RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2724

5. Vorabanmeldepflicht

überholte Fassung (bis 17.10.2017)RichtlinieBMF-010302/0084-III/11/2017gilt ab 18.09.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.09.2017 bis 17.10.2017.

Wortlaut laut Findok

5. Vorabanmeldepflicht 5.1. Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung (1) Gemäß Art. 3b9 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 besteht für alle Waren, die aus Nordkorea in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln. (2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet-TIR durch das Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden (Durchfuhr). (3) Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form zu übermitteln. 5.2. Anmeldepflichtige Person Zur Anmeldung verpflichtet ist grundsätzlich die Person, die die Zollanmeldung (oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form) übermittelt. 5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung Für die Abgabefristen gilt: Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen, Art. 105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung. -Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen, -Art. 105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung. 5.4. Inhalt der Vorabanmeldung (1) Die nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten und die folgenden zusätzlichen Erklärungen: Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Einschränkungen unterliegen, Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit einem der nachfolgenden zutreffenden Dokumentenartencodes: Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 fallen, oder C052 (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") für Güter, die unter die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 fallen, wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Nordkorea der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen, oder N941 ("Embargogenehmigung") für Güter, die unter die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 fallen, wenn bei der Einfuhr von Gütern aus Nordkorea der Einführer nachweist, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. -Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1509 Einschränkungen unterliegen, (2) Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit einem der nachfolgenden zutreffenden Dokumentenartencodes: - Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, oder - C052 (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") für Güter, die unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Nordkorea der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen, oder - N941 ("Embargogenehmigung") für Güter, die unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, wenn bei der Einfuhr von Gütern aus Nordkorea der Einführer nachweist, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. (3) Wird die gemäß Art. 3a der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig. Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen. 5.5. Abgabe der Vorabanmeldung (1) Die Abgabe von Vorabanmeldungen, so genannten summarischen Eingangsanmeldungen und Ausgangsanmeldungen ist seit dem 1. Jänner 2011 in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach UZK und UZK-IA unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend. (2) Die Vorabanmeldung kann beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch die sofortige Abgabe einer Zollanmeldung erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der geforderten Daten, zu beachten. (3) Für Sendungen aus oder nach Nordkorea sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" (siehe dazu den vorstehenden Abschnitt 5.4.) erforderlich. 5.6. Ausnahmen Ausnahmen gelten nur für Waren nach Art. 127 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 2 UZK.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0084-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 20)
Gültig
18.09.2017 bis 17.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF