Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0774-W/02
Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anfechtung eines Bodenwertabgabebescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Bescheid zu Grunde liegenden Einheitswertbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Bodenwertabgabe für das
Jahr 1999 und die folgenden Jahre entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Mödling hat
mit Feststellungsbescheid vom 17. Februar 1999 den Einheitswert für die EZ
3597 zum 1. 1. 1999 mit S 475.000,-- festgestellt. Art des
Steuergegenstandes war laut diesem Bescheid ein unbebautes
Grundstück.
Mit dem Bescheid vom 24.
Februar 1999, dem angefochtenen Bescheid, hat das Finanzamt Mödling
für die EZ 3597 die Bodenwertabgabe für das Jahr 1999 und die
folgenden Jahre in Höhe von jährlich S 4.410,-- festgesetzt. Als
Begründung wurde angeführt, dass die Vorschreibung in Folge Entstehung
der Abgabepflicht erforderlich sei.
Gegen den zuletzt genannten
Bescheid wurde vom Bw. rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in der Beantragt
wurde, den Jahresbetrag für 1999 mit Null festzusetzen. Begründend hat
der Bw. darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 die
Marktgemeinde die Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle und
eines Bürogebäudes inklusive Wohnung erteilt hat. Eine Fotokopie
dieses Baubewilligungsbescheides wurde der Berufung beigelegt. Unmittelbar nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides sei mit den Bauarbeiten begonnen
worden. Somit sei das Grundstück nicht mehr unbebaut und bestehe die
Vorschreibung einer Bodenwertabgabe für das Jahr 1999 zu
Unrecht.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1999
hat der Bw. in Ergänzung der gegenständlichen Berufung Rechnungen
über Bauarbeiten im Leistungszeitraum November und Dezember 1998 in der
Gesamthöhe von S 817.060,-- (ohne Mehrwertsteuer) vorgelegt und darauf
hingewiesen, dass der rasche Baubeginn und die Herstellung eines
Kanalanschlusses sowie der Fundamentplatten deswegen erforderlich war, weil der
künftige Mieter der in Bau befindlichen Baulichkeiten seine
"derzeitigen" - gemeint sind wohl die ehemaligen -
Büro- und Geschäftsräume mit 31. Dezember 1998 verlassen musste
und daher ab 1. Jänner 1999 zumindest ein Büroprovisorium in
Bürocontainern bestehen musste.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Mai 1999 hat das Finanzamt die Berufung vom 3. März 1999 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt,
dass Voraussetzung für den Wegfall der Bodenwertabgabe sei, dass zumindest
ein fertiggestellter Rohbau vorhanden sein müsse, der zum 1. Jänner
1999 zu bewerten wäre. Weiters seien jederzeit entfernbare
Bürocontainer nicht als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes
anzuerkennen und hätten die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
lediglich Fundamentierungsarbeiten sowie den Kanalanschluss zum
Inhalt.
Bemerkt wird, dass die beim
Lagefinanzamt eingereichte Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes
bebauter Grundstücke samt beigelegter Baubeschreibung sowie einer
Planausfertigung erst am Tag der Zustellung der Berufungsvorentscheidung (1.
Juni 1999) eingelangt ist und daher dem Lagefinanzamt bei Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht bekannt war. Wenngleich diese Erklärung
unvollständig ausgefüllt ist, enthält sie im Punkt 3. (Angaben
über das Gebäude) gebäudebezogene Angaben zum Stand vom
31. Dezember 1998.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni
1999 hat der Bw. um Vorlage der gegenständlichen Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht und in der Begründung
ausgeführt, dass die Lagerhalle "laut Baubeschreibung" zum 31.
Dezember 1998 bereits errichtet war. Weiters seien die in der
Berufungsergänzung vom 14. Mai 1999 und dann auch in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung angeführten Bürocontainer ohnehin nicht als
Bewertungsgegenstand gedacht gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen
sollten lediglich die Motivation des Bw. zur noch im Herbst 1998 begonnenen
Bauführung begründen. Zusätzlich wurde eine Rechnung vom 9.
Dezember 1998 über die Lieferung und Montage der Hallenkonstruktion
einschließlich Dach und Fassaden, welche Arbeiten im November und Dezember
durchgeführt wurden, beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Rahmen des in der
Bundesabgabenordnung (BAO) verankerten Systems von Grundlagenbescheiden und
davon abgeleiteten Bescheiden sind Bescheide über die Bodenwertabgabe von
Einheitswertbescheiden (das sind gemäß den §§ 185, 186 oder
193 BAO erlassene Feststellungs- und Fortschreibungsbescheide) bindend
abzuleitende Bescheide. Zu den Feststellungsbescheiden im Sinne des § 192
BAO gehören nicht nur Hauptfeststellungs- und Nachfeststellungsbescheide,
sondern auch Fortschreibungsbescheide und die zu diesen Einheitswertbescheiden
hinzutretenden Bescheide über die Erhöhung des
Einheitswertes.
Dem angefochtenen
Abgabenbescheid liegen Entscheidungen zu Grunde, die in dem
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1999 vom 17. Februar 1999 getroffen
wurden. In diesem wurde festgestellt, dass es sich bei der Art des
Steuergegenstandes um ein unbebautes Grundstück handelt. Dass der
Bodenwertabgabebescheid von dem jeweiligen Einheitswertbescheid abzuleiten ist,
ergibt sich auch aus den §§ 1 und 2 BWAG, welche an die
bewertungsrechtlichen Feststellungen des zu Grunde liegenden
Feststellungsbescheides anknüpfen. Gemäß
§ 1 BWAG sind die
unbebauten Grundstücke gemäß
§ 55 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) einschließlich der wie unbebaute Grundstücke zu
bewertenden Betriebsgrundstücke Gegenstand der Bodenwertabgabe. Nach §
2 BWAG ist der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebende Einheitswert
des einzelnen Abgabengegenstandes Bemessungsgrundlage für die
Bodenwertabgabe.
Im Hinblick auf die
§§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des
Feststellungsverfahrens gemäß
§§ 186 bzw. 193 BAO nur durch
Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung gegen den
Bodenwertabgabebescheid bekämpft werden. Hiefür ist es
gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines
Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist (vgl. VwGH 05.10.1993,
93/14/0039).
Da in der vorliegenden Berufung
ausschließlich Einwendungen erhoben werden, welche die Feststellung der
Grundstücksart in Frage stellen und solche nur im Verfahren gegen den
Grundlagenbescheid erfolgreich vorgebracht hätten werden können, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über die in der Berufung
aufgeworfene Frage, nämlich ob es sich bei der
berufungsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit zum Stichtag 1.
Jänner 1999 tatsächlich um ein unbebautes Grundstück
gemäß
§ 55 BewG handelt oder bereits eine Bebauung im Sinne des
§ 53 Abs. 1 oder Abs. 9 BewG vorgelegen ist, kann im Verfahren betreffend
Bodenwertabgabe nicht abgesprochen werden.
Es war daher die Berufung aus
den zuvor genannten Gründen abzuweisen und demzufolge
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-W/02
- Stammnummer
- 3439
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF