarkeitSanierungsmaßnahmeTrennwandLeichtbauweiseAustausch von TeilenÄnderung der WesensartGroßreparaturGeneralüberholung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-F/06
- Stammnummer
- 34468
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF