Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0454-S/02
Steuerfreiheit von Kilometergeldern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-S/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung der Steuerfreiheit von Kilometergeldern ist der Nachweis, dass der Dienstnehmer eine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 bzw. im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift unternommen hat. Dazu ist ein Fahrtenbuch zwar nicht der einzig mögliche, aber doch ein tauglicher Nachweis.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch
Mag. Wolfgang Ebner gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
die Haftungs- und Abgabenbescheide über die Abfuhr der Lohnsteuer, des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 1997,
1998 und 1999
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt ein Bauunternehmen. In diesem Unternehmen
war in den Jahren 1997 bis 1999 IK als Maler beschäftigt. Die im Betrieb
beschäftigten Bauarbeiter wurden mit firmeneigenen Bussen zu den jeweiligen
Baustellen befördert. Dem IK wurden zudem unter dem Titel von beruflichen
Fahrten mit dem Privat PKW steuerfrei Kilometergelder ausbezahlt. IK hat keine
Abrechnungen zu diesen Fahrten erstellt.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung über die Jahre
1995 bis 1999 stellte der Prüfer beanstandete der Prüfer die an IK
ausgezahlten Kilometergelder. Für den Transport der Arbeitnehmer zu den
Baustellen stünden Firmenbusse zur Verfügung. Das an IK ausbezahlte
Kilometergeld unterliege der Lohnsteuer. Weiters sei von diesen Beträgen
der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu erheben.
Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und
erließ in der Folge Haftungsbescheide, in denen die Lohnsteuer, der
Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter
Berücksichtigung der von der BW steuerfrei behandelten Kilometergelder neu
berechnet wurde.
Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter Berufung, in der sie im Wesentlichen anführte, dass
IK nur jene Kilometergelder gewährt worden seien, die zur Erreichung von
Baustellen betriebsnotwendig und unumgänglich gewesen seien.
Im Zuge des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens
führte das FA eine Nachschau durch. Dabei wurde der
Geschäftsführer der BW zum berufungsgegenständlichen Sachverhalt
befragt. Dieser gab an, dass IK bis Februar 1999 im Betrieb beschäftigt
gewesen sei. Als Betriebsmaler sei er alleine zu den verschiedenen Baustellen
unterwegs gewesen und habe die Fahrten mit dem Privat PKW durchgeführt. Es
lägen weder ein Fahrtenbuch noch entsprechende Aufzeichnungen über
Ziel, Zweck, Zeitpunkt der Reise, sowie die zurückgelegten Kilometer
vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das FA die Berufung als
unbegründet ab. Zwar sei es durchaus glaubhaft, dass IK gezwungen gewesen
sei den eigenen PKW zu benützen um die Baustellen zu erreichen, an denen er
als Maler tätig gewesen sei. In diesem Fall sei aber die BW verpflichtet
gewesen von IK für die im betrieblichen Interesse durchgeführten
Fahrten ein Fahrtenbuch zu verlangen und dieses beim Lohnkonto aufzubewahren.
Sollte der BW seine Fahrten von zu Hause angetreten haben, so lägen Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Pendlerpauschale
abgegolten seien.
Die BW stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
wurde begründend ausgeführt, dass IK seine Fahrten nicht von der
Wohnung, sondern vom Lager der BW in Salzburg aus begonnen habe. Somit sei nur
für berufliche Fahrten das Kilometergeld gewährt worden, was auf Grund
der von IK vorgelegten und geprüften Kilometergeldabrechnungen erfolgt sei.
Es habe sich dabei um Einzelabrechnungen in Form loser Blätter gehandelt.
Die Kontrolle und Prüfung der Abrechnungen sei zeitnah
erfolgt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf
die Feststellungen im Zuge der Lohnsteuerprüfung bzw. der im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren durchgeführten Nachschau. Diesen
Feststellungen des Prüfers vor Ort bzw. den Aussagen des
Geschäftsführers der BW vor einem Organ des FA kommt aus Sicht des UFS
größere Beweiskraft zu, als den Darstellungen des steuerlichen
Vertreters der BW im Zuge des Vorlageantrages. Die BW hat im gesamten Verfahren
- weder im Zuge der Lohnsteuerprüfung noch im Rechtsmittelverfahren -
Beweise dafür vorgelegt, ob und in welcher Höhe steuerfreie
Fahrtkostenersätze für IK angefallen sind, sie hat solche Beweise auch
im gesamten Verfahren nicht angeboten. Damit kam der UFS zu der Ansicht, dass
Kilometergeldabrechnungen, zumindest beweiskräftige
Kilometergeldabrechnungen, nicht vorlagen.
Beim gegenständlichen Sachverhalt ist aber die
rechtliche Konsequenz eindeutig. Die Bestimmungen des § 26
EStG 1988 stellen Begünstigungen für bestimmte Zahlungen des
Arbeitgebers dar. Erfüllt eine Zahlung des Dienstgebers an den Dienstnehmer
die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Begünstigung nicht,
liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Voraussetzung der Steuerfreiheit von Kilometergeldern ist
der Nachweis, dass der Dienstnehmer eine Dienstreise im Sinne des § 26
EStG 1988 bzw. im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift
unternommen hat. Dazu wäre ein Fahrtenbuch, wie es das FA zuletzt in seiner
Berufungsvorentscheidung verlangt hat zwar nicht das einzige, aber doch ein
taugliches Mittel. Entsprechend beweiskräftige Reisekostenabrechungen des
Dienstnehmers würden genauso ausreichen. Gelingt dieser Nachweis nicht,
bzw. gesteht der Geschäftsführer der BW sogar zu, dass derartige
Unterlagen nicht vorliegen, so ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen nicht
begünstigt im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 sind,
sondern voll zu versteuern sind.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-S/02
- Stammnummer
- 3443
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF