Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010203/0216-VI/6/2008
INFO zur steuerlichen Behandlung von Tickets für die EURO 2008.
geltende FassungInfoBMF-010203/0216-VI/6/2008vom 30.04.2008
Wortlaut laut Findok
1.
Hospitality Tickets
Zur Nutzung der Fußball EM 2008 für
Marketingzwecke bietet die Euro 2008 SA exklusiv für Unternehmer so
genannte "Hospitality Tickets" an. Diese umfassen neben der
Eintrittsberechtigung zum Fußballspiel eine ausgezeichnete Verpflegung
während des Spiels sowie weitere Leistungen (zB Sitzplatz der 1. Kategorie,
1 Parkplatz pro 4 Gäste, Erinnerungsgeschenk, offizielles Spielprogramm).
Das Entgelt für die Hospitality Tickets kann gerundet und pauschal zu 25%
dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% (Speisenanteil) und zu
75% dem Normalsteuersatz in Höhe von
20%
[1]
(übrige Leistungen) zugeordnet werden.
Werden diese Hospitality Tickets von einem Unternehmer
unentgeltlich an seine Geschäftspartner weitergegeben, liegen
ertragsteuerlich zur Hälfte
abzugsfähige Aufwendungen vor, da diese im Zusammenhang mit einem
für Kunden besonders wichtigen Event stehen, dem zwar kein
Event-Marketingkonzept iSd EStR
2000 Rz 4819 zugrunde liegt, der aber dennoch als eine Art betrieblich
veranlasster Event iSd EStR
2000 Rz 4823 einzustufen ist. Dem Unternehmer steht für die erworbenen
Hospitality Tickets der volle
Vorsteuerabzug zu (vgl. UStR
2000 Rz 1925). Eine "Eigenverbrauchsbesteuerung" kommt nicht in
Betracht.
Werden diese Tickets von einem Unternehmer um weitere
Leistungen, wie zB Nächtigung, Transfer usw. ergänzt und als
"Hospitality Packages" an andere Unternehmer entgeltlich weitergegeben, ist
für die umsatzsteuerliche Beurteilung regelmäßig von mehreren
selbständigen Einzelleistungen auszugehen (näher dazu
Reinbacher, Die umsatzsteuerliche
Behandlung von Hospitality-Tickets im Kontext der Fußball-EM "Euro 2008",
ÖStZ 5/2008, 90).
2. Sonstige
Tickets
Werden von einem Unternehmer bloße Tickets erworben,
um Geschäftspartner zu einem Spiel der EURO 2008 einzuladen, so stellt dies
nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwand dar. Diese Aufwendungen dienen dazu,
geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Es handelt sich daher um
Aufwendungen, die durch den Beruf/Betrieb des Steuerpflichtigen bedingt sind,
die aber auch geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu erhöhen
(vgl. EStR
2000 Rz 4808 f mit Verweis auf VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). In diesem
Fall besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Erwirbt ein Unternehmer Tickets für die EURO 2008, um
diese im Rahmen einer
Werbemaßnahme an Kunden zu
verlosen oder im Rahmen einer solchen auf eine andere Art und Weise
unentgeltlich abzugeben, so liegt
abzugsfähiger Werbeaufwand vor. In
diesem Fall besteht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008
a
[1]
Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von "Normalsteuersatz in Höhe von
25%" auf "Normalsteuersatz in Höhe von 20%" am 14. Mai 2008 erfolgt.
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0216-VI/6/2008
- Stammnummer
- 34458
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF