Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0847-L/05
Vorlage einer Kopie des amtlichen Vordrucks NeuFö 1
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0847-L/05vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wirkungen des NeuFöG können nur eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird.
Bei Vorlage einer Ablichtung eines ausgefüllten amtlichen Vordrucks NeuFö 1 treten diese Rechtswirkungen nicht ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner &
Leitner Steuerberatung GmbH, 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und
36,vom 7. März 3005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 4. Mai 2005 betreffend Gesellschaftsteuer (ErfNr.:
322.868/2004) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die CIG (FN xxxg) (in der Folge kurz: Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2004 gegründet und am 30. Juli 2004 ins
Firmenbuch eingetragen.
Der Vertrag über die Errichtung einer stillen
Gesellschaft zwischen der Fa. CIG und Herrn Andreas E., geboren am 14.
November 1975, Adr.1 wurde am 20. September 2004 abgeschlossen. Mit diesem
Vertrag beteiligte sich die Herr Andreas E. mit einer Einlage von
77.200,00 € als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen der
Bw..
Der Vertrag über die Errichtung einer stillen
Gesellschaft zwischen der Fa. CIG und der Fa. OU. Beteiligungs Gesellschaft
m.b.H. wurde 22. September 2004 abgeschlossen. Mit diesem Vertrag
beteiligte sich die Fa. OU. Beteiligungs Gesellschaft m.b.H. mit einer Einlage
von 475.000,00 € als echter stiller Gesellschafter an dem Unternehmen
der Bw..
Dem Finanzamt wurde als Beilage zum Anbringen vom 30.
September 2004 eine Kopie der Erklärung der Neugründung
gemäß
§ 4 NeuFöG vorgelegt.
Als Beilagen zum Anbringen
vom 3. November 2004 übermittelte die Bw. die
Gesellschaftsteuererklärungen gemäß
§ 10 Abs. 1 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes sowie je eine Kopie der dazugehörigen
Treuhandverträge T. GmbH und Johann M..
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
aufgrund des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft sowie
auf Grund der Beteiligung von Herrn Andreas E. und der Fa. OU. Beteiligungs
Gesellschaft m.b.H. als echter stiller Gesellschafter die Gesellschaftsteuer mit
5.522,00 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Wert der Gegenleistung
gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG in Verbindung mit § 2 Z 1
KVG in Höhe von 522.200,00 € herangezogen. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Befreiung gemäß NEUFÖG
nicht gewährt werden könne, da laut Handelsgesetzbuch keine neue
Gesellschaft entstehe. Die Einlagen der stillen Gesellschafter gingen im
Vermögen des Unternehmens unter.
In der gegenständlichen Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Gründung der Bw. zweifelsohne eine Neugründung
einer iSd. NEUFÖG begünstigten Kapitalgesellschaft darstelle. Die
seitens der stillen Gesellschafter zu leistenden Einlagen stünden im
unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Neugründung. Bereits in der
Vorgründungsphase sei eine verbindliche Zusage der beiden stillen
Gesellschafter über die Leistung ihrer Einlagen erfolgt. Diese Zusagen
hätten die Voraussetzung gebildet, um die Gründung der Bw.
überhaupt in die Wege zu leiten. Auch sei die Einzahlung der stillen
Einlagen in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Bw. erfolgt.
Daher sei die gesamte Kapitalausstattung der Bw. als einheitlicher Vorgang
anzusehen. Ebenso sei das Tatbestandsmerkmal des Erwerbs von
Gesellschaftsrechten an der neu gegeündeten Bw. im Sinne des § 1 Z 5
NEUFÖG erfüllt. Nicht maßgebend dafür sei nämlich, wie
die stille Beteiligung aus handelsrechtlicher Sicht einzustufen ist und ob die
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ins Unternehmensvermögen
der Bw. übergeht.
In weiterer Folge wurden auf Grund eines Vorhaltes des
Finanzamtes die Einzahlungsdaten der Einlagen bekannt gegeben. Herr E.
hätte seine Einlage in Höhe von 77.200,00 € am 4. Oktober
2004 geleistet, die Einlage der Fa. OU. Beteiligungs Gesellschaft m.b.H. in
Höhe von 475.000,00 € sei am 14. Dezember 2004 einbezahlt worden. Auf
das Vorliegen einer verbindlichen Zusage vor Errichtung der Gesellschaft wurde
erneut hingewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2005 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den
Einlagen der stillen Gesellschafter um keine Gründungseinlagen handle. Nach
den erläuternden Bemerkungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
seien nur Gründungseinlagen nach § 1 Z 5 NEUFÖG
begünstigt.
Im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt und ergänzend vorgebracht:
"Gem § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.
Als Gesellschaftsrechte gelten gem
§ 5 Abs 1 Z 3 KVG unter anderem
Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der
Gesellschaft gewähren. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind
durch den Wortlaut der Ziffer 3 auch stille
Beteiligungen jeder Art an Kapitalgesellschaften erfasst (vgl Dorazil,
KVG, § 5 Tz 4.4). Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz ist in
§ 1 Z 5 NeuFöG normiert. Die
Bestimmung befreit zur Förderung der Neugründung von Betrieben den
"Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten
Erwerber" von der Gesellschaftsteuer. Entscheidend für die
Anwendbarkeit der Befreiung des § 1 Z 5 NeuFöG ist somit das Vorliegen
der "Neugründung einer Gesellschaft" sowie der "Erwerb von
Gesellschaftsrechten in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Neugründung".
Das NeuFöG enthält dazu keine näheren Definitionen. Insbesondere
ist § 1 Abs 2 der Verordnung zum NeuFöG auf § 1 Z 5 NeuFöG
nicht anwendbar.
Da sich die Befreiung des § 1 Z 5 NeuFöG
ausschließlich auf die Gesellschaftsteuer bezieht, kann unter
"Neugründung der Gesellschaft" wohl nur die
Gründung einer Kapitalgesellschaft
iSd KVG zu verstehen sein. Auf Grund der
wortgleichen Textierung von § 2 Z 1
KVG und § 1 Z 5 NeuFöG ist es ferner legitim, die im KVG
enthaltene Definition betreffend den Erwerb von Gesellschaftsrechten für
die Auslegung des im NeuFöG verwendeten gleich lautenden Begriffes
heranzuziehen. Dies umso mehr, als durch
§ 1 Z 5 NeuFöG gerade eine Befreiung von eben
dieser Gesellschaftsteuer herbeigeführt werden soll. § 5 Abs
1 Z 3 KVG bestimmt dazu, dass Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder
Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren, als Gesellschaftsrechte
an der Kapitalgesellschaft gelten und damit eine Gesellschaftsteuerpflicht von
Einlagen stiller Gesellschafter in Kapitalgesellschaften auslösen.
Zweifelsohne stellt die
Gründung der CIG die
Neugründung einer im Sinne des NeuFöG
begünstigten Kapitalgesellschaft dar. Die seitens der stillen
Gesellschafter OU und Andreas E. zu
leistenden Einlagen stehen
in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser
Neugründung. Bereits in der Vorgründungsphase der CIG erfolgte
eine verbindliche Zusage der beiden stillen Gesellschafter über die
Leistung ihrer Einlagen. Diese Zusagen bildeten die Voraussetzung, um die
Gründung der CIG überhaupt in die Wege leiten zu können. Auch
erfolgte die Einzahlung der stillen Einlagen in nahem zeitlichen Zusammenhang
mit der Errichtung der CIG. Daher ist die gesamte Kapitalausstattung der CIG als
einheitlicher Vorgang anzusehen.
Ebenso ist das Tatbestandsmerkmal des
Erwerbs von Gesellschaftsrechten an der neu
gegründeten CIG im Sinne des § 1 Z 5 NeuFöG erfüllt.
Nicht maßgebend dafür ist
nämlich, wie die stille Beteiligung aus
handelsrechtlicher Sicht einzustufen ist und ob die Vermögenseinlage
des stillen Gesellschafters ins Unternehmensvermögen der CIG übergeht.
Insbesondere stellt das NeuFöG auch nicht darauf ab, inwieweit dem stillen
Gesellschafter sozietäre Mitverwaltungsrechte am Handelsgewerbe, das der
andere betreibt, eingeräumt werden. Entscheidend für die Anwendbarkeit
des § 1 Z 5 NeuFöG ist einzig, dass ein
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer neu
gegründeten Gesellschaft erfolgt. Als
Gesellschaftsrechte gem § 5 KVG
gelten aber eben gerade auch
Einlagen stiller Gesellschafter. Auf
Grund der inhaltlich identen Textierung
der betreffenden Bestimmung im KVG sowie im NeuFöG ist nicht ersichtlich,
weshalb stille Beteiligungen zwar der Gesellschaftsteuerpflicht nach KVG
unterliegen, von der Befreiung des § 1 Z 5 NeuFöG aber
ausgeschlossen sein sollten, obgleich auch hier auf den Erwerb von
Gesellschaftsrechten abgestellt wird. Insbesondere kann eine derartige
Auslegung, die ausschließlich auf die Qualifikation der stillen
Gesellschaft nach HGB abstellt, der vorliegenden Judikatur des VwGH sowie den
zum NeuFöG ergangenen Erlässen des BMF nicht entnommen werden.
Wenn in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wird, dass eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach §
1 Z 5 NeuFöG nur für solche Vorgänge besteht, die unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der GmbH erfolgt sind und es
nicht ausreicht, wenn "der Erwerb von
Gesellschaftsrechten im Sinne des KVG
bloß im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Gründung der stillen Gesellschaft steht," ist dies uE deshalb
nicht zutreffend, als die Anwendbarkeit
der Befreiung nach § 1 Z 5 leg cit nicht bereits dadurch ausgeschlossen
wird, dass anlässlich der von den stillen Gesellschaftern Andreas E. und OU
in die CIG zu leistenden Einlagen
gleichzeitig auch
zwei neue stille Gesellschaften
gegründet wurden. Die Einlagen der beiden stillen Gesellschafter
stellen nämlich zugleich
Gründungseinlagen
in die CIG
gem § 2 Z 1 KVG dar. Ein unmittelbarer Zusammenhang der erworbenen
Gesellschaftsrechte nach § 5 KVG mit der Neugründung der CIG ist somit
zu bejahen.
Im vorliegenden Fall ist daher die durch das NeuFöG
eingeräumte Befreiung von der Gesellschaftsteuer auch
auf die Gründungseinlagen der beiden
stillen Gesellschafter, nämlich der OU sowie Herrn Andreas E.,
zu erstrecken."
Die Berufung wurde am 26. September 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorhalt vom 6. März 2008 machte der
Unabhängigen Finanzsenat die Bw. darauf aufmerksam, dass nach der Aktenlage
lediglich eine Kopie einer Erklärung der Neugründung
(NeuFö 1) vorgelegt wurde. Von der Vorlage eines
ordnungsgemäß ausgefüllten amtlichen Vordruck iSd. § 4
NeuFöG könne nicht ausgegangen werden, da die Kopie weder das Original
der Unterschrift des Betriebsinhabers noch das Original der Bestätigung
iSd. § 4 Abs. 3 NeuFöG enthält.
Im Übrigen liege nach der Aktenlage der
ordnungsgemäß ausgefüllten amtliche Vordruck iSd. § 4
NeuFöG nicht schon im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vor. Die
Gesellschaftsteuer entstehe bei Verwirklichung des entsprechenden
Steuertatbestandes (Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO). Demnach entstand
nach § 2 Z 1 KVG die Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Abschluss der
Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft am
20. September 2004. Die Kopie des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 sei
jedoch erst als Beilage des Schreibens vom 30. September 2004, im Oktober 2004
dem Finanzamt vorgelegt worden. Demnach läge nach der Aktenlage ein
vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck NeuFö 1 im
Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaftsteuerpflicht (20. September 2004) beim
zuständigen Finanzamt (noch) nicht vor.
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.
Jänner 2003, 2002/16/0188 wurde ebenfalls verwiesen.
In der Stellungnahme vom 4. April 2008 brachte die Bw.
vor
|
"1.
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Die Wirkungen des NeuFöG treten gem § 4 Abs 1
NeuFöG dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorliegt, in dem die Neugründung
erklärt wird. Die Erklärung der Neugründung wurde am 16. Juli
2004 vom Betriebsinhaber ausgestellt und durch die Wirtschaftskammer OÖ
bestätigt. Eine Abschrift des Formulares wurde mit Schreiben vom 30.
September 2004 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz
vorgelegt. (Das Original der Erklärung wurde mit heutiger Post beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingereicht). Der Vordruck
enthält die in § 4 Abs 1 bis 3 NeuFöG geforderten Angaben. Eine
Vorlage des Formulars bereits im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld kann weder aus Gesetz noch aus den zum
NeuFöG erlassenen Verordnungen oder der Rechtsprechung (auch uE nicht aus
dem von Ihnen angeführten VwGH-Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472)
abgeleitet werden. Im Übrigen ist die nachträgliche Vorlage des
NeuFöG-Formulars als rückwirkendes Ereignis gem § 295 a BAO
anzusehen (vgl UFS 23.5.2006, RV/0701-L/05). Fakt ist, dass die Erklärung
mit Datum vom 16. Juli 2004 vom Betriebsinhaber ausgestellt und mit diesem Datum
von der Wirtschaftskammer bestätigt wurde. Darüber hinaus besteht kein
Zweifel am Vorliegen der Neugründung eines Betriebes. Die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld erfüllen die in §§1
ff NeuFöG geforderten Kriterien.
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2.
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Die Verträge über die Errichtung der Stillen
Gesellschaften wurden am 22.9.2004 (OU) und am 20.9.2004 (Andreas E.)
abgeschlossen. Die Einzahlung des Kapitals erfolgte am 4.10.2004 (Andreas E.)
und am 13.12.2004 (OU). Der Vertrag über die Errichtung der Stillen
Gesellschaft mit der OU wurde mit der
aufschiebenden Rechtswirksamkeit
versehen, dass die in § 13 des Vertrages geforderten Nachweise vorgelegt
werden. Die Einlage iHv EUR 475.000,00 wurde erst nach Erfüllung der
letzten Bedingung am 10.12.2004 zugezählt, der Vertrag erlangte daher erst
mit diesem Datum Rechtswirksamkeit. Folglich ist der
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
hinsichtlich des Vertrages
OU am 10.12.2004 festzusetzen.
Die Erklärung über die Neugründung wurde daher dem Finanzamt
rechtzeitig vorgelegt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Befreiung sind hinsichtlich der Gesellschaftsrechte OU
jedenfalls gegeben.
|
3.
|
Die Erklärung der Neugründung wurde im Zuge
der Errichtung der Stillen Gesellschaften dem zur Selbstberechnung befugten
Rechtsanwalt vorgelegt. Der Geschäftsführer ist zunächst davon
ausgegangen, dass die Gesellschaftsteuer im Rahmen der Selbstberechnung durch
den Anwalt erfasst und die erforderlichen Erklärungspflichten gem § 10
Abs 1 iVm § 10a KVG elektronisch übermittelt werden. Bei der
Errichtung des GmbH-Gesellschaftsvertrages wurde die Selbstberechnung am
28.7.2004 durch den Notar unter Erf.Nr. 55-217-380/2004 mit Bekanntgabe der
Steuerbefreiung nach NeuFöG an das Finanzamt elektronisch übermittelt.
Die Forderung, dass der Betriebsinhaber die Erklärung im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld zeitgleich dem zur Selbstberechnung befugten
Vertreter und der zuständigen Behörde vorlegen muss, ist faktisch
nicht durchführbar und wird in der Praxis von den Finanzämtern auch
nicht so gehandhabt.
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4.
|
Hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen
VwGH-Erkenntnisses vom 23. Jänner 2003, 2002/16/0188 möchten wir auf
einige wesentliche Unterschiede
beim vorliegenden Sachverhalt hinweisen.
Zwar hat der VwGH, wie von Ihnen angemerkt, ausgesprochen, dass der
Steuertatbestand der Gesellschaftsteuer an eine formalrechtliche Gestaltung
anknüpft und daher einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht
zugänglich sei. Die zeitliche Nähe der Vorgänge sei daher nicht
maßgeblich.
Allerdings geht der VwGH im angesprochenen Erkenntnis
des Weiteren auch auf den kausalen Zusammenhang des
Kapitalerhöhungsbeschlusses mit der vorher erfolgten
Gesellschaftsgründung ein. Er betont ausdrücklich, dass der
Unternehmensgegenstand bei der Gesellschaftsgründung "völlig anders
geartet" als nach den mit demselben Beschluss vorgenommenen Änderungen
gewesen und kein kausaler Zusammenhang zwischen den Verträgen erkennbar
sei.
Gerade darin aber besteht der
wesentliche Unterschied im vorliegenden
Fall: Mit der Kapitalzuführung bei COIL war keine Änderung des
Gesellschaftsvertrages wie zB eine Änderung des Unternehmensgegenstandes,
der Firma oä verbunden. Die Gründung der Gesellschaft wurde von Beginn
an mit einer bestimmten Kapitalausstattung konzipiert, welche dann auch
plangemäß umgesetzt wurde. Dass dieses Gründungskapital nicht
zur Gänze in Form von Stammkapital, sondern zum Teil in Form von Stillen
Einlagen aufgebracht wurde kann der Befreiungsbestimmung des § 1 Z 5
NeuFöG nicht entgegenstehen. Denn bei der Gründung der COIL kann im
Gegensatz zum VwGH-Erkenntnis sehr wohl ein kausaler Zusammenhang zwischen dem
Notariatsakt vom 20. Juli 2004 und den nachfolgenden Verträgen über
die Errichtung einer Stillen Gesellschaft abgeleitet werden, da ohne die
Kapitalzuführung (und die diesbezügliche vorhergehende verbindliche
Zusage) durch die Stillen Gesellschafter die gesamte Neugründung
gescheitert wäre. Daraus ist abzuleiten, dass es für die Befreiung von
der Gesellschaftsteuer bei der Neugründung nach § 1 Z 5 NeuFöG
nicht maßgeblich sein kann, in welcher konkreten Form das
Gesellschaftskapital aufgebracht wird, wenn ein
enger kausaler Zusammenhang nachgewiesen
wird, auch wenn zwischen den einzelnen Verträgen eine (unmaßgebliche)
zeitliche Distanz liegt."
Einem Anbringen vom 4. April 2008 an das Finanzamt legte
die Bw. das Original der ordnungsgemäß ausgefüllten
Erklärung der Neugründung NeuFö 1 bei. Das Finanzamt leitete
diesen amtlichen Vordruck am 10. April 2008 an den Unabhängigen Finanzsenat
weiter.
Mit dem per Telefax eingebrachten Anbringen vom 11. April
2008 teilte die Bw. mit, dass sie auf die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 des Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von
Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert
wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG) in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/111 lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung
erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei
denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7
treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne
des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die
Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt
worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die
entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über
grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu
nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren
der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1
zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur
Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei
nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des
amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich
(rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1
Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II
2002/483) lautet:
"Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die
Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die
Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten
die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2)
ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein,
dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung
jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so
hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen,
dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn
ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472)
vertritt die Auffassung, das NEUFÖG lasse selbst in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Erklärung der Neugründung nach § 4 NEUFÖG formgebunden.
Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten. Die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der
Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat die Bw. erst im
Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck
NeuFö 1 dem Finanzamt vorgelegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05)
könnte eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage
der Erklärung NeuFö 1 eine materielle Voraussetzung darstellt, selbst
durch spätere Nachreichung einer Erklärung, ein solcher Mangel nicht
mehr saniert werden. Der Umstand, dass eine Kopie des Formulars NeuFö 1
bereits als Beilage zum Anbringen vom 30. September 2004 dem vorgelegt wurde
ändert nichts daran, das dieser amtliche Vordruck nicht rechtzeitig
eingebracht wurde. Einerseits ist die Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z
1 KVG mit dem Abschluss der Verträge über die Errichtung einer stillen
Gesellschaft am 20. September 2004 bzw. 22. September 2004 vor Vorlage
dieser Ablichtung am 30. September 2004 entstanden, andererseits ersetzt die
Vorlage einer Ablichtung eines im Gesetz zwingen vorgesehenen amtlichen Vordruck
nicht den amtlichen Vordruck. Die Wirkungen des NEUFÖG können nur
eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß
ausgefüllte Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird. Dieses Original ist
jedoch erst am 7. April 2008, also Jahre nach Entstehung der Steuerschuld beim
Finanzamt eingelangt. Schon aus diesem Grunde konnten die begünstigenden
Rechtswirkungen des NEUFÖG nicht eintreten.
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I
2003/124 eingeführte Bestimmung des § 295a der
Bundesabgabenordnung (BAO) wonach ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen
insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat, ist für den gegenständlichen Fall nicht
anwendbar. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März
2007, 2006/16/0098 dient § 295a BAO nicht der Korrektur von fehlenden
formalen Tatbestandselementen.
Eine Auseinandersetzung mit den übrigen
Voraussetzungen für den Eintritt der begünstigenden Wirkungen des
NEUFÖG erübrigt sich, wenn schon eine zwingende materiellrechtliche
Voraussetzung nicht gegeben ist.
Zur Information wird jedoch auf die Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 2. 4. 2004, GZ RV/3572-W/02
hingewiesen, wonach unter "Neugründung der Gesellschaft" iSd § 1
Z. 5 NEUFÖG die Neugründung der Kapitalgesellschaft iSd KVG und nicht
die Neugründung einer atypisch stillen Gesellschaft zu verstehen ist. Von
der Gesellschaftsteuer befreit ist daher nur der erste Erwerb von
Gesellschaftsrechten, der unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
der Kapitalgesellschaft steht. Für die Befreiung reicht weder ein
unmittelbarer Zusammenhang mit der Gründung einer atypisch stillen
Gesellschaft, noch ein mittelbarer, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der
Gründung der Kapitalgesellschaft. Eine Ausweitung der
Gesellschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den
ersten Erwerber nach § 1 Z 5 NEUFÖG ist auf
Rechtsvorgänge, welche nicht mit der Neugründung der Gesellschaft
unmittelbar in Zusammenhang stehen, wie zB Kapitalerhöhungen, nicht
möglich, selbst wenn es sich dabei um einen ersten Erwerb im Sinne des
§ 2 Z 1 KVG handelt (siehe auch VfGH 11.6.2002, B 858/01 und VwGH
23.1.2003, 2002/16/0188).
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0847-L/05
- Stammnummer
- 34404
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF