Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0709-K/07
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach erfolgter Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-K/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom
10. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling vom 14. August 2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung (§ 212a BAO) und Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling
vom 14. August 2007 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt und Aussetzungszinsen in der Höhe von € 3.268,11
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Aussetzung der Einhebung
sei infolge Berufungserledigung abgelaufen. Aussetzungszinsen seien für
jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
Zahlungsaufschub gewährt worden ist.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
10. September 2007. Der Bw. brachte vor, die im Bescheid genannte
Berufung sei noch nicht erledigt. Dies decke sich mit der Ansicht des
Finanzamtes, wonach die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO noch bis zur Erledigung der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid aufrecht bleibe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. September 2007 wurden die Berufungen als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung bestehe in einem Zahlungsaufschub. Dieser ende mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung sei
anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Ablaufbescheide seien somit zwingende gesetzliche Folge jeder Art von
Berufungserledigung. Die Berufung gegen die Feststellungsbescheide
1998 - 2001 betreffend die AA sei bereits am
14. Februar 2006 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates abschließend erledigt worden. Der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung sei somit zu verfügen gewesen. Die Erhebung einer Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bilde keine Grundlage für die Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Der Bw. führte aus, die Aussetzung der Einhebung für
die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2001 sei vom VwGH bewilligt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabenpflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf.
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung
ergehenden Berufungsvorentscheidung (lit. a) oder Berufungsentscheidung
(lit. b) oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung (lit. c) zu verfügen (§ 212a
Abs. 5 BAO).
Durch die Regelung des § 212a BAO sollen die
Folgen für den Abgabepflichtigen, die sich aus der sofortigen Entrichtung
an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren endgültige Höhe
vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, vermieden
werden.
Aufgrund der Ausführungen in den
Berufungsvorentscheidungen vom 25. Oktober 2006 betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 steht für den
Unabhängigen Finanzsenat fest, dass die Aussetzung der Einhebung ihren
Grund in der Berufung gegen die Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO betreffend die AA hatte. Diese Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
14. Februar 2006, Zahl: RV/0114-W/04, erledigt. Gemäß
§ 291 BAO ist dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr
zulässig. Das Finanzamt hatte daher gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO nach Ergehen der Berufungsentscheidung den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung zu verfügen (argumentum: "ist"). Bei Vorliegen
eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO ist die
Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung verpflichtet
(VwGH 31.7.2002, 2002/13/0075).
Selbst wenn die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 Grund für die Aussetzung
der Einhebung gewesen wären, hätte gemäß
§ 212a
Abs. 5 lit. a) BAO mit Ergehen der diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidungen der Ablauf der Aussetzung verfügt werden
müssen. Gegen diese Berufungsvorentscheidungen vom
25. Oktober 2006 wurde kein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Gegen die Verfügung des Ablaufes steht auch nicht die
Tatsache, dass gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 14. Februar 2006 Beschwerde an den VwGH erhoben wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht keine gesetzliche Grundlage,
die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den
Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen (VwGH 7.8.2003,
2000/16/0573). Der klare Wortlaut des § 212a BAO steht im Falle
einer Beschwerde an den VwGH auch einer sinngemäßen Anwendung
entgegen (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0126). Die unter den besonderen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz
ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere
Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens
mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat
nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss.
Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an
den VwGH gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach der
Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG (VwGH 27.5.1998,
98/13/0044). Trotz Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG durch den VwGH ist gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu
verfügen. Ergänzend ist fest zu halten, dass der VwGH der Beschwerde
der AA gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
14. Februar 2006, Zahl: RV/0114-W/04, aufschiebende Wirkung
zuerkannt hat und eine aufschiebende Wirkung gemäß
§ 30
Abs. 2 VwGG die Einkommensteuerbescheide betreffend nicht
vorlag.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind
für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung
ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in der Höhe von zwei
Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Hinsichtlich des Zinszeitraumes ist festzuhalten, dass sich die Wirksamkeit des
Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid und nicht nach dem
früheren die Berufung erledigenden Bescheid richtet (VwGH 11.9.1997,
96/15/0173). Die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit zwischen
Erledigung der maßgebenden Berufung und der Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung war daher rechtmäßig.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-K/07
- Stammnummer
- 34370
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF