Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0928-L/06
Landwirtschaftskammerumlage, Rechtzeitigkeit der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0928-L/06vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde ein Datum enthalten. Wird von keiner der Parteien eine Abschrift des angefochtenen Bescheides vorgelegt, kann die Rechtsmittelbehörde die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht überprüfen und es ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.
Die Landwirtschaftskammerumlage besteht aus einem Grundbetrag und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages (z.B. § 40 Abs. 2 Oö. Landwirtschaftskammergesetz). Bis zu dem im Gesetz festgelegten Höchsthebesatz obliegt die Festsetzung der Kammerumlage der Selbstverwaltung der Landwirtschaftskammer. Der mit Beschluss des zuständigen Organs der Landwirtschaftskammer (Vollversammlung) beschlossene Hebesatz kann nicht mit dem Einwand einer negativen Ertrags- und Wertsituation angefochten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Beiträge und Abgabe von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Z.
Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
erließ im April oder Mai 2006 für den unter dem
Einheitswert-Aktenzeichen 000-1-0000 erfassten Grundbesitz einen
Bescheid über Beiträge und Abgabe von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Mit diesem als
"Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben" bezeichneten Bescheid wurden folgende Beiträge und Abgaben
festgesetzt: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(Hebesatz von 400% des Grundsteuermessbetrages), Beitrag von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe
(Hebesatz von 125%), Beiträge zur Unfallversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz von 200%) und
Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz
von 600%). In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass
die Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes
bzw. des Grundsteuermessbetrages erforderlich war.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Abgabepflichtige mit Schreiben vom 26. Mai 2006
Berufung und wandte ein, dass die
unverhältnismäßige Anhebung der Hebesätze in keinem
Verhältnis zu etwaigen Ertrags- und/oder Wertsteigerungen des Grundbesitzes
stünde.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Juni 2006 als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass der landwirtschaftliche Einheitswert seit 1.1.1992
unverändert sei. Die landwirtschaftlichen Beiträge hätten sich
seit 1.1.2006 dahingehend verändert, als die Kammerumlage von 500% des
gesamten Messbetrages um 100% auf 600% des gesamten Messbetrages erhöht
worden sei. Die gesetzliche Grundlage für die Erhöhung der
Kammerumlage könne vom Finanzamt nicht geändert werden.
Der Berufungswerber beantragte mit
Schreiben vom 4. Juli 2006 (bezeichnet als Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung) die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Weil in der
Berufungsvorentscheidung außer der Erhöhung der Kammerumlage keine
weiteren Gründe für die überproportionale Erhöhung
angeführt würden, nahm der Berufungswerber an, dass es keine weiteren
Gründe gebe. Es sei jedoch evident, dass es im landwirtschaftlichen Bereich
insbesondere in bestimmten Zonen und Regionen eine negative Ertrags- und
Wertsituation des landwirtschaftlichen Besitzes gebe. Er hielt somit fest, dass
diese ertrags- und wertmäßigen Verluste bei der
Bescheidbegründung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 13. September 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Da sich in dem vom Finanzamt
vorgelegten Einheitswertakt keine Abschrift des angefochtenen Bescheides befand,
versuchte der zuständige Referent des Unabhängiger Finanzsenates
zunächst von der Amtspartei eine Bescheidabschrift zu erhalten. Seitens des
Finanzamtes wurde auf das überregionale Produktmangement Bewertung
verwiesen. Die dortige Auskunft lautete, dass es keine Möglichkeit eines
Ausdruckes gebe und es derzeit auch nicht möglich sei, vom Bundesrechenamt
eine Bescheidkopie zu erhalten.
Daraufhin forderte der
zuständige Referent mit Vorhalt vom
16. Jänner 2008 den Berufungswerber auf, eine Kopie des angefochtenen
Bescheides vorzulegen sowie das Datum der Zustellung bekanntzugeben. Weiters
wurde ihm die Kopie eines Artikeles in der Landwirtschaftskammerzeitung vom
20.12.2005 übermittelt. Darin wurde mitgeteilt , dass die verantwortlichen
Funktionäre in der Vollversammlung die Erhöhung des Hebesatzes bei der
Kammerumlage von 500% auf 600% des Grundsteuermessbetrages beschlossen
hätten.
Diesen Vorhalt vom
16. Jänner 2008 ließ der Berufungswerber unbeantwort.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bescheidinhalt und
Rechtzeitigkeit der Berufung
Ergebnis des zweitinstanzlichen
Vorhalteverfahrens war, dass weder die Amtspartei noch der Berufungswerber eine
Kopie des angefochtenen Bescheides vorlegten. Der Unabhängige Finanzsenat
hatte daher allein aufgrund des Parteienvorbringens sowie des vorgelegten
Einheitswertaktes zu entscheiden.
Nach § 93 in Verbindung mit
§ 96 Bundesabgabenordnung (BAO) hat ein Bescheid ein Datum zu enthalten.
Dies ist u.a. notwendig, um die Rechtzeitigkeit der Berufung
überprüfen zu können. Wann der angefochtene Bescheid erlassen
wurde bzw. wann er zugestellt wurde, konnte im zweitinstanzlichen Verfahren
nicht mehr festgestellt werden. Es war somit unmöglich, die Rechtzeitigkeit
der Berufung zu überprüfen. Da das verspätete Einbringen der
Berufung von der Amtspartei nicht behauptet wurde, war die Rechtzeitigkeit der
Berufung anzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Ergänzend ist
auszuführen, dass die Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben bei einem Jahresbetrag bis einschließlich
75 Euro bis 15. Mai eines jeden Jahres zu entrichten sind. Üblicherweise
werden Bescheide ein Monat vor Fälligkeit zugestellt. Die
gegenständliche Berufung wurde erst am 26. Mai 2006 eingebracht, sodass
Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufung berechtigt gewesen wären. Wie
oben bereits ausgeführt wurde, war aber mangels eines derartigen
Vorbringens der Amtspartei eine spätere Bescheiderlassung und damit die
Rechtzeitigkeit der Berufung anzunehmen.
Landwirtschaftskammerumlage
Aus dem Vorlageantrag ergibt sich,
dass sich die Berufung gegen die Landwirtschaftskammerumlage richtet, nicht aber
gegen die Abgabe und die übrigen Beiträge von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, weil sich gegenüber dem vorangegangenen
Bescheid nur die Hebesätze betreffend die Landwirtschaftskammerumlage
geändert hatten.
Nach § 3 Z. 1 Oö.
Landwirtschaftskammergesetz 1967 sind Personen Mitglieder der
Landwirtschaftskammer, die Eigentümer oder Bewirtschafter von in
Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
mit einer Größe von mindestens 2 ha sind.
Nach § 40 Abs. 2
Oö. Landwirtschaftskammergesetz besteht die Kammerumlage für die
Mitglieder gemäß
§ 3 Z. 1 aus einem Grundbetrag
von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der
höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muss für alle Mitglieder
gleich hoch sein.
Nach Abs. 5 dieser
Gesetzesstelle ist die Kammerumlage der Mitglieder gemäß
§ 3 Z.
1 von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung
der Bundesabgabenordnung zu erheben.
Die Landwirtschaftskammerumlage
besteht also aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz
(Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der höchstens 750% erreichen darf.
Bis zu diesem Hebesatz obliegt die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage
der Selbstverwaltung der Landwirtschaftskammer. Die Festsetzung in Höhe von
600% des Grundsteuermessbetrages erfolgte mit Beschluss in der Vollversammlung.
Lediglich die Einhebung der Kammerumlage obliegt den örtlich
zuständigen Finanzämtern.
Die vom Berufungswerber gegen den
angefochtenen Bescheid vorgebrachten Einwendungen (negative Ertrags- und
Wertsituation des landwirtschaftlichen Besitzes in bestimmten Zonen und
Regionen) sind für die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes
für die Kammerumlage ohne Bedeutung. Denn die Höhe der Kammerumlage
hängt nicht von der Ertrags- und Wertsituation eines landwirtschaftlichen
Besitzes, sondern von dem im Rahmen der Selbstverwaltung der
Landwirtschaftskammer gefassten Beschluss ab. Diesen Beschluss hat der
Berufungswerber nicht bekämpft und auch das gesetzwidrige Zustandekommen
des Beschlusses nicht behauptet. Das Finanzamt konnte daher ohne weitere
Prüfung dem angefochten Bescheid einen Hebesatz von 600% des
Grundsteuermessbetrages zugrunde legen.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Z 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967
- § 40 Abs. 2 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967
- § 40 Abs. 5 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967
Rechtzeitigkeit der BerufungBescheidabschriftLandwirtschaftskammerumlageHebesatzGrundsteuermessbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0928-L/06
- Stammnummer
- 34383
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF