Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0868-G/07
erhöhte FB bei atopischer Dermanitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-G/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vom 12. November
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Oktober 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte mit dem Formular Beih 3 vom
1. Oktober 2007 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab Oktober 2007 für den Sohn T ein.
In der Untersuchung durch einen ärztlichen
Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am
17. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass für T ein Grad der Behinderung
von 40 v.H. vorliegt. Das Finanzamt Graz-Umgebung erließ am 22.
Oktober 2007 einen Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass
gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
keine erhebliche Behinderung für den Sohn gegeben ist.
Gegen diesen Abweisungsbescheid legte die Berufungswerberin
mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 das Rechtsmittel der Berufung
ein.
Mit Bericht vom 19. November 2007 legte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich ab 1.
Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, um monatlich € 138,30. Als erheblich behindert gilt nach
Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Die Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt sodann weiter,
dass der Grad der Behinderung oder die dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Aus dem Zusammenhang der zitierten Gesetzesstellen ergibt
sich zweifelsfrei, dass Voraussetzung für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung die
Feststellung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
oder ein nicht nur vorübergehend bestehender Grad der Behinderung von
mindestens 50 v.H. ist. Auch wird ausdrücklich angeordnet, dass das
Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen hat.
Die Berufungswerberin brachte am 1. Oktober 2007 einen
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für T ein. Vom
Sachverständigen des Bundessozialamtes für Soziales und
Behindertenwesen Steiermark wurde in der Untersuchung am 17. Oktober 2007 ein
Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Als Diagnose wurde auf "Atopische
Dermanitis" erkannt, wobei die Nahrungsmittelintolleranzen berücksichtigt
wurden. Diese Diagnose ist unter der Richtsatzposition 699 (Haut- und
Geschlechtskrankheiten) der Richtsatzverordnung gemäß
§ 7 KOVG
angeführt und ist mit einem Grad der Behinderung ab 30 v.H.
angeführt. Dazu ist zu bemerken, dass die Hauterkrankungen nach dem
deutschen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht 2004 unter Punkt 26.17
bei einem atopischem Ekzem (Neurodermitis constitutionalis) von einem Grad der
Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 bis 50 v.H.
unterteilt sind.
Die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente wie
das Einhalten einer Diät, finanzielle Mehrbelastung beim Einkauf der
Lebensmittel und dergleichen sind grundsätzlich richtig, vermögen aber
keinen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne
des FLAG zu begründen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0868-G/07
- Stammnummer
- 34386
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF