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Findok · Richtlinien

AH-2724

6. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 16.09.2013)RichtlinieBMF-010302/0049-IV/8/2013gilt ab 02.08.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 16.09.2013.

Wortlaut laut Findok

6. DurchfuhrStrafbestimmungen Für die Durchfuhr gelten die Richtlinien über die Einfuhr bzw. Ausfuhr. 76.1. StrafbestimmungenGeltungsumfang der Verordnungen Gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gelten diese: im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die EmbargomaßnahmenVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Strafbestimmungen§§ 79 der, 83 §§ 37 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstattenzur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130., im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3. Abschnitt 8. derzeit frei Abschnitt 9. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0049-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 20)
Gültig
02.08.2012 bis 16.09.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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