Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0255-L/06
Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Zugänglichmachung von Lehrinhalten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-L/06vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die hoheitliche Aufgabe eines Universitätsinstitutes besteht in der Lehre und Forschung. Die (jeweils entgeltliche) Überlassung von Lernmaterialien, die Zugänglichmachung der vorgetragenen Lehrinhalte via Internet, die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation, die elektronische Abnahme von Prüfungen sowie die elektronische Betreuung fallen hingegen nicht unter den hoheitlichen Aufgabenbereich und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der U als Rechtsnachfolgerin des
Institutes für Fernunterricht, vertreten durch Ernst&Young StB und WP
Gesellschaft mbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom 5. Dezember
2005 gegen nachstehende Bescheide des Finanzamtes Linz vom 14. Oktober 2005
entschieden:
Die
Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 verfügt wurde, werden
aufgehoben.
Die
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
werden als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Die
(endgültigen) Umsatzsteuerbescheide für die Jahr 2002 und 2003 werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Institut für Fernunterricht (nachfolgend: IF) war
eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts nach dem UOG 1992. Es wurde
zwecks Wahrnehmung folgender Aufgaben gegründet:
1. Abhaltung von Prüfungen und
Lehrveranstaltungen durch die Uiversitätsprofessoren und die
Lehrbeauftragten.
2. Über den normalen
Universtitätsbetrieb hinausgehende Unterstützung der Prüfungen
und Lehre durch Einrichtung und Betrieb der hiefür notwendigen technischen
Anlagen (Videokonferenzen, Streaming).
3. Über den normalen
Universtitätsbetrieb hinausgehende Kommunikation mit den Studierenden
(Homepage, e-mail-Verkehr u.a.).
4. Bearbeitung der Streams der elektronischen
Lehrveranstaltungen, Produktion auf DVD's, Archivierung und Verkauf an
Interessenten ("Medienbibliothek").
5. Konzeption, Entwicklung und Produktion
asynchroner Medien (DVD's) für alle Prüfngsfächer.
6. Entwicklung, Zusammenstellung und Produktion
von gedrucktem Studienmaterial in Medienkoffern für alle
Prüfungsfächer. Verlag und Verkauf der Medienkoffer und Verwertung der
damit im Zusammenhang stehenden Urheberrechte.
Das IF ließ geschützte Marken registrieren,
unter denen die Aufgaben 2. bis 6. angeboten werden.
Ende 2002 hat das IF die Aufgaben 5. und 6. sowie alle
diesbezüglichen Urheberrechte an eine GmbH übertragen und ab Oktober
2003 Räumlichkeiten, die es selbst angemietet hat, zum Teil an die GmbH
untervermietet.
Nach den Feststellungen des Prüfers liegt der
Unterschied zum konventionellen Zugang zum Lehrangebot darin, dass sich die
Studierenden nicht mehr körperlich auf ein Universitätsgelände
begeben müssen, um Vorlesungen, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen beiwohnen zu können, sondern dass sie sich von jedem Platz
der Erde besagten Veranstaltungen via Internet zuschalten und auch aktiv
teilnehmen können. Der Internetzugang und zusätzliches Lernmaterial in
Form von elektronischen Datenträgern und Skripten in herkömmlicher
Form werden im sogenannten Medienkoffer gegen Entgelt angeboten. Darüber
hinaus haben Fernstudierende (abgesehen von den gesetzlichen
Studiengebühren) keine weiteren Zahlungen für das (sonstige)
universitäre Leistungsangebot zu entrichten.
Für die Anschaffung einer Videokonferenzanlage, die
Adaptierung der zur Erfüllung der o.a. Aufgaben angemieteten (und in der
Folge zum Teil untervermieteten) Räumlichkeiten und aus Honorarnoten von
vortragenden Professoren hat das IF Vorsteuern geltend gemacht. Die Einnahmen
aus dem Verkauf der Medienkoffer sowie die Mieteinnahmen hat das IF versteuert.
Die Veranlagungen erfolgten erklärungskonform, für die Jahre 2002 und
2003 jedoch nur vorläufig.
Der Prüfer und in der Folge das Finanzamt vertraten
die Ansicht, die Erfüllung der unter 2. bis 6. genannten Aufgaben
begründe keinen Betrieb gewerblicher Art, weil jene Studierenden, die die
angebotenen Leistungen erwerben, gar nicht an diesen interessiert seien, zumal
diese Leistungen losgelöst vom hoheitlichen Lehrbereich keinen namhaften
Wert darstellen. Überdies werde der weitaus überwiegende Teil des
gesamten Leistungsangebots an die Studierenden von den Professoren erbracht. Die
akademische Ausbildung sei jedoch Teil des öffentlich-rechtlichen
Aufgabenbereich und daher keine privatwirtschaftliche Tätigkeit.
Die Vermietung stelle zwar einen Betrieb gewerblicher Art
dar, die diesbezüglich zustehenden Vorsteuern seien jedoch zur Gänze
zu berichtigen. Die geringen Mietentgelte stehen überdies in keinem
Verhältnis zu den hohen Adaptierungskosten, weshalb mangels
Fremdüblichkeit vom Nichtvorliegen einer Vermietungsabsicht auszugehen
sei.
In der Folge verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 und 2001 und erließ
für besagte Jahre neue Sachbescheide sowie für die Jahre 2002 und 2003
endgültige Bescheide, in denen es die Umsätze mit Null ansetzte und
den Vorsteuerabzug nicht zuließ.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass keine Tatsachen neu hervorgekommen seien, sondern dass
sich die Wiederaufnahme der Verfahren unzulässigerweise auf eine andere
rechtliche Beurteilung gründe. Materiell wurde vorgebracht, dass die
Tätigkeiten 2. bis 6. nicht in der Lehre und Forschung bestehen. Demnach
hätte auch ein in der Privatwirtschaft tätiger Dritter mit diesen
Tätigkeiten betraut werden können. Die Beurteilung als
Nicht-Steuerpflichtiger würde daher zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen und sei daher (nach der Judikatur des EuGH)
unzulässig.
Die Medienkoffer werden auch über den Buchhandel
vertrieben und beinhalten einen Code, mit dem auch Nichtinskribierte am
elektronischen Unterricht teilnehmen können. Die Medienkoffer enthalten
nicht nur selbst konzipierte Bücher, sondern auch zugekaufte Bücher
und Rechtsmaterial, das auch abseits eines Hochschulstudiums einen Markt habe.
Zielsetzung sei gewesen, Lehrveranstaltungen auch DVD's zu produzieren, die auch
über den Buchhandel verkauft werden. Es bestehe hinsichtlich des
Medienkoffers kein Annahmezwang. Studierende können auch auf dessen Erwerb
verzichten oder diesen z.B. von Studienabbrechern erwerben.
Für die Annahme einer einheitlichen, dem
Hoheitsbereich zuzurechnenden Leistung sei nicht ausreichend, dass die einzelnen
Leistungen einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel, wie etwa der Erlangung
eines Hochschulabschlusses dienen. Die Erbringung von bürgerlich-rechtlich
selbständigen Leistungen führe vielmehr auch zu umsatzsteuerrechtlich
selbständigen Leistungen (siehe z.B. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer, § 1 Abs. 1 Z 1, Tz. 69). Im
konkreten Fall seien die Leistungen im Zusammenhang mit dem Medienkoffer
bürgerlich-rechtlich selbständige Leistungen, weshalb das IF insofern
eine privatwirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Infolge Trennbarkeit des (in
der Tätigkeit 1. bestehenden) hoheitlichen Bereiches von den übrigen
Tätigkeiten liege auch kein nach dem Überwiegen zu beurteilender
Mischbetrieb vor. Auch aufgrund der Umsatzhöhe von mehr als
2.900,00 € pro Jahr liege ein Betrieb gewerblicher Art vor. In den
Erklärungen seien auch nur die auf den privatwirtschaftlichen Bereich
entfallenden Leistungen und Vorsteuern erfasst worden.
Über Vorhalt gab die steuerliche Vertreterin an, nur
aus jenen Honorarnoten, die die Professoren für ihre Mitarbeit an der
Erstellung der Medienkoffer gelegt haben, seien Vorsteuern geltend gemacht
worden.
Über diesbezügliche Frage gab eine am FI
Studierende an, der wesentliche Vorteil des Fernstudiums im Vergleich zum
Präsenzstudium liege darin, dass Vorlesungen und Übungen via Internet
entweder live (mit aktiver Teilnahmemöglichkeit über E-Mail) oder
zeitversetzt (mittels Streaming oder DVD's) besucht werden können. Ein
weiterer Vorteil sei, dass die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten
eingescannt und via elektronischem Postfach zugänglich gemacht werden.
Für diese und die weiteren im (nachstehenden) Informationsfolder
beschriebenen Möglichkeiten sei auch ein nicht geringer Betrag zu zahlen.
Die Vorlesungen des FI dürfen und werden in der Regel auch nur von
Nicht-Fernstudierenden körperlich besucht, die hiefür auch nichts
bezahlen müssen. Theoretisch könnten auch Nicht-Fernstudierende
Prüfungen am IF ablegen.
Im o.a. Informationsfolder wird das Fernstudium wie folgt
beschrieben:
Präsenzphasen:
Das
Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften beginnt mit einer
fünftägigen Präsenzphase für den ersten Studienabschnitt.
Die Präsenzphase wird nach Bedarf an mehreren Orten in Österreich
angeboten, die Studierenden nehmen am Ort ihrer Wahl teil.
Die
Präsenzphase dient der Einführung in den Stoff, der Einführung in
die Technik der Telekommunikation, dem persönlichen Kontakt mit den
Professoren, dem persönlichen Kontakt der Studierenden untereinander, der
administrativen Zulassung zum Studium und organisatorischen Anliegen.
Die Professoren
halten täglich acht Stunden persönlichen Unterricht ab und führen
die Studierenden in die Grundstrukturen aller Prüfungsfächer
ein.
Am Beginn des
zweiten Studienabschnittes steht eine weitere dreitägige
Präsenzphase.
Die Teilnahme
ist unbedingt erforderlich.
Studienmaterial:
Die
Studierenden erhalten für jedes Prüfungsfach asynchrones
Studienmaterial bzw. einen Medienkoffer. Der Medienkoffer enthält die
gesamten für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine oder mehrere DVD`s, Gesetzestexte, Lehrbücher, Glossare,
Fallsammlungen, Skripten und andere Lernunterlagen.
Die
UniversitätsprofessorInnen führen die Studierenden auf der DVD durch
den Vorlesungsstoff, ihr Vortrag ist multimedial mit Ton, Bild, Grafiken und
Texten unterlegt und mit den gedruckten Lehrbüchern vernetzt.
Abschnittsweise können die Studierenden ihren Lernfortschritt durch
verschiedene Testsequenzen mit automatisierter Auswertung selbst
überprüfen.
Die
Medienkoffer gewährleisten den Studierenden hohe Lernautonomie, weil sie
Ort, Zeit, Lerntempo und Lernstil selbst bestimmen können.
Elektronischer
Unterricht:
Während
des laufenden Semesters halten UniversitätsprofessorInnen und herausragende
Praktiker in Spitzenpositionen Arbeitsgemeinschaften, Übungen und
Klausurenkurse mit einer kleinen Gruppe von Studierenden in einem Aufnahmestudio
des IF ab. Diese Lehrveranstaltungen werden mit Kameras aufgenommen und via
Internet übertragen.
Die
Studierenden des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nehmen nach
freier Wahl an diesen Lehrveranstaltungen entweder zeitgleich (im Studio oder
weltweit über Internet) teil oder rufen die gespeicherte Version jeder
Lehrveranstaltung binnen 14 Tagen im Internet ab. Alle Studierenden können
jederzeit mit den Vortragenden via Telefon, Chat, E-Mail oder Webcam
kommunizieren.
Die
Studierenden des Multimedia-Diplomstudiums sind damit nicht an starre
Vorlesungs- und Stundenpläne gebunden und können selbst Ort und Zeit
ihrer Vorlesung frei bestimmen.
Dieses
Lehrveranstaltungskonzept gewährleistet ein Studium mit höchster
Lernautonomie.
Prüfungen:
Schriftliche
Klausurarbeiten und Lehrveranstaltungsprüfungen finden zeit-, aufgaben- und
korrekturgleich mit den Prüfungsarbeiten an der Universität statt. Die
Studierenden des Multimedia-Diplomstudiums für Rechtswissenschaften
können ihre Prüfungsarbeiten entweder an mehreren vom IF
beaufsichtigten Prüfungsorten, in jedem Notariat im gesamten EWR-Raum oder
weltweit bei österreichischen Auslandsvertretungen absolvieren. Die
Ablegung von Fachprüfungen ist bei mehreren Kooperationspartnern in ganz
Österreich möglich.
Mündliche
Prüfungen können die Studierenden über Videokonferenz mittels
Webcam ablegen.
Natürlich
steht es auch den Multimedia-Studierenden jederzeit frei ihre Prüfungen vor
Ort abzulegen oder allfällige Zwischentermine an der Universität bei
den dort zuständigen Prüfern wahrzunehmen.
Korrigierte
schriftliche Prüfungsarbeiten werden vom IF eingescannt und in einem
individuellen (durch Zugriffscode gesicherten) elektronischen Postfach abgelegt.
Die Studierenden können jederzeit die korrigierten Prüfungsarbeiten
online abrufen, auf ihrem PC abspeichern und/oder ausdrucken.
Elektronische
Betreuung:
Die
Studierenden werden laufend vom IF mit aktuellen Informationen zum Studien-,
Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetrieb versorgt und können sich
jederzeit mit verbleibenden Fragen an die Universitätsprofessoren bzw.
deren Mitarbeiter wenden. Die Anfragen können via E-Mail, Fax oder Telefon
übermittelt werden.
Sponsion:
Nach
erfolgreicher Ablegung der beiden Diplomprüfungen verleiht die
Universität den Absolventen des Multimedia-Diplomstudiums der
Rechtswissenschaften in feierlicher Form den akademischen des/der
"magister/magistra iuris". Ein Doktoratsstudium kann anschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die hoheitliche Aufgabe eines Universitätsinstitutes
besteht in der Lehre und Forschung. Die (jeweils entgeltliche) Überlassung
von Lernmaterialien, die Zugänglichmachung der vorgetragenen Lehrinhalt via
Internet, die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation, die
elektronische Abnahme von Prüfungen sowie die elektronische Betreuung
fallen hingegen nicht unter den hoheitlichen Aufgabenbereich.
Die Ausführungen des Prüfers, dass jene
Studierenden, die die fraglichen Leistungen erwerben, gar nicht an diesen
interessiert seien, weil diese Leistungen losgelöst vom hoheitlichen
Lehrbereich keinen namhaften Wert darstellen, decken sich nicht mit der
Realität. Andernfalls wäre fraglich, warum Fernstudierende nicht
unbedeutende Beträge für besagte Leistungen zahlen.
Wie in der Berufung zutreffend ausgeführt ist auch
nicht von einer einheitlichen hoheitlichen Leistung auszugehen. Dafür
spricht auch, dass auch Nicht-Fernstudierende die Vorlesungen besuchen und
(theoretisch) Prüfungen am IF ablegen dürfen. Es ist daher nicht von
Bedeutung, ob die Tätigkeiten im Aufgabenbereich 1. jene der übrigen
Aufgabenbereiche überwiegen.
Dass bei Beurteilung als Nicht-Steuerpflichtiger
Wettbewerbsverzerrungen entstünden und kein Annahmezwang vorliegt, wurde
vom Finanzamt nicht bestritten. Diese Umstände sprechen jedoch für den
Berufungsstandpunkt.
Letztlich entscheidend ist, dass nicht die Lehrinhalte
selbst bzw. die Prüfungen an sich gegen Entgelt vermittelt bzw. abgenommen
werden (diese werden sowohl den Präsenz- als auch den Fernstudierenden ohne
Entgelt vermittelt bzw. abgenommen). Vielmehr wird nur das Lernmaterial sowie
der Internetzugang gegen Entgelt überlassen bzw. ermöglicht.
Letztgenannte Leistungen sind jedoch eindeutig keine hoheitlichen. Dafür
spricht auch, dass die Erbringung dieser Leistungen in eine GmbH auslagerbar
waren.
Auch nach Ansicht des Prüfers bzw. des Finanzamtes
stelle die Vermietung (an die GmbH) einen Betrieb gewerblicher Art dar. Demnach
berechtigt diese Tätigkeit zum Vorsteuerabzug. Dass Letztgenannter wegen
der vergleichsweise geringen Mietentgelte zur Gänze zu berichtigen sei, ist
unzutreffend, zumal sich das Finanzamt mit ihrer weiteren Begründung,
mangels Fremdüblichkeit sei vom Nichtvorliegen einer Vermietungsabsicht
auszugehen, selbst wiederspricht. Überdies würde die Ansicht des
Finanzamtes dazu führen, dass der Vorsteuerabzug von den Adaptierungskosten
verloren ginge, obwohl die angemieteten bzw. untervermieteten
Räumlichkeiten vom IF bzw. von der GmbH für Tätigkeiten verwendet
werden, die (nach obigen Ausführungen) keine hoheitlichen, sondern
privatwirtschaftliche und damit umsatzsteuerpflichtige darstellen. Höhere
(nach offensichtlicher Ansicht des Finanzamtes nicht zum Vorsteuerausschluss
führende) Mietentgelte würden außerdem nicht zu einer in Summe
höheren Umsatzsteuer führen, weil der GmbH ein ensprechend
höherer Vorsteuerabzug zustünde.
Materiell steht daher der erklärte Vorsteuerabzug zu.
Es bestand daher kein Grund, geänderte Sachbescheide zu erlassen. Infolge
dessen war weder die Wiederaufnahme der Verfahren (selbst dann, wenn Tatsachen
neu hervorgekommen wären) zu verfügen noch waren für die Jahre
2002 und 2003 geänderte (endgültige) Bescheide zu erlassen. Besagte
Bescheide waren daher aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die geänderten
Sachbescheide 2000 und 2001 aus dem Rechtsbestand ausgescheiden. Die gegen
letztgenannte Bescheide eingebrachte Berufung war daher als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
Linz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Fernunterrichtelektronischer UnterrichtMedienkofferUniversitätsstudiumBetrieb gewerblicher ArtMischbetriebVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-L/06
- Stammnummer
- 34408
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF