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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1086-W/08

Abrechnungsbescheid, verspäteter Antrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1086-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 28. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. Jänner 2008 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 11. Juni 2007 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 23. Mai 2001 ein und führte zur Begründung aus, dass die Buchung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die Steuerrückstände seien im Jahr 2004 zwangsweise eingetrieben worden. Werde eine Abgabe zu Unrecht eingebracht, so sei sie gemäß § 241 BAO auf Antrag zurückzuzahlen. Es werde daher beantragt die Scheinbuchung zu annullieren und in eventu zurückzuzahlen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Abs 2 Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Abs.3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Der Antrag ist zweifelsfrei mit Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides bezeichnet. Da der Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Frist des § 216 BAO eingebracht wurde, wurde er zu Recht im Sinne des § 216 letzter Satz BAO als verspätet zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen. Die Bw. hat jedoch einen Zweitantrages nach § 241 BAO eingebracht über den bisher nicht abgesprochen wurde. Die Behandlung im Sinne einer Abweisung oder Stattgabe obliegt der Abgabenbehörde erster Instanz und kann nicht in dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid erfolgen, da der Aufgabenbereich der Rechtsmittelbehörde in diesem Verfahren auf die Überprüfung des erstinstanzlicher Bescheides beschränkt ist.   Wien, am 22. April 2008

Normen und Schlagworte

Abrechnungsbescheidverspäteter Antrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1086-W/08
Stammnummer
34378
Gültig
22.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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