Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1056-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1056-L/06vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 5. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. März 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Berufung wird betreffend den
Monat Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen. Für die Monate
Februar 2006 und März 2006 wird die Familienbeihilfe gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist türkische
Staatsbürgerin, hält sich zusammen mit ihren drei Kindern als
Asylwerberin in Österreich auf und verfügt über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG. In der ersten
Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich war sie nichtselbständig
beschäftigt, ab 24.1.2004 bis 31.12.2005 bezog sie Wochengeld und
Kinderbetreuungsgeld, ab 1.2.2006 stand sie wieder laufend in einem
nichtselbständigen Arbeitsverhältnis. Mit 1.1.2006 stellte das
Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder der
Berufungswerberin ein und wies mit Bescheid vom 9.3.2006 ihren Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab, da sich mit 1.1.2006 die
Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 geändert hatte
und Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Die Berufungswerberin sei bereits seit Juni
2003 in Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte sie die
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Sie und
ihre minderjährigen Kinder verfügen über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halten sich
rechtmäßig in Österreich auf. Nach Ansicht der Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket sollte der
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ebenso wie bei den nach dem
NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des
§ 3 FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und
somit gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen
unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der
Vertrauensschutz verletzt. Die bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe
stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten dar und sie habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut. Mit der unvorhergesehenen Änderung sei ihre Existenz bedroht.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wiederholte die
Berufungswerberin in einem Vorlageantrag ihre bisherigen Ausführungen und
verwies überdies darauf, dass sie türkische Staatsangehörige sei,
dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehöre und auf sie
daher auch der Beschluss 1/80 des Assoziationsrates (Assoziationsabkommen EWG -
Türkei) anwendbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auch auf den
gegenständlichen Fall zu, da das Asylverfahren der Berufungswerberin
bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurde und damit noch nach dem AsylG 1997
unter Berücksichtigung der in § 75 Abs. 1 AsylG 2005
angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinn der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für ihren Anspruch
auf Familienbeihilfe im Berufungszeitraum § 3 FLAG noch in der Fassung
des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Diese Fassung gewährt jedoch Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind und auf die auch die Voraussetzungen
des Absatz 2 noch nicht zutreffen, die Familienbeihilfe nur unter der
Voraussetzung, dass sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt
sind. Dies war bei der Berufungswerberin im Jänner 2006 nicht der Fall, da
ihr Dienstverhältnis erst wieder im Februar 2006 begonnen hat. Auch
sonstige Voraussetzungen wie etwa die Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder der Aufenthalt von sechzig Monaten im Bundesgebiet
waren nicht gegeben, weshalb für dieses Monat die Familienbeihilfe nicht zu
gewähren war. Auch der Hinweis auf die türkische
Staatsbürgerschaft geht auf Grund des Umstandes, dass die Berufungswerberin
in diesem Monat dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht angehört hat,
ins Leere.
Hinsichtlich des restlichen Berufungszeitraumes sind
hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
erfüllt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1056-L/06
- Stammnummer
- 34397
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF