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Findok · Richtlinien

AH-2724

3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

überholte Fassung (bis 12.05.2016)RichtlinieBMF-010302/0072-IV/8/2013gilt ab 17.09.2013

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.09.2013 bis 12.05.2016.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs I der Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. Im Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper 3B.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ia dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(*) Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. (*)Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurde am 18. Juni 2013 die Abschnittsnummer "3A.2.1." auf "3B.2.1." berichtigt. 3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3C. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 3B. 3C.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs Ib dieser Verordnung aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3D. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3D.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. 3D.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 75. 3D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. Abschnitt 3E. bis 3G. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0072-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 20)
Gültig
17.09.2013 bis 12.05.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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