Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0113-W/07
Einleitung, Selbstanzeige nach telefonischer Ankündigung einer Prüfung möglich, da in dieser Form keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-W/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichts oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, und die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen P.W., vertreten durch HHP Hammerschmied Hohenegger &
Partner, Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1030 Wien, Heumarkt 13, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 7. Februar 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 9. Jänner 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Jänner 2007 hat das Finanzamt Waldviertel als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er im Bereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für
1-12/2005 in Höhe von
€ 1.024,00 und 1-06/2006 in Höhe von € 4.826,00, Summe
€ 5.850,00, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angelasteten Finanzvergehens auf die
Feststellung der durchgeführten abgabenbehördlichen
Umsatzsteuerprüfung vom 4. Oktober 2006 gründe. Trotz Vorliegens
einer Selbstanzeige könne ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, wenn
deren strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststehe (VwGH 29.1.1997,
96/16/0234).
Es fehle an der Rechtzeitigkeit
der Selbstanzeige, da diese erst bei Prüfungsbeginn erstattet worden sei.
Da somit die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt gewesen sei
und dies dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Anmeldung zur
UVA/Betriebsprüfung auch bekannt gewesen sei, trete die Straffreiheit nach
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Februar 2007, in
welcher beantragt werde, das Strafverfahren einzustellen.
Die Selbstanzeige zu
Prüfungsbeginn sei jedenfalls rechtzeitig gewesen, da zum einen die
bloße Anordnung einer Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG keine Verfolgungshandlung darstelle, da diese lediglich mit der
"Nichtabgabe" von Umsatzsteuervoranmeldungen begründet worden sei. Daraus
ergebe sich keine Absicht der Finanzstrafbehörde eine bestimmte Person
wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen.
Zum anderen sei zum Zeitpunkt
der Selbstanzeige die Tat weder ganz noch teilweise entdeckt noch sei dies
bekannt gewesen. Als "Tat" gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG sei
ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe
bedrohtes Verhalten zu verstehen (VwGH 28.9.1998, 98/16/0142 ÖStZB 1999,
166). Deshalb müsse sich die Entdeckung nicht nur auf den objektiven
Tatbestand, sondern auch auf die subjektive Tatseite und auf das Verschulden -
insbesondere ob Anhaltspunkte auf einen entschuldbaren Irrtum oder eine
entschuldbare Fehlleistung vorliegen - erstrecken. Aus der bloßen
Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung allein oder dem Unterbleiben einer
Umsatzsteuervorauszahlung könne die Verwirklichung eines Finanzvergehens
nicht erschlossen werden. Somit könne ohne wirkliche Kenntnis der
Finanzstrafbehörde von weiteren konkreten Tatumständen auch von einer
nur teilweisen Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG keine
Rede sein. Somit sei die zu Prüfungsbeginn erstattete Selbstanzeige als
rechtzeitig zu werten.
Weiters sei in der bezeichneten
Selbstanzeige der Prüferin - P.A. - mitgeteilt worden, dass die
Umsatzsteuer 10-12/2005 vom Bf. mit Zahlung und Verrechnungsanweisung gemeldet
worden sei. Bedauerlicherweise habe sich der Bf. mit der Verrechnungsanweisung
geirrt und die Umsatzsteuer 10-12/2005 fälschlicherweise mit 01-12/2005
bezeichnet. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Bf. - partielle
Lähmungserscheinungen, Behandlungen, Rehabilitation mit
anschließendem Kuraufenthalt etc. - sei der Bf. in weiterer Folge nicht in
der Lage gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-3/2006 und
04-06/2006 zu erstellen bzw. zu entrichten. Diese gesundheitsbedingte
Verhinderung stelle jedenfalls eine entschuldbare Fehlleistung dar. Bereits vor
Prüfungsbeginn sei der entstandene Schaden durch die Entrichtung der
fehlenden Umsatzsteuer wieder gut gemacht worden.
Aufgrund der
Umsatzsteuersonderprüfung sei die Umsatzsteuer 2005 vorläufig
bescheidmäßig festgesetzt worden. Dies habe eine vorläufige
Nachforderung aus der Umsatzsteuersonderprüfung in Höhe von €
1.024,91 ergeben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2005, eingereicht am 27.
November 2006, habe jedoch eine Gutschrift in Höhe von € 1.964,58
ergeben. Somit sei die Höhe der Vorauszahlungen im bekämpften Bescheid
falsch.
Abschließend werde
nochmals ersucht, das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2
FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
§ 29 Abs. 3
FinStrG: Straffreiheit tritt nicht
ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt
waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt
wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war,
oder
c) wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung
von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
§ 29 Abs. 5
FinStrG: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie
erstattet wird.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist eine Verfolgungshandlung jede nach außen
erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder
eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person
als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten
richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder
das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr
Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine
Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Grundtenor der Beschwerde ist
die vom Bf. geäußerte Überzeugung, eine rechtzeitige
Selbstanzeige erstattet zu haben, was den Ausführungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz widerspricht.
Die Finanzstrafbehörde
geht davon aus, dass aufgrund der telefonischen Ankündigung der
UVA-Prüfung die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn
bereits entdeckt und dies dem steuerlichen Vertreter auch bekannt gewesen ist,
weshalb die Straffreiheit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht eintreten
kann.
Strittig ist somit, ob eine
telefonische Ankündigung einer Außenprüfung (allenfalls einer
Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG) schon eine
Verfolgungshandlung darstellt, die die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige
hindert. Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche
Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichts oder der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen
einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen
Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur
Last gelegt wird, und die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung
zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Aus den vorgelegten Akten samt
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist dazu lediglich zu ersehen, dass die
Prüferin am 7. September 2006 die Prüfung telefonisch beim
Steuerberater angekündigt hat. Die Ausführungen beschränken sich
dabei auf die allgemeine Ankündigung der Prüfung und einer
Terminvereinbarung, erklären jedoch weder, ob auch eine Prüfung nach
§ 99 Abs. 2 FinStrG angekündigt wurde noch, ob die im
Prüfungsauftrag enthaltene Begründung, wonach
Umsatzsteuervoranmeldungen im Prüfungszeitraum 10/2005 bis 06/2006 nicht
abgegeben worden sind, dem steuerlichen Vertreter gegenüber mitgeteilt
wurde noch, ob und in welcher Form der Verdacht der Begehung eines
Finanzvergehens und/oder einer Abgabenverkürzung telefonisch mitgeteilt
wurde.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat zu dieser Frage sowohl die Prüferin als auch den
steuerlichen Vertreter telefonisch um entsprechende Stellungnahmen ersucht.
Beide haben demnach zugestanden, dass die Prüferin im Zuge der
Prüfungsanmeldung auf die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen
habe. Diese Ausdrucksweise ist jedoch für das Vorliegen und den Verdacht
eines Finanzvergehens einerseits nicht eindeutig und lässt andererseits
noch andere Deutungsmöglichkeiten offen, sodass die "Tat", welche dem Bf.
mit der telefonischen Ankündigung vorgeworfen worden sein soll, aufgrund
des Akteninhaltes weder spezifiziert noch entdeckt ist. Entgegen der Auffassung
der Finanzstrafbehörde erster Instanz kann aus der in dieser Form
vorgenommenen telefonischen Ankündigung einer Außenprüfung ohne
nähere Erklärung eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.
3 FinStrG nicht abgeleitet werden, sodass die Selbstanzeige vom 4. Oktober
2006 rechtzeitig erstattet wurde.
Da gemäß
§ 29
Abs. 2 FinStrG als eine der Voraussetzungen einer strafbefreienden Wirkung einer
Selbstanzeige die den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung normiert
ist, ist festzuhalten, dass von den strafbestimmenden Wertbeträgen von
insgesamt € 5.850,00 am Tag der Selbstanzeige € 5.578,74
entrichtet wurden. Die verbleibenden € 271,26 basieren auf einer Korrektur
von Privatanteilen, für die eine Wissentlichkeit des Bf. nicht gegeben
erscheint.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zwar
richtiger Weise darauf hingewiesen, dass trotz Vorliegens einer Selbstanzeige
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden kann, wenn deren strafbefreiende
Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht (VwGH 29.1.1997, 96/16/0234). Im
verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die
Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des
Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen.
Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die
Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung
auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht
zu nehmen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Da entgegen der im angefochtenen
Bescheid dargestellten Auffassung der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung
zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-W/07
- Stammnummer
- 34464
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF