Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1087-W/08
Abrechnungsbescheid, verspäteter Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 24. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung eines
Abrechnungsantrages (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 6. Juni 2007 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 2.Mai 2001 ein und führte zur
Begründung aus, dass die Buchung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die
Steuerrückstände seien im Jahr 2004 zwangsweise eingetrieben worden.
Werde eine Abgabe zu Unrecht eingebracht, so sei sie gemäß
§ 241
BAO auf Antrag zurückzuzahlen. Es werde daher beantragt die Scheinbuchung
zu annullieren und in eventu zurückzuzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§ 241 Abs. 1 BAO ist, wenn eine
Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete
Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
Abs 2 Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Abs.3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in
dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Der Antrag ist zweifelsfrei mit Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides bezeichnet. Da der Antrag nach Ablauf der
fünfjährigen Frist des § 216 BAO eingebracht wurde, wurde er zu
Recht im Sinne des § 216 letzter Satz BAO als verspätet
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
daher abzuweisen.
Die Bw. hat jedoch einen Zweitantrages nach § 241 BAO
eingebracht über den bisher nicht abgesprochen wurde. Die Behandlung im
Sinne einer Abweisung oder Stattgabe obliegt der Abgabenbehörde erster
Instanz und kann nicht in dem Rechtsmittelverfahren gegen den
Zurückweisungsbescheid erfolgen, da der Aufgabenbereich der
Rechtsmittelbehörde in diesem Verfahren auf die Überprüfung des
erstinstanzlicher Bescheides beschränkt ist.
Wien, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-W/08
- Stammnummer
- 34376
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF