Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1125-W/08
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen eigener Einkünfte des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1125-W/08vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christiane
Bobek, Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, vom
5. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,
vom 8. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung
von Familienbeihilfe und auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 1. Februar 2007
einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und Gewährung des
Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab
Februar 2007 für sich selbst. Der Bw. wurde am xxx geboren.
Laut einem dem Finanzamt vorliegendem Gutachten vom
14. Februar 2007 wurde beim Bw. wegen Schizophrenie ein Gesamtgrad der
Behinderung von 70% festgestellt. Eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung sei anhand dieses Gutachtens erst
ab dem 1. Dezember 2006 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich. Der Untersuchte sei voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies am 8. März 2007 aufgrund
dieses Gutachtens vorerst den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit
der Begründung ab, dass jene Voraussetzung, nämlich dass jene
Personen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, die jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe haben, nicht
vorliegt, da laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom
14. Februar 2007 eine Erwerbsunfähigkeit erst seit dem
1. Dezember 2006 vorliege.
In der gegen den Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des
Finanzamtes unrichtig sei, da die Behinderung bereits im 15. Lebensjahr
eingetreten sei. Der Bw. legte dem Berufungsschreiben ein weiteres
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 20. Juli 2007
vor, in dem festgestellt wurde, dass bereits seit dem 19. Lebensjahr eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. In diesem Gutachten wurde
rückwirkend ab dem 1. Juni 1995 wegen Schizophrenie ein Gesamtgrad der
Behinderung von 70% - voraussichtlich für mehr als 3 Jahre -
festgestellt.
Im weiteren Verfahren wurde der Antrag mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Februar 2008 wieder abgewiesen, jedoch weil der
Bw. im Jahr 2007 ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von
8.725 €
überstiegen hat, und aufgrund der ca. 3-jährigen
Berufstätigkeit nicht von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
ausgegangen werden könne.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt, in dem begründend ausgeführt wurde, dass
beim Bw. eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bereits seit dem
15. Lebensjahr vorliege. Diese Krankheit habe zu einem fast
vollständigen sozialen Rückzug und sohin zu einer Isolation des Bw.
geführt. Es war dem Bw. aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren. Mit einer
Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.
Somit liege eine psychische Beeinträchtigung vor, die
bereits vor Eintritt der Volljährigkeit bzw. vor Vollendung des 21.
Lebensjahres des Bw. eingetreten ist und dieser aufgrund dieser
Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst
Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund dieser Leiden sei der Bw. auch in der
Vergangenheit für keine ersprießliche Tätigkeit auf dem
Arbeitsmarkt geeignet gewesen, folglich erwerbsunfähig.
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters liegen Fakten vor,
basierend auf dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der
Neurologie und Psychiatrie, dass der Bw. dauernd außerstande sei, sich den
Unterhalt zu verschaffen, und beantragte, dem Bw. die erhöhte
Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Der steuerliche Vertreter stellte den Antrag der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Dass im gegenständlichen Fall beim Bw. eine
Behinderung im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle vorliegt, die
grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen
könnte, steht nach dem vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes vom
20. Juli 2007 außer Zweifel.
Der Gewährung von Familienbeihilfe steht jedoch
Folgendes entgegen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 €
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht jedenfalls kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr, wenn das nach
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen eines Kindes in
diesem Jahr den angeführten Betrag von 8.725 €
übersteigt.
Eine Einschleifregelung ist nicht vorgesehen.
Der Bw. bezog im Kalenderjahr 2007 von der
Pensionsversicherungsanstalt ein steuerpflichtiges Einkommen von
9.502,41 €.
Im Kalenderjahr 2007 steht daher auf Grund des eindeutigen
Wortlautes der oben zitierten Gesetzesstelle kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Feststellung, inwieweit noch eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht oder
Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, war bei dieser Sachlage
entbehrlich.
Nachdem der Bw. seit dem Jahr 2007 eine ASVG-Pension von
über 8.725 € erhält, ist davon auszugehen, dass er auch in
den Folgejahren eine Pension erhält, und daher der Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
entfällt.
Aus den angeführten Gründen wurde der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe zu Recht
abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1125-W/08
- Stammnummer
- 34431
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF