Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0014-L/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-L/07vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GS, Schul- und Projektreisen, geb. 19XX, whft. in L, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz,
vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 24. Oktober 2006, StrNr. 046-2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur StrNr. 046-2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich, unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Zahllast
oder Gutschrift) für die Monate 1-12/2002 und 1-12/2003 iHv.
(insgesamt) 19.282,10 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
zu haben.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen zufolge die Jahreserklärungen
für 2002 und 2003 nicht zum Fälligkeitstag abgegeben bzw. die
Nachforderungen jeweils nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt worden
seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die angesprochene verspätete Erklärungsabgabe sei
in jedem Fall mit Kenntnis und Zustimmung des Finanzamtes erfolgt und
würden die Steuererklärungen bereits jahrelang anerkannterweise im
Herbst abgegeben. Dies sei auch dem Finanzamt Linz mitgeteilt worden und seien
zahlreiche Eingaben und Ansuchen um verspätete Abgabe auch bewilligt
worden. Zudem seien auch keine Verzugszinsen verrechnet bzw. bezahlt worden,
sodass auch keine Verkürzung oder dergleichen entstanden sein könne.
Sich aus den Erklärungsangaben ergebende Nachzahlungen seien im Sinne einer
bewilligten Ratenvereinbarung immer bezahlt worden und wären derartige
Zahlungen auch im März nicht höher oder geringer gewesen. Da es daher
keine Verkürzung an Umsatzsteuer oder dergleichen gebe, werde um Aufhebung
des angefochtenen Bescheides bzw. um Einstellung des Verfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres z.B. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, d.h.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu
ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend
stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt,
und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist,
dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten
Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur
die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten
förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion
unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich
entscheidenden Fragen erst im anschließenden, u.a. vom Grundsatz des "in
dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z.B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 bis 3 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat (Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen
hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich
dann, wenn sich entweder für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird.
Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21
UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
z.B. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug
auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine
tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf
Anspruch gehabt hätte (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 1993,
93/13/0055). Eine endgültige Abgabenhinterziehung ist für den, von der
Strafdrohung des Abs. 5 leg.cit. grundsätzlich den anderen
Hinterziehungsformen des § 33 gleichgestellten Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht erforderlich und der
Umstand einer nicht auf Dauer angelegten, sondern bloß
vorübergehenden Verkürzung bei einem Schuldspruch allenfalls auf der
Ebene der Strafausmessung (§ 23 FinStrG) entsprechend zu
berücksichtigen.
Im Anlassfall ergibt sich aus der der Entscheidung
über die Beschwerde neben den verfahrensgegenständlichen Unterlagen
des bisher durchgeführten Finanzstrafverfahrens zu Grunde zu legenden,
insbesondere auch den Veranlagungsakt StNr. 12 einschließlich
Gebarungskonto einschließenden Aktenlage, folgender
entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der auch nicht selbständige Einkünfte iSd.
§ 25 EStG 1988 beziehende Bf., gegen den bereits beim Finanzamt Linz
ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni 2004 und September bis Oktober 2005
iHv. 16.776,75 €) anhängig ist (vgl. vom Bf. beeinspruchte
Strafverfügung vom 10. Februar 2006 zur
StrNr. 046-2006/00000-001), betreibt bzw. betrieb im hier
entscheidungsrelevanten Zeitraum unter der Bezeichnung: ET im Amtsbereich des
genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand Schul-
und Projektreisen und tätigte daraus Umsätze iSd. UStG 1994 bzw.
erzielte Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 (StNr. 12). Im
Veranlagungsjahr 2001 betrugen die vom Bf. mit dem Unternehmen erzielten
Umsätze 28.902,57 € (vgl. § 21 Abs. 3 UStG
1994).
Neben bzw. vor den o.a. selbständigen Tätigkeiten
(Vermittlung von Schulskikursen bereits seit 1993) war der Bf. bereits, als
Betreiber einer Gastwirtschaft (1984 bis 1989) bzw. einer Boutique (1995, 1996)
gewerblich bzw. unternehmerisch iSd. vorangeführten Abgabenvorschriften
tätig (s. auch StNr. 34).
Sowohl für den Voranmeldungszeitraum 1-12/2002 als
auch für 1-12/2003 wurden vom Bf. beim zuständigen Finanzamt zur
StNr. 12 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen
iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 entrichtet.
Am 10. November 2003 (die Frist zur
Erklärungsabgabe 2002 endete laut Aktenlage am 15. Mai 2003) wurde,
nach behördlichen Erinnerungen vom 5. August 2003 bzw. vom
9. September 2003 verspätet (vgl. dazu auch den Bescheid vom
26. März 2004 über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages iHv. 398,33 €), u.a. die
Jahresumsatzsteuererklärung 2002 eingereicht und darin steuerpflichtige
Umsätze (vgl. § 1 Abs. 1 UStG 1994) iHv.
62.208,00 € (d.s. laut beiliegender Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einnahmen aus Projektwochen für Schulen; 20 % Normalsteuersatz) sowie
Vorsteuer im Ausmaß von 4.475,00 € erklärt. Am
26. März 2004 erging dazu der entsprechende Jahressteuerbescheid, mit
dem die Umsatzsteuer laut den Erklärungsangaben für das Jahr 2002
mit 7.966,60 € (Nachforderung), bisher vorgeschrieben:
0,00 €, festgesetzt wurde. Laut Gebarungskonto zur angeführten
StNr. wurde dieser, nach den Abgabenvorschriften bereits fällige
Abgabenbetrag vom Bf. am 12. Mai 2004 (Überweisung
7.000,00 €) bzw. am 16. Juli 2004 und damit außerhalb
der zur Entrichtung des Abgabenbetrages zugestandenen Nachfrist
(3. Mai 2004) entrichtet (vgl. Buchungsabfrage vom
17. April 2008).
Am 15. November 2004 (die Frist zur
Erklärungsabgabe endete am 15. Mai 2004) wurde, wiederum
verspätet (vgl. dazu Erinnerung vom 7. Oktober 2004 bzw. Bescheid
vom 16. November 2004 über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages iHv. 792,08 €), u.a. die
Jahresumsatzsteuererklärung 2003 eingereicht und darin neben
(steuerneutralen) innergemeinschaftlichen Erwerben von 488.350,00 €
(Erwerb- bzw. Vorsteuer: 48.835,00 €) aus Einnahmen für
Projektwochen für Schulen herrührende steuerpflichtige Umsätze
iHv. 79.479,00 € (Normalsteuersatz 20 %) und 83.127,00 €
(ermäßigter Steuersatz 10 %) sowie Vorsteuern von
12.893,00 € erklärt. Dazu erging seitens des Finanzamtes der
Jahressteuerbescheid vom 16. November 2004, mit dem die Umsatzsteuer
entsprechend den Erklärungsangaben für das Jahr 2003 mit
11.315,50 € (Nachforderung), bisher vorgeschrieben: 0,00 €,
festgesetzt wurde. Laut Gebarungskonto zur angeführten StNr. wurde dieser,
bereits fällige Abgabenbetrag am 24. Jänner 2005 bzw. am
16. Februar 2005 und somit außerhalb der zur Entrichtung
eingeräumten Nachfrist (23. Dezember 2004), im Sinne der
Abgabenvorschriften entrichtet.
Wenngleich der bisherige Erhebungsstand eine exakte
Zuordnung bzw. Aufteilung der vom Bf. aus der angeführten Tätigkeit in
den Jahren 2002 und 2003 erzielten Umsätze bzw. der geltend gemachten
Vorsteuern, damit aber auch eine Zuordnung der zu den einzelnen
Voranmeldungszeiträumen gehörigen Zahllasten bzw. eine endgültige
Beurteilung, ob bzw. inwieweit in den Monaten 1-12/2002 und 2003 überhaupt
die Pflichten des § 21 UStG 1994 verletzt bzw. entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen (Zahllasten) verkürzt wurden, derzeit nicht
ermöglicht, steht ob der oben angeführten Feststellungen mit der
zumindest mit im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit
fest, dass der Bf., indem er für die in den angeführten Jahren
erzielten Umsätze vorschriftswidrig weder Vorauszahlungen entrichtet, noch
(termingerechte) Voranmeldungen iSd. § 21
Abs. 1 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, und
so eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt
7.966,60 € (2002) bzw. 11.315,50 € (2003) bewirkt hat, das
objektive Tatbild des Finanzvergehens einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erfüllt hat.
Die für die entsprechende subjektive Tatseite bzw.
für einen Verdachtsausspruch in Richtung § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG erforderlichen Anhaltspunkte ergeben sich aus
langjährigen Unternehmereigenschaft des bisher steuerlich unvertretenen und
gegenüber der Abgabenbehörde stets selbsttätig agierenden Bf.,
der laut StNr. 12 in seiner unternehmerischen Vergangenheit nicht nur
bereits Umsatzsteuervoranmeldungen (so z.B. 11-12/1995, 1-3/1996 und 4-6/1996)
eingereicht, sondern auch durch entsprechende, von ihm verfasste Eingaben bzw.
Anträge bei der Abgabenbehörde (vgl. z.B. Antrag auf Vergabe einer
Umsatzsteueridentifikationsnummer, Abgabenerklärungen 1993 bis 2004, Antrag
auf die Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2000, diverse
Berufungen etc.) gezeigt hat, dass er über ein entsprechendes
umsatzsteuerliches Basiswissen verfügt und wohl auch anlässlich der im
Dezember 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau,
ABNr. 56, auf die abgabenrechtlichen Pflichten iSd. § 21 UStG
1994 aufmerksam gemacht wurde. Abgesehen davon, dass ein grundsätzliches
Wissen um die Systematik der Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe bzw. um die
jeweils zu bestimmten Terminen fälligen Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen
bei Angehörigen des Verkehrskreises des Beschuldigten wohl als allgemein
bekannt unterstellt werden kann, kann insbesondere auf Grund des bisherigen
Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden, dass der auch über den
tatsächlichen Geschäftsgang wohl hinreichend informierte Bf. seine
abgabenrechtlichen Pflichten und die Zusammenhänge zwischen Voraus- und
Abschlusszahlungen (als Folge der Jahressteuererklärung) soweit kannte,
dass ihm einerseits die termingebundene Voranmeldungspflicht der von ihm
erzielten Umsätze bzw. die Bekanntgabe (oder Entrichtung) der sich anhand
der Selbstberechnung ergebenden Zahllast und andererseits die auf einen
faktischen Zahlungsaufschub bzw. Kredit zu Lasten des Steuergläubigers
hinauslaufenden Auswirkungen von erst im Nachhinein, d.h. nach Fälligkeit
iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994, mit der Jahreserklärung, bekannt
gegebenen Zahllasten hinreichend bekannt war, um daraus auf einen Tatvorsatz
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen zu
können.
Dafür, dass der Bf. darüber hinaus mit einem,
gegebenenfalls einen Tatverdacht in Richtung §§ 33 Abs. 1
iVm. 13 FinStrG begründenden Vorsatz im Hinblick auf die (endgültige)
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2002 und 2003 gehandelt hat, bietet
jedoch der bisher erhobene Sachverhalt, demzufolge der steuerlich erfasste
Beschuldigte die, die entsprechenden Zahllasten ausweisenden
Jahressteuererklärungen (wie im Übrigen auch die
Jahressteuerklärung 2001), wenn auch verspätet, bei der
Abgabenbehörde eingereicht hat, hingegen keine Anhaltspunkte.
Was die im Anlassfall denkmöglicherweise als
Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG zu qualifizierende nachträgliche
Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen bzw. deren allfällige, bei
zweifelsfreiem Feststehen gegebenenfalls einer Maßnahme iSd.
§ 83 FinStrG entgegenstehende strafbefreiende Wirkung angeht, ist
Derartiges jedenfalls schon anhand des oben angeführten Zahlungsverhaltens
des Bf. - so wurden die sich jeweils aus der nachträglichen
Erklärungsabgabe ergebende aus Selbstbemessungsabgaben herrührenden
Abgabenschuldigkeiten nicht, wie von § 29 Abs. 2 FinStrG
gefordert, umgehend, sondern außerhalb der gewährten Nachfristen
entrichtet - auszuschließen (vgl. im Übrigen zur rechtzeitigen bzw.
umgehenden Zahlung von im Zuge einer Selbstanzeige nachträglich bekannt
gegebenen Selbstbemessungsabgaben UFS vom 29. Februar 2008,
FSRV/0009-W/07).
Ob der in der Beschwerdeentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG somit zu bestätigende Tatverdacht zu der im
Strafverfahren gemäß
§ 98 FinStrG erforderlichen
Überzeugung der tatsächlichen Tatbegehung durch den Bf. führen
wird, bleibt den Ergebnissen des nunmehr vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nach den Verfahrensgrundsätzen des FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen entsprechend zu äußern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-L/07
- Stammnummer
- 34417
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF