Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0048-G/08
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung von nur 40 % - Würdigung des ärztlichen Gutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-G/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. November 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
29. Oktober 2007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
des Kindes xy., für die Zeit ab 1. November 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des im Spruch genannten Kindes
mit der Begründung abgewiesen, im Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) vom 15. Oktober 2007 sei
der Grad der Behinderung des Kindes nur mit 40% festgestellt worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber wörtlich aus:
"Da unsere Tochter einen
sehr unregelmäßigen Blutzuckerspiegel aufweist und die Einstellung
mittels Insulin sehr schwierig ist und auch eine diätische Versorgung
gegeben ist, nehmen wir den Abweisungsbescheid nicht an."
Auf Grund dieser Berufung wurde das Bundessozialamt vom
Finanzamt neuerlich um Begutachtung ersucht. Im Gutachten vom 18. Dezember
2007, dem der leitende Arzt des Bundessozialamt am 21. Dezember 2007 seine
Zustimmung erteilt hat, wird unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses
und der vorgelegten Befunde der "Kinderklinik" vom 27. April 2006 und vom
14. Mai 2007 sowie eines "Augen-Facharztes" vom 18. Juni 2007 abermals ein
Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Richtsatzposition 383 der so
genannten "Richtsatzverordnung" bescheinigt und dazu erläuternd
ausgeführt:
"Oberer Richtsatzwert
entspricht der Notwendigkeit einer Insulinpie, mäßige
Stoffwechseleinstellung, keine diabetischen Spätkomplikationen.
...
Die Einschätzung eines
DM I ohne diabetische Spätkomplikationen ist nach ministeriellen
Richtlinien nur bis zum 18. Lebensjahr mit 50 v.H. zu werten.
Hypoglykämien treten bei der Patientin nicht mehr auf."
Im Vorgutachten vom 14. September 2007 war zur
Rahmensatzbegründung ausgeführt
worden: "Richtsatzwert entspricht der
mäßig guten Stoffwechselkontrolle ohne Komplikationen und
Folgeschäden sowie dem positiven Schulabschluss mit Matura."
Das Finanzamt hat die Berufung in der Folge, ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung, dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 gilt als erheblich behindert ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung (so genannte "Richtsatzverordnung"), anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Abs. 6 lautet: Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die nach der bestehenden Rechtslage maßgebende
Richtsatzverordnung gibt zu Diabetes Mellitus vor:
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Richtsatzposition
|
Text
|
Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Prozenten
|
382
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Ausgleich bei mäßiger Einschränkung der
Kohle-hydratzufuhr und gutem Ernährungszustand
|
0 - 10
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383
|
Ausgleich bei stärkerer Kostbeschränkung oder
ständig notwendiger Tabletten- bzw. geringer bis mittlerer
Insulinmedikation
|
20 - 40
|
384
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Ausgleich bei starker Kostbeschränkung oder
ständiger Notwendigkeit mittlerer Insulinmedikation, herabgesetztem
Ernährungszustand und sehr labiler Stoffwechsellage
|
50 - 60
|
385
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Bei hohem Insulinbedarf, Neigung zu schwerer Acidose,
sonstigen Komplikationen und schlechtem Allgemeinzustand
|
70 - 100
Die vom ärztlichen Sachverständigen in seinem
Gutachten erwähnten "ministeriellen Richtlinien"
(Einschätzungsrichtlinien in Ergänzung zur Richtsatzverordnung) lauten
im maßgeblichen Bereich:
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Diabetes mellitus bei
Ausgleich durch orale Antidiabetika oder Insulingaben
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III / h / 383
|
20% - 40%
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Wahl des Rahmensatzes
ist abhängig vom Erfolg des Therapiemanagements.
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Diabetes mellitus bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr
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III / h /
384
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50% - 60%
|
Bis zur Pubertät
kommt es bedingt durch den jugendlichen Stoffwechsel gehäuft zu
Instabilitäten und besonders rasch eintretenden Blutzuckerschwankungen. In
der Pubertät bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegt eine instabile
Stoffwechsellage durch die generelle Hormonumstellung vor. Während der
Pubertät liegt zusätzlich eine eingeschränkte Compliance
vor.
Ein selbstständiges
Behandlungsregime ist ab dem 18. Lebensjahr
gewährleistet.
Erläuternd wird
ausgeführt: Mit Erreichen des
Erwachsenenalters ist eine ausreichende Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz
anzunehmen. Eine selbstständige Lebensführung, eine universitäre
Ausbildung, sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und
Freizeitgestaltung sind weitgehend uneingeschränkt möglich. In diesem
Sinn ist daher bei komplikationsfreiem Krankheitsverlauf ab Vollendung des
18. Lebensjahres von einem Grad der Behinderung bei Diabetes unter 50 %
auszugehen.
In den, der österreichischen Richtsatzverordnung
vergleichbaren, "Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht - 2004" der Bundesrepublik Deutschland ist unter der
Position 26.15 zu Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion
zunächst allgemein
ausgeführt: Der GdB / MdE - Grad
bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den
Auswirkungen dieser Störungen abhängig.
Zu Diabetes mellitus vom Typ 1 ist ausgeführt:
durch Diät und
alleinige Insulinbehandlung
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- gut
einstellbar
|
40%
|
- schwer einstellbar
(häufig bei Kindern), auch gelegentliche, ausgeprägte
Hypo-glykämien
|
50%
Bei der Tochter des Berufungswerbers besteht nach der
Aktenlage ein Diabetes Mellitus vom Typ 1, es liegen keine diabetischen
Spätfolgen, auch hinsichtlich der Augen keine diabetischen
Veränderungen vor, die Therapie erfolgt nach dem Basis - Bolus -Prinzip.
Der durchschnittliche Blutzuckerspiegel (das HbA1c) hatte nach dem Gutachten vom
27. April 2006 einen Wert von 7,9, nach dem Gutachten vom 14. Mai 2007
einen Wert von 7,5 bis 8,3. Es besteht nach dem Gutachten vom 14. Mai 2007
eine gute Stoffwechselkontrolle, ein guter Verlauf und eine gute Compliance.
Nach der Aktenlage befindet sich die Tochter in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand.
Bei diesem eindeutigen und einhelligen Befund erweist sich
die Einreihung der Gesundheitsschädigung der Tochter des Berufungswerbers
in die Richtsatzposition 383 der Richtsatzverordnung nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats als zutreffend und richtig. Da der Grad der
Behinderung nach dieser Richtsatzposition höchstens (die von allen
ärztlichen Sachverständigen bei der Tochter des Berufungswerbers
festgestellten) 40 v. H. betragen kann, erübrigt sich jede Prüfung,
mit welchem Wert innerhalb des Rahmens der Grad der Behinderung der Tochter
tatsächlich festzusetzen ist.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin
der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GdBMdEMinderung der ErwerbsfähigkeitGesundheitsschädigungGSZuckerkrankheitGesamtgrad der Behinderungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-G/08
- Stammnummer
- 34367
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF