Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0258-S/07
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-S/07vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch die
Verlassenschaft nach Dr. Zallmann, Steuerberatungskanzlei, 5026 Salzburg,
Mandlgasse 5, vom 8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 28. Februar 2007 betreffend Zahlungserleichterung in
Form von Stundung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 24. Jänner 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw), A, durch ihre
ausgewiesene Vertreterin ihre eine Stundung des aushaftenden Rückstandes
von rd. € 16.000,-- bis zum 30. April 2007 zu
bewilligen. Begründet wurde dieses Ansuchen damit, dass der Betrieb
noch im Aufbau sei und alles für den Kosmetikaufbau (Produktion, Werbung,
etc.) verwendet werde, weshalb es der Bw derzeit leider nicht möglich sei
den gesamten Rückstand sofort zu begleichen.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. Februar 2007 mit der
Begründung abgewiesen, dass das ihrem Ansuchen zugrunde liegende Ansuchen
inzwischen erledigt wurde, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen weggefallen seien.
Dagegen erhob
die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 8. März 2007
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führte sie
aus, dass sie enorme Schwierigkeiten mit ihren Finanzen habe, die durch ihre
Hausbank bzw. ihren Bankberater verursacht wurden. Dieser habe ohne ihr Wissen
das Privatvermögen mit Wertpapierverkäufen verspekuliert. Die Causa
sei bereits einem Rechtsanwalt übergeben worden und habe sich auch die
Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits eingeschaltet. Die Bw habe zurzeit keinen
Zugriff zu ihren Konten. Die Bank habe jedoch ein Einlenken bereits
signalisiert. Es werde daher die Stundung des offenen Rückstandes in
Höhe von € 20.062,77 bis zur Aufklärung dieser Angelegenheit bzw.
bis 30. August 2007 beantragt.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
15. März 2007 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet,
dass eine Zahlungserleichterung dann nicht bewilligt werden könne, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet werde. Eine
solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen der Bw
gegeben.
Gegen diese
Entscheidung erhob die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz
vom 28. März 2007 erneut das Rechtsmittel der Berufung, das als
Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung wurde ergänzend
ein Schreiben des Rechtsanwaltes zur Kenntnisnahme übersendet, wonach zu
ersehen ist, dass die Bw enorme Schwierigkeiten mit ihrer Hausbank bzw. ihrem
Berater habe. Dieser habe ohne ihr Wissen, das Privatvermögen mit
Wertpapierverkäufen verspekuliert. Das Stundungsansuchen bis 30. August
2007 werde daher aufrechterhalten. Aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes
geht hervor, dass die Bw diesen wegen Geltendmachung ihrer Anspruche bzw.
Ansprüchen einer GmbH gegenüber ihrer Hausbank (C) wegen Verdachtes
der Untreue eines Bankmitarbeiters beauftragt habe.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 18. April 2007 geht unter anderem
hervor, dass die Bw aufgefordert wurde hinsichtlich der Höhe des
Rückstandes innerhalb von 14 Tagen eine entsprechende Sicherstellung (ev.
eine Bankgarantie) nachzureichen.
Aus einem
Aktenvermerk der Finanzverwaltung (aufgrund eines Telefonates mit einer
Mitarbeiterin der Vertreterin der Bw) vom 2. Mai 2007 geht hervor, dass der
Bankberater seines Postens enthoben worden ist und es der Bw derzeit
unmöglich ist, eine Sicherstellung durch Bankgarantie oder eine andere
Sicherstellung zu leisten, weil das Vermögen im laufenden Verfahren derzeit
gebunden sei.
Aus einer
Kontoabfrage des Abgabenkontos (Rückstandsaufgliederung) der Bw ist zu
ersehen, dass der Abgabenrückstand nunmehr aktuell € 21.143,36
beträgt und der ursprüngliche Rückstand von € 20.062,77 bis
auf den Betrag von € 120,-- unverändert geblieben ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist
auszuführen, dass die Berufungsbehörde nur über die Sach - bzw.
Antragslage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Im Anbringen vom 24.
Jänner 2007 und in der Berufung bzw. im Vorlageantrag wurde um Stundung bis
30. April 2007 bzw. 30. August 2007 angesucht. Da zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde, im April 2008, das Ende der
beantragten Stundung bereits abgelaufen ist, kann sinnvollerweise über
dieses Ansuchen nur in Form einer Abweisung der Berufung entschieden werden, da
ein noch gültiges Ansuchen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr
vorliegt.
Aber auch in
der Sache selbst kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden wenn es
aufgrund des Vorbringens der Bw (es werde "alles" für den Kosmetikaufbau -
Produktion, Werbung etc. - verwendet, von der Gefährdung der
Einbringlichkeit ausgegangen ist. Die Annahme der Gefährdung der
Einbringlichkeit, kann nicht damit entkräftet werden, wenn die Bw im
Berufungsverfahren vorbringt, sie habe enorme Schwierigkeiten mit ihren
Finanzen, welche durch die Hausbank bzw. ihrem Bankberater verursacht wurden und
in der Folge darauf hinweist, dass eine Sicherstellung jedweder Art nicht
möglich ist. Auch aus der aktuellen Kontoabfrage
(Rückstandsaufgliederung) ist im Vergleich mit dem damaligen Rückstand
(von rd. € 20.000,--) zu ersehen, dass dieser bis auf die Bezahlung von
€ 120,-- nahezu gleich geblieben ist. Rückwirkend betracht ist daher
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zu Recht von der Annahme der
Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen worden. Fehlt jedoch
eine der im § 212 BAO genannten Voraussetzung, wie das der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, kann eine Bewilligung von
Zahlungserleichterung (hier Stundung) aus Rechtsgründen nicht
erfolgen.
Dabei ist auch
zu beachten, dass die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (siehe dazu auch
VwGH-Erkenntnis vom 28.2.2000, Zl. 99/17/0228). Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen
Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem
Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieser
Verpflichtung ist die Bw hinsichtlich der Nichtgefärdung der
Einbringlichkeit, wie oben dargestellt, nicht nachgekommen.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
24. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-S/07
- Stammnummer
- 34459
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF